Eigenkapital Flashcards

1
Q

Welche Arten der Rücklagen existieren?

A
  1. Offene Rücklagen
    a. Kapitalrücklagen
    b. Gewinnrücklagen
    I. Gesetzliche Rücklagen
    II. Satzungsmäßige Rücklage (statutorisch)
    III. Rücklage für Anteile mit einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligtem Unternehmen
    IV. Andere Gewinnrücklagen
  2. Stille Rücklagen
    a. Zwangsreserven
    b. Ermessens/Dispositionsreserven
    c. Willkürreserven
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2
Q

Welche Arten des Eigenkapitals existieren und woraus besteht es?

A
  1. Nominalkapital: gezeichnetes Kapital
  2. Rechnerisches Eigenkapital: gezeichnetes Kapital + Rücklagen + Gewinn (-Verlust)
  3. Effektives Eigenkapital: gezeichnetes Kapital + Rücklagen + Gewinn (-Verlust) + stille Reserven
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3
Q

Welche Arten der Kapitalerhöhung der AG existieren und wo sind sie geregelt?

A
  1. Kapitalerhöhung gegen Einlagen §182-191 AktG
  2. Bedingte Kapitalerhöhung §192-201 AktG
  3. genehmigtes Kapital §202-206 AktG
  4. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln §207-220 AktG
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4
Q

Welche Arten der Kapitalerhöhung der GmbH existieren und wo sind sie geregelt?

A
  1. Kapitalerhöhung gegen Einlagen §55-57a GmbH
  2. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln §57c-57o GmbHG
  3. genehmigtes Kapital §55a GmbHG
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5
Q

Wie kann die gesetzliche Rücklage/Kapitalrücklage aufgelöst werden?

A
  1. Gesetzliche Rücklage oder Kapitalrücklage nach §272 II Nr. 1-3 HGB
    a. übersteigen 10% des Grundkapitals –> nur möglich zur
    I. Ausgleich Jahresfehlbetrag soweit nicht durch Gewinnvortrag gedeckt und nicht gleichzeitig Gewinnrücklagen ausgeschüttet
    II. Ausgleich eines Verlustvortrags soweit nicht durch Jahresüberschuss gedeckt und nicht gleichzeitig Gewinnrücklagen ausgeschüttet
    III. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
    b. unterschreiten 10% des Grundkapitals –> nur möglich zur
    I. Ausgleich Jahresfehlbetrag soweit nicht durch Gewinnvortrag gedeckt und oder durch andere Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann
    II. Ausgleich eines Verlustvortrags soweit nicht durch Jahresüberschuss gedeckt oder durch andere Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann
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6
Q

Wie wird die Beschaffungskosten von EK behandelt?

A

HR/StR: Kein Ansatz aufgrund von Verbot nach §248 I Nr.2 HGB

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7
Q

Wie wird die Einlage behandelt?

A
StR: 
Ansatz:
§4IS8EStG 
-	Muss vorher PV gewesen sein
-	Einlagehandlung und –wille
-	NICHT unentgeltlich erworbene Nutzungen o.ä.; eigene Arbeitskraft

Bewertung:
WG
§ 6 I Nr. 4 - 5 EStG
- Grdstzl. Teilwert
- Innerhalb 3 Jahre vor Einlage angeschafft: wenn niedriger ggf. tatsächliche/fortgeführte AHK
- Falls aus anderem Betriebsvermögen entnommen: fortgeführter Entnahmewert
KapG-Anteile
§6 I Nr. 5b EStG
- Grdstzl. Teilwert, höchstens AK
AfA §7 I 5 EStG
- Wenn WG vorher auch Einnahmeerzielung diente: Einlagewert §6 I Nr 5 EStG, AfA Bemessungsgrundlage: §7 I 5 EStG

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8
Q

Wie wird die Entnahme behandelt?

A

StR
Ansatz:
§4 I 2 EStG
- Entnahmehandlung und –Wille,
- Entnahmefähigkeit: NICHT notwendiges BV
- Vermieteter Gebäudeteil  dazugehöriger GuB auch entnommen, anteilige Aufwendungen keine Betriebsausgaben mehr
Überführung ins Ausland §4 I 3 EStG
- Falls BRD Gewinn verloren geht: wie Entnahme zu versteuern
- Entstrickung wenn kein DBA oder durch DBA im Ausland
Überführung innerhalb EU:
- Gewinn darf über steuerl. Ausgleichsposten auf 5 Jahre verteilt werden §4g I-II EStG WENN
- Getrennter Ausweis für jedes WG, Abs. 1
- Voraussetzungen für den Ausgleichsposten sind nachzuweisen, Abs. 4
- Anzeige der Entnahme an das Finanzamt, Abs. 5

Bewertung:
§6 I 1 EStG: Teilwert
- Nutzungen/Leistungen: tatsächliche Selbstkosten
- Sachspenden: Teilwert; falls Körperschaft nach §6INr4S4 EStG  Entnahme zum Buchwert
- USt muss draufgerechnet werden da Entnahme Lieferung nach §3 Ib UStG, §12 Nr 3 EStG  USt erhöht Privatentnahme
- § 6 I Nr. 4 - 5 EStG
- §6 I Nr 4 S 2-3 EStG: Private Nutzung betr. PKW: Fahrtenbuch oder wenn mehr als 50% betrieblich: jeder Kalendermonat 1% von [Listenpreis + Kosten Sonderausstattung + Umsatzsteuer]

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9
Q

Wie wird die Rücklage für Ersatzbeschaffungen behandelt?

A

StR:
Ansatz:
- Übertragung zwangsläufig aufgedeckter stiller Reserven R6.6 III EStR nur dann
- Ausscheiden eines WG aus dem BetriebsV
- Infolge höherer Gewalt od. Infolge/zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs
- Entschädigung
- Innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches ErsatzWG angeschafft/hergestellt wird, auf dessen AK/HK die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden
- Rücklage für Ersatzbeschaffung entweder innerhalb Frist zu übertragen oder gewinnerhöhend aufzulösen
- Falls Mehrentschädigung > Aufwand Ersatz: Anteilige Übertragung
- Ausnahme bebaute Grundstücke: Stille Reserven aus Grund und Boden können, wenn nicht auf AK/HK des Ersatz GuB übertragen, das Ersatzgebäude übertragen werden
- Beschädigung eines WG in Höhe der Entschädigung kann eine Rücklage gebildet; wenn das WG erst in einem späteresn WJ repariert

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