Schulden Flashcards

1
Q

Welche Arten von Pensionen und ähnliche Verpflichtungen existieren und welche Passivierung erfolgt?

A
  1. ähnliche Verpflichtungen (Überbrückungsgelder/ Vorruhestandsbezüge) –> Wahlrecht
  2. Pensionsverpflichtungen
    a. unmittelbare
    I. Neuzusagen nach 31/12/1986 –> Pflicht
    II. Altzusagen vor 01/01/1987 und nachträgliche Erhöhungen –> Wahlrecht
    b. mittelbare –> Wahlrecht
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2
Q

Wie werden Pensionsrückstellungen im HR behandelt?

A

Ansatz:
Unmittelbare und mittelbare (Einschalten selbstständiger Versorgungsträger)
- Pflicht §249 I 1 HGB
- Wahlrecht: Altzusagen vor 01.01.1987 Wahl §28 I 1 EGHGB
- Wahlrecht: Mittelbare Pensionsverpflichtungen, wenn die Mittel der Unterstützungskasse nicht ausreichen und mit einer Einstandspflicht zu rechnen ist, § 28 I 2 EGHGB

Bewertung:
- Grundsatz §253 I S2 HGB
- Rentenanpassungen oder Gehaltsänderungen sind bei
gehaltsabhängigen Zusagen zu berücksichtigen
- Diskontierung: Abzinsung bei Restlaufzeit >1 Jahr §253 II S1 und S2 HGB; §277 V HGB
- Wertpapiergebundene Pensionszusagen:
- RSt. Zum beizulegenden Zeitwert dieser WP anzusetzen, soweit der beizulegende Zeitwert einen garantierten Mindestbetrag übersteigt §253 I 3 HGB
- RSt zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen, soweit der beizulegende Zeitwert Garantierten Mindestbetrag übersteigt §253 I 3 HGB
- sind zu verrechnende VG mit ihrem Zeitwert zu bewerten §253 I 4 iVm §246 II 2 HGB
- ist AK übersteigender Betrag ausschüttungsgesperrt §268 VIII 3 HGB; gemäß §246 II 2 HGB gesondert anzusetzen; aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung §266 II HGB

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3
Q

Wie werden Pensionsrückstellungen im StR behandelt?

A

Ansatz:
Pflicht §6a, §5III, §5IV EStG
- Nur wenn als Betriebsausgabe abzugsfähig
- Voraussetzungen nach §6a I EStG
- Rechtsanspruch auf einmalige/laufende Pensionsleistungen des Berechtigten
- Zusage ohne schädliche Vorbehalte
- Schriftlich erteilt, Angabe von Art/ Form/ Voraussetzung und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen
- Zeitpunkt der Bildung: vor Eintritt des Versorgungsfalls (in WJ wo Zusage erteilt wurde; frühestens jedoch für WJ: Mitte des 23. Lebensjahr vollendet [nach 31/12/2017]/ Mitte des 27. Lebensjahr vollendet [31/12/2008 – 01/01/2018]

Bewertung:
- durch 6a EStG nicht abschließend geregelt, sondern nach oben begrenzt
§6a III
- Neuzusagen: Teilwert als Obergrenze
- Bei Berechnung des Barwert Faktoren wie Faktoren zu berücksichtigten (Geburts-,
Eintritts-, Zusage und Pensionierungsdatum, Ruhegehaltsfähige Bezüge und Geschlecht
- Abzinsungssatz 6%
Altzusagen §28 EGHGB: Wahlrecht HR gilt auch für StR, TW kann voll/teilweise oder gar nicht angesetzt werden
- Zuführungs-/Nachholverbote §6a IV EStG: Zuführung ist zulässig bis Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen TW Ende des WJ und TW Ende des VJ; Nachholverbot bezogen auf einzelne Verpflichtungen; Verteilung des Unterschiedsbetrages über mind. 3 Jahren in 4 Ausnahmefällen gestattet

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4
Q

Wie werden RSt allgemein bewertet?

A

HR:

  • § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB: in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags
  • Bei Laufzeit >1 Jahr: § 253 Abs. 2 Satz 1,4,5 HGB: Mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen
  • Bonitätsrisiko: darf nicht berücksichtigt werden
  • Rückgriffansprüche nur berücksichtigen: bei drohender Inanspruchnahme zumindest teilweise widerspiegeln; Erfüllung der Verbindlichkeit rechtlich verbindlich nachfolgen; vollwertig sind

StR:

  • §6 I Nr 3a, §6a III und IV EStG
  • Striktes Stichtagsprinzip
  • Für Abzinsung für Sachleistungsverpflichtung ist Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend
  • Nicht abschließend geregelt, sondern für steuerliche Zwecke nach oben begrenzt
  • Erst Bewertung nach EStG, dann abgleich mit HB, wenn HB < StR dann Übernahme HB (nur Endergebnis relevant nicht Zwischenergebnisse)
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5
Q

Wie ist die RSt für unterlassene Instandhaltung/Abraumbeseitigung zu behandeln?

A

HR:
Ansatz:
- Pflicht §249 I 2 Nr 1 HGB, bei Instandhaltung bis 3 Monate nächstes GJ, bei Abraumbeseitigung innerhalb eines Jahres

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6
Q

Wie werden Verbindlichkeiten behandelt?

A

StR
Ansatz:
- nur wenn aus BV VG entstanden
- Nicht änderbar es sei den WG
- HR-Wahlrecht: Verbot
- HR-Passivierungspflicht: grdstzl. Passivierungspflicht außer Sonderregellungen
- Sonderregelungen §5 IIa EStG und §5 V 1 EStG: Disagio

Bewertung: §6 I Nr. 3 EStG

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7
Q

Wie sind Rentenverpflichtungen zu behandeln?

A

HR
Ansatz:
- Soweit Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, gemäß § 253 II S. 3 HGB abzuzinsen
- Marktzinssatz zur Ermittlung des Barwertes
- Laufzeitkongruenter Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre, §253 II S. 3 i.V.m. S. 1 HGB (bis 2015 sieben Jahre)
- Vereinfachend: durchschnittlicher Marktzinssatz, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt, § 253 II S. 3 i.V.m .

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8
Q

Wie sind Abzugsfähige Zinsen zu behandeln?

A

StR
Bewertung:
- Betrieblicher Zinsanteil
- Darlehenskonto: je ein Darlehen für betrieblichen/privat veranlassten Teil
- Dreikonten-Modell: 1. Betriebseinnahmen, 2. Betriebsausgaben 3. Private Investitionen; Schulden auf 3. Werden durch 1. Getilgt, Schulden auf Konto 2 steigen, Zinsen abzugsfähig
- Kann eingeschränkt sein bei Überentnahmen §4 IVa EStG

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9
Q

Wie ist Zölle, Verbrauchersteuern und USt auf Anzahlungen zu behandeln?

A

HR: Kein Ansatz
StR: Aktivierungspflicht §5 V 2 EStG

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10
Q

Wie werden Lieferantenskonti behandelt?

A

HR:
Bewertung:
- Bei beabsichtigter Inanspruchnahme
- Grdstzl. Ansatz abzgl. Skonto
- Doch keine Inanspruchnahme: erfolgsneutrale Erhöhung der Verbindlichkeit und der AK/HK der Lieferung/Leistung
- Bei nicht beabsichtigter Inanspruchnahme
- Grundsätzlich Ansatz mit vollem RE-Betrag
- Falls Doch Inanspruchnahme: erfolgsneutrale Minderung

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11
Q

Wie werden Fremdwährungsverbindlichkeiten behandelt?

A

HR
Bewertung:
- Einbuchung mit dem Erfüllungsbetrag
- Grundsätzlich gem. §253 I 2 HGB ungünstigerer Geldkurs um die Verbindlichkeit zu erfüllen
- Ausnahme: Briefkurs für Anzahlungen mit deren Rückzahlungen nicht zu rechnen
- Folgebewertung §256a HGB:
- Falls Devisenkassamittelkurs < Einbuchungskurs  höher zu bewerten
- Falls Devissenkassamittelkurs > Einbuchungskurs
- Falls Restlaufzeit > 1 Jahr: Beibehaltung
- Falls Restlaufzeit < 1 Jahr: niedriger zu bewerten: nicht anwendbar sind AK/HK Prinzip §253 I 1 HGB und Realisationsprinzip §252 I Nr 4 Hs2 HGB
- Bei Absicherung durch Termingeschäft: Bewertung mit Devisenterminkurs §254 HGB

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12
Q

Wie wird Agio/Disagio behandelt?

A

HR
Bewertung:
Rückzahlungs-Agio – Auszahlungs-Disagio = Kombination
Ausweis:
- Unterschiedsbetrag darf als ARAP gemäß §250 III HGB angesetzt werden
- Bei höherer Auszahlung Ansatz als Pflicht als PRAP §250 II HGB

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