Allgemein Flashcards

1
Q

Wie ist die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit in der Bilanz definiert?

A
§246 I 1 HGB
VG:
1. greifbare wirtschaftliche Werte
2. selbständig verwertbar / verkehrsfähig
3. selbständig bewertbar

Schulden:

  1. hinreichend sicher erwartete Belastungen des Vermögens
  2. beruhend auf Leistungsverpflichtung des Unternehmens
  3. selbständig bewertbar (quantifizierbar)
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2
Q

Benenne die Aktivierungsverbote im HGB und wo sie definiert sind

A

Verbote:
§248 I HGB
1. Gründung Unternehmen
2. Aufwand Beschaffung EK
3. Aufwand für Abschluss Versicherungsverträge
§248 II HGB
4. selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare immaterielle VG des Anlagevermögens

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3
Q

Nenne die Bilanzierungswahlrechte im HGB und wo sie definiert sind

A

Wahlrechte

  1. Aktivierung selbstgeschaffener IVG des AV §248 II HGB
  2. Disagio §250 III HGB
  3. Aktive Latente Steuern §274 I 2 HGB
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4
Q

Nennen sie die expliziten Aktivierungsgebote im HGB und wo sie definiert sind

A
  1. Entgeltlich erworbener Geschäfts-/Firmenwert §246 I 4 HGB

2. aktiver RAP §250 I 1 HGB

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5
Q

Nennen sie die Passivierungswahlrechte im HGB und wo sie definiert sind

A
  1. Direkte Pensionszusagen vor 01.01.1987 §28 I 1 EGHGB
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6
Q

Nennen Sie die Passivierungsgebote im HGB und wo sie definiert sind

A
  1. Rückstellungen §249 I 2 Nr1 HGB
  2. Passiver RAP §250 II HGB
  3. Passive latente Steuern §274 I 1 HGB
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7
Q

Nennen Sie ein “Passivierungsverbot” im HGB

A

Klarstellende Bedeutung des §249 II 1 HGB

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8
Q

Wie ist die Ansatzvorschrift im EStG definiert?

A

§5 I EStG -> Maßgeblichkeitsgrundsatz es sei denn ein abweichendes steuerliches Wahlrecht (§5 I 1 Hs 2) oder anderer Ansatz

  • Bewertungsvorbehalte §5VI EStG, §6EStG, §7 EStG
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9
Q

Nennen sie die Ansatzkriterien von WG in EStG

A
  • Aufwendungen entstanden
  • die einen über den Bilanzstichtag hinausgehenden Nutzen erwarten lassen
  • selbständig bewertbar (Fiktion: sind. (Fiktion: Erwerber des gesamten Betriebes würde dafür im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt ansetzen.)
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10
Q

Wie werden WG zugerechnet?

A
  • Grundsätzlich bürgerlich rechtlichem Eigentümer

- im Zweifel: §39AO –> wirtschaftlicher Eigentümer

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11
Q

Wie wird Betriebsvermögen von Privatvermögen abgegrenzt?

A
  1. Notwendiges Betriebsvermögen: > 50% betrieblich oder unerlässlich für Fortführung
  2. Notwendiges Privatvermögen: <10% betrieblich ODER betriebliche Veranlassung nicht leicht und objektiv nachprüfbar oder kein objektiver Zusammenhang zum Betrieb
  3. Gewillkürtes Betriebsvermögen: weder 1. noch 2., Steuerpflichtige entscheiden nach eigenem Ermessen
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12
Q

Wie werden VG im Zugang bewertet?

A

AK oder HK

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13
Q

Wie werden VG in der Folgebewertung behandelt?

A

Planmäßige Abschreibung des AV

Außerplanmäßige Abschreibung des AV und UV

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14
Q

Wie werden Schulden bewertet?

A

Erfüllungsbetrag §253 I 2 HGB

Sonderfall: Sachleistungsverpflichtung

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15
Q

Welche Bestandteile sind in den Anschaffungskosten zu aktivieren und wo steht dies im HGB?

A

§253 I 1 HGB iVm §255 I HGB

Anschaffungspreis netto (falls VSt abzugsfähig)
+ Nebenkosten netto (Makler, Notar, Transport, Montage, Umbau, Zölle, KEINE FK ZINSEN)
+ nachträgliche AK (nachträglich eingefügte Gegenstände)
- AK-Minderungen (Skonti, Rabatt, Gutschriften, Rückvergütung, Zuwendungen)

Besonderheiten:

  • FX-Geschäfte: Umrechnung zum Kurs des Stichtags, an dem wirtschaftliche Verfügungsmacht erzielt
  • Tauschgeschäft: in HGB Wahl zwischen Gewinnrealisierung und Buchwertfortführung, in StR nur Gewinnrealisierung
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16
Q

Welche Arten der Abschreibung existieren im HGB

A
  1. planmäßige §253 III 1 HGB

2. außerplanmäßige §253 IV HGB

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17
Q

Wie werden Rückstellungen im HGB bewertet?

A
  • vernünftiger Kaufmännischer Beurteilung notwendiger Erfüllungsbetrag §253 I 2 HGB
  • wenn Restlaufzeit >1 Jahr: Abzinsung §253 II HGB mit 7 Jahren, im Falle von Altersversorgung 10 Jahre
    • Wahlrecht zur Abzinsung mit durchschnittlichem Marktzinssatz Restlaufzeit 15 Jahre
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18
Q

Wann werden im Rahmen der Folgebewertung Wertkorrekturen vorgenommen?

A
  • Vermögensgegenstände: nach unten
    o Anlagevermögen: §253 III HGB: Pflicht zur Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert, falls die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist;
     Korrekturwert: „niedrigerer am Abschlussstichtag beizulegender Wert“ Ertragswert [schwer nachprüfbar]; Einzelveräußerungspreis [falls Verkauf vorgesehen]; Wiederbeschaffungswert [Regelfall]
     „voraussichtlich dauernde Wertminderung“: keine konkreten Anzeichen für eine Werterhöhung „während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer“
    • Baetge et al.: innerhalb fünf Jahren bzw. einer kürzeren Restnutzungsdauer
    o Wahlrecht bei Finanzanlagen, auch wenn nur vorübergehend
    o Umlaufvermögen, § 253 Abs. 4 HGB: auf niedrigeren Börsen oder Marktpreis bzw. beizulegenden Wert
     S. 1: auf „niedrigeren Wert (…), der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergibt “ ODER
     S. 2: auf niedrigeren beizulegenden Wert
  • Passiva
    o Schulden: nach oben §252 I Nr 4 HGB
     Schätzmaßstab: vernünftiger kaufmännische Erfüllungsbetrag §253 I 2 HGB
    o Rückstellungen:
     „in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags“, § 253 I 2 HGB
     Laufzeit > 1 Jahr: Abzuzinsen mit dem der Restlaufzeit entsprechenden ds. Marktzinssatz der letzten 7 Jahre im Falle von Altersversorgungsverpflichtungen 10 Jahre (beachte Ausschüttungssperre) , § 253 II 1 HGB
     Altersvorsorgeverpflichtungen Wahlrecht zur Abzinsung mit ds. Marktzinssatz bei angenommener Restlaufzeit von 15 J., § 253 II 2 HGB
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19
Q

In welchen Instanzen darf es eine Wertaufholung gegben?

A

§253 V HGB

  • wenn Grund entfällt dann wieder auf fortgeführte AHK bewerten
  • AUSNAHME: erworbener Geschäfts-/Firmenwert
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20
Q

Was sind Bewertungseinheiten, wo sind sie definiert?

A

§254 II HGB
gegenläufige Wertänderungen und Zahlungsströme bleiben unberücksichtigt soweit und solange ein Ausgleich stattfindet; §249 I/252 I Nr.3&Nr.4/§256a HGB werden nur auf Bewertungseinheit angewendet

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21
Q

Wann dürfen Bewertungsvereinfachungsverfahren im HGB genutzt werden?

A

§256 HGB

  • VG des Vorratsvermögens
  • gleichartig
  • LiFo oder FiFo
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22
Q

Wie werden Währungsumrechnungen in der Bewertung behandelt?

A

§256a HGB

- Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag

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23
Q

Was sind in Herstellkosten im HGB einzubeziehen und wo sind sie definiert?

A

§255 II, IIa, III HGB

  • keine kalkulatorischen Kosten
Pflicht: 
\+ MEK
\+ FEK
\+ Sonderkosten Fertigung
\+ MGK
\+ FGK
\+ durch Fertigung verursachte Abschreibung
\+  bei IVG des SAV: Entwicklungskosten falls klar von Forschung trennbar

Wahl (nur im Herstellungszeitraum [Periode beginnt mit erstmaligem Aufwand im Zusammenhang mit Leistung, endet mit Veräußerung/Nutzung]):
+ angemessener Teil Verwaltung
+ angemessener Teil Aufwendungen soziale Einrichtungen
+ freiwillige soziale Leistungen
+ betriebliche Altersvorsorge
+ FK Zinsen fall konkret zuordenbar

Verbot

  • Forschung und Entwicklung
  • Vertrieb
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24
Q

Wie sind die Herstellkosten im StR zu behandeln?

A

wie im HR durch Maßgeblichkeitsgrundsatz §5 I 1 EStG, §6 I 1b EStG legt einheitliche Ausübung fest

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25
Q

Was sind “angemessene Teile” im Rahmen der Herstellungskosten?

A

„angemessen“: betriebsfremde und außergewöhnliche Kosten dürfen nicht einbezogen werden

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26
Q

Was bedeutet “auf den Zeitraum der Herstellung entfallen” im Rahmen der Herstellungskosten?

A
  • Anfang: erstmaliger Anfall von Aufwendungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen
  • Ende: Vermögensgegenstand veräußert oder zur bestimmungsgemäßen Nutzung einsetzbar
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27
Q

Wie ist im HGB im Rahmen der außerplanmäßigen Abschreibung des SAV der niedrigere beizulegende Wert zu bestimmen?

A
  • Ertragswert: schwer nachprüfbar
  • Einzelveräußerungspreis: falls Verkauf vorgesehen
  • Wiederbeschaffungswert: Regelfall (“Einkaufsseite”)
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28
Q

Wie ist im Rahmen der außergewöhnlichen Abschreibung des SAV die voraussichtlich dauernde Wertminderung zu definieren?

A
  • „während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer”

- Baetge et al.: innerhalb fünf Jahren bzw. einer kürzeren Restnutzungsdauer

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29
Q

Wie ist der neue Wert des VG des UV im Rahmen des strengen Niederstwertprinzip zu definieren?

A

§253 IV

  • Börsen oder Marktpreis
  • falls beides nicht da -> niedriger beizulegender Wert
30
Q

Wie sind Positive WG im StR zu bewerten?

A
Zugang: AK/HK
Folgebewertung: 
- Teilwertabschreibung §6 I Nr.1 S.2; Nr.2 S.2 EStG
- AfA §7 EStG
- GWG Abschreibung §6 II und IIa EStG
- Sonderregelungen des §81 bis 82i EStDV
31
Q

Wie werden Verbindlichkeiten im EStG bewertet?

A

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

32
Q

Wie werden Rückstellungen im EStG bewertet?

A

§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG

33
Q

Welche Sondersachverhalte des StR wurden besprochen?

A
  • Entnahme und Einlage: §6 I Nr.4 und 5 EStG
  • Eröffnung und entgeltlicher Erwerb eines Betriebs §6 I Nr6 und 7 EStG
  • Übertragung Teilbetriebe, Anteile Mitunternehmer und Tausch §6 III bis VI EStG
  • Bewertungsvereinfachungsverfahren zusätzlich zu HR
    • Festbewertung: Sachanlagevermögen: R5.4 III 1 EStR, H 5.4 (Festwert) EStH; Roh-, Hilfs u. Betriebsstoffe: H 5.4 (Festwert) EStH
    • Gruppenbewertung: WG des Vorratsvermögens bei vertretbaren WG mit schwankenden Einkaufspreisen: Reine Durchschnittsbewertung, R 6.8 III EStR, bei allen anderen: Gruppenbewertung mit Durchschnittswerten R 6.8 IV EStR; WG des beweglichen Anlagevermögens: Gruppenbewertung R 5.4 II 3 EStR; Sammelbewertung: Bei gleichartigen WG des Vorratsvermögens darf LiFo angewandt werden, § 6 I Nr. 2a EStG, vgl. R 6.9 EStR
34
Q

Wie werden die Anschaffungskosten im StR bewertet

A
  • grundsätzlich wie HR
  • Höhe des Kaufpreises in FX ist Tag des Erwerbs maßgebend
  • Vorsteuerabzug §9b I EStG
  • Kapitalzuschüsse §6.5 EStR
  • stille Reserven: §6b EStG, R6.6 EStR
35
Q

Wie werden Herstellkosten im StR behandelt?

A
  • Gebote und Verbote grundsätzlich wie HR

- Handelsrechtliche Wahlrechte gelten auch für StR -> müssen einheitlich ausgeführt werden

36
Q

Welche Bewertungsvereinfachungsverfahren existieren?

A
  • Festwertbewertung
  • Gruppenbewertung bzw. Durchschnittsbewertung
  • Sammelbewertung nach einem Verbrauchsfolgeverfahren
37
Q

Wann ist die Festbewertung Zulässig und wo ist sie geregelt?

A

§§240 Abs. 3 iVm 256 S. 2 HGB

  • Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens
  • Roh-, Hilfs- u. Betriebsstoffe

Hinweise:

  • Regelmäßiger Ersatz
  • Nachrangige Bedeutung
  • Geringe Veränderungen des Bestandes bzgl. Größe, Wert und Zusammensetzung
  • Körperliche Bestandsaufnahme i.d.R. alle drei Jahre
38
Q

Wann ist die Gruppenbewertung zulässig und wo ist sie geregelt?

A

§§ 240 Abs. 4 iVm 256 S. 2 HGB

  • Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens
  • Sonstige gleichartige oder annähernd gleich wertige bewegliche Vermögensgegenstände

Gleichartigkeit:

  • Zugehörigkeit zur gleichen Warengattung und annähernde Preisgleichheit
  • Funktionsgleichheit und annähernde Preisgleichheit

Gleichwertigkeit:
- Preisabweichung innerhalb der Gütergruppe ≤ 20%

39
Q

Wann ist die Sammelbewertung zulässig und wo ist sie geregelt?

A

Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens

Gleichartigkeit wird konkretisiert durch:

  • Zugehörigkeit zur gleichen Warengattung und annähernde Preisgleichheit
  • Funktionsgleichheit und annähernde Preisgleichheit

Gleichwertigkeit wird konkretisiert durch:
- Preisabweichung innerhalb der Gütergruppe ≤ 20%

40
Q

Was ist der Teilwert und wo ist er geregelt?

A

§ 6 I Nr. 1 S. 3 EStG

Objektivierter Wert mit folgenden Merkmalen:

  • Anteiliger Betrag für das einzelne Wirtschaftsgut
  • den ein fiktiver Erwerber eines Betriebs
  • im Rahmen eines fiktiven Gesamtkaufpreises für den Betrieb ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist
  • dass der fiktive Erwerber den Betrieb fortführt

 Zu unterscheiden vom „gemeinen Wert“ (Einzelveräußerungspreis, unabhängig vom Betrieb, subjektiver Wert)

41
Q

Wann ist der Teilwert im EStG relevant?

A
  • Niedrigerer Teilwert bei dauernder Wertminderung, Wahlrecht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG
  • Höherer Teilwert bei Wegfall des Abschreibungsgrunds, Pflicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG
  • Entnahmen und Einlagen von WG, § 6 Abs. 1 Nr. 4, 5 EStG
  • Eröffnung eines Betriebs, § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG
  • Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei entgeltlichem Erwerb, bspw. eines Betriebs gem. § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG
42
Q

Wie wird der Teilwert ermittelt?

A
  • Schätzung
  • objektiviert durch Grenzen
    • Obergrenze: idR Wiederbeschaffungswert/Herstellungskosten
    • Untergrenze: Einzelveräußerungspreis oder Material-/ Schrottwert
43
Q

Was ist eine Beteiligung und wo ist sie definiert?

A

§271 I 1 HGB

„Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen“

44
Q

Was ist eine Einlage im StR und wo ist sie definiert?

A

Einlagen , § 4 Abs. 1 S. 8 EStG:
„Alle WG (Bareinzahlungen und sonstige WG), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe eines Wirtschaftsjahres zugeführt hat“
- nicht einlagefähig: Unentgeltlich erworbene Nutzungsrechte/Nutzungsvorteile und reine Nutzungen
- Eigene Arbeitskraft, da sie sich einer Bewertung entzieht

45
Q

Was ist eine Entnahme im StR und wo ist sie definiert?

A

§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG
„Alle WG (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe eines Wirtschaftsjahres entnommen hat.“

46
Q

Behandlung Überführung ins Ausland von WG?

A

§4 I 3 EStG

  • Falls BRD im Ausland Gewinnanspruch verliert = Behandlung als Entnahme
  • bspw. kein DBA
  • Bewertung zu gemeinem Wert
  • Bei Überführung in EU Betriebsstätte: Gewinn über steuerlichen Ausgleichsposten 5 Jahre verteilen §4 I und II EStG
47
Q

Was ist die Bedeutung und Zweck von AfA?

A
  • Bildet den Wertverzehr durch Gebrauch des WG oder durch Zeitablauf ab
  • Zwingend vorzunehmen §6 I Nr 1 S1 EStG
  • Verteilung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer §7 I 2 EStG / R7.4 III 1 EStR
  • Amtliche AfA Tabellen
    • Vermutung der Richtigkeit der angegebenen Nutzungsdauern
    • jedoch kann in begründeten Fällen davon abgewichen werden
    • ggf. vom Zeitpunkt der besseren Erkenntnis an zu berichtigen
48
Q

Was ist die Bemessungsgrundlage von AfA?

A
  • grundsätzlich AK/HK §7 I 1 EStG; §7 IV 1 EStG
  • nachträgliche AK/HK: Verteilung über Restnutzungsdauer
  • Einlagen: kein zusätzliches AfA Volumen
49
Q

Wann beginnt und endet die AfA?

A
  • pro rata temporis §7 I S4 EStG; §7 II 3 EStG
  • Beginn: WG angeschafft oder hergestellt ist, also mit Lieferung oder Fertigstellung
  • Ende: ist im Jahr des Ausscheidens eines WG verzichtbar; AUSNAHME: Buchwert wird für §6b EStG benötigt
50
Q

Welche Methoden der AfA existieren?

A
  • Lineare AfA , § 7 Abs. 1 S. 1 EStG [bewegliche und unbewegliche WG ohne Gebäude und immaterielle WG]
  • Leistungs AfA , § 7 Abs. 1 S. 6 EStG, R 7.4 Abs. 5 EStR [nur für bewegliche WG]
  • Degressive AfA , § 7 Abs. 2 und 3 EStG [nur bewegliche WG, nicht nach 2010, zulässig Covid 2020/2021
51
Q

Was sind die Grundsätze der AfA für Gebäude?

A
  • Abgrenzung von selbstständigen beweglichen WG (Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile)
  • Maßgeblichkeit gilt nicht
  • unselbstständige Gebäudeteile (Fahrstuhl/Heizung) mit Gebäude abzuschreiben (R4.2 A V EStR)
  • selbstständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und Räume in Teileigentum -> gesondert §7 Va EStG, R7.1 VI EStR
52
Q

Wie wird die lineare AfA für Gebäude definiert?

A

WG im Betriebsvermögen

  • AfA Satz 4% wenn BV; kein Wohnzweck, Bauantrag nach März 1985
  • AfA Satz 3% durch SteuerSenkG ab 01.01.2001
  • AfA für andere Gebäude §7 IV 1 Nr2 EStG 2% oder 2.5%
  • AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
    • falls der Steuerpflichtige sie glaubhaft macht
    • darf er über die kürzere Nutzungsdauer abschreiben, § 7 Abs. 4 S. 2 EStG, H 7.4 EStH
53
Q

Wie ist die AfaA?

A

§7 I S7 EStG

  • bei besonderem Ereignis
    • technische Abnutzung: Technische Abnutzung: Brand, Hochwasser, Handhabungsmängel, Abbruch oder verstärkte Nutzung im Mehrschichtbetrieb
    • wirtschaftliche Abnutzung: Wirtschaftsgut ist aufgrund neuer Erfindungen oder Modewandel veraltet
  • AfaA nicht bei degressiver AfA
  • Methoden der AfaA: Minderung Restbuchwert, Verkürzung Nutzungsdauer
  • Wegfall des Grundes: Zuschreibung §7 VI EStG
54
Q

Was ist die Grundthematik der Absetzung für Substanzverringerung?

A

§7 VI EStG

  • Bergbau, Steinbruch
  • Voraussetzungen:
    • Grundsatz §7 I 1 EStG, §11dIIEStDV: AK des Bodenschatzes müssen tatsächlich angefallen sein
    • Ausnahme: §6IV EStG: fiktive AK bei unentgeltlichem Erwerb aus BetriebsV eines anderen Stpfl.
  • Höhe: AK * (geförderte Menge / ursprünglich geschätzte Menge)
55
Q

Definieren Sie das Wirtschaftsgut

A
  • Aufwand entstanden
  • Über den Bilanzstichtag hinausgehender Nutzen
  • Selbstständig bewertbar
56
Q

Wie werden WG zugerechnet?

A
  • Grundsätzlich bürgerlich-rechtlichem Eigentümer
  • Gewinnrealisation nach §252 I Nr.4 Hs 2 HGB: Rechtswirksamer Vertrag –> Übergang wirtschaftlichen Eigentums –> kein Zurückbehalt wesentlicher Chancen und Risiken
  • Abweichung §246 I 1-3HGB und §39 AO: wirtschaftlicher Eigentümer
    o 246HGB: persönliche Zurechnung VG und Schulden
    o 39AO: tatsächliche Herrschaft über WG, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann –> Übergang wirtschaftliches Eigentum wenn Erwerber für hinreichende Zeitspanne, abschließend, jeweils wesentliche Elemente des Eigentums erlangt
  • wesentliche Eigenschaften WG: Besitz, Gefahr, laufende Nutzen und Lasten, Wertänderungschancen
    o Wenn kein Übergang: weiterhin Aktivierung bei Verkäufer, ggf. Passivierung von zugeflossenen Zahlungsmitteln beim Verkäufer wie Darlehensverbindlichkeit, rechtlicher Übergang auf Erwerber –> wie Sicherungsübereignung mit Angabepflichten im Anhang gemäß §285 Nr. 1b und 2 HGB

o Beispiele:
 Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB: Erwerber
 Sicherungseigentum, §§ 930, 868 BGB: Sicherungsgeber
 Kommissionsgeschäft, §§ 383 ff. HGB: Kommittent
 Abbaurechts: bei demjenigen, der, gegen Entzug gesichert, das WG bis zu dessen Erschöpfung nutzen darf
 Kauf: Käufer, sofern Verfügungsgewalt übergegangen ist (Gefahrübergang reicht nicht gem. BFH v. 3.08.1988 BStBl II 1989, 21)

57
Q

Wie ist die Zugangsbewertung in der StB geregelt?

A

Höchstens AK/HK

58
Q

Wie sind die AK in der StB definiert?

A

o Gebäude ist betriebsbereit, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann, danach grdstzl. keine AK mehr
o Höhe des KP in ausländischer Währung –> Tag des Erwerbs ist maßgebend H6.2 EStH
o Behandlung von VSt §9b I EStG
o Minderung der AK
 Kapitalzuschüsse R6.5 EStR
 Übertragung stille Reserven bei
• Veräußerung bestimmter AV §6b EStG
• Ersatzbeschaffung in bestimmten Fällen R6.6 EStR

59
Q

Wie sind HK in der StB definiert?

A

o Über ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung §255 II 1 HGB
o Neben den Einzelkosten sind Material und Fertigungsgemeinkosten sowie der Wertverzehr des Anlagevermögens einzubeziehen, R 6.3 II-III EStR
o HR-Wahlrechte uneingeschränkt für StR gültig  in Übereinstimmung angewendet
o Verbote und Einschränkungen § 255 II 2, 4 und IIa 4 HGB, R6.3 V-VII EStR
o Neuerrichtung eines Gebäudes H6.4 EStH
 Baukosten für Gebäude und selbstständige Gebäudeteile
 Baunebenkosten (Bauplanung, auch vergebliche Planungskosten)
 Aufwendung, die die Errichtung des Gebäudes ermöglichen
• HK: Ablöse- und Abstandszahlungen
• AK: auf Grundstückseigentum bezogene kommunale Beiträge
 Aufwendungen, die Nutzung des Gebäudes ermöglichen
o Bei Instandsetzung
 Zu HK wenn innerhalb drei Jahre nach Anschaffung
 Wenn ohne USt >15% der AK

60
Q

Wie ist die Wertaufholung / Zuschreibung geregelt?

A

§253 V HGB

  • Grundsatz, §253 V 1: Pflicht
  • Geschäfts oder Firmenwert, §253 V 2: Verbot
61
Q

Was ist die Teilwertvermutung?

A

 Teilwertvermutung BFH (H6.7 EStH) jeder Kaufmann wendet nur Wert für WG auf, nicht mehr
• Nicht abnutzbares WG: Teilwert = AK, korrigiert um zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen
• Abnutzbares AV: AK=fiktive AK abzgl. AfA (grdstzl. Lineare Afa es sei denn tatsächlicher Wertverzehr ist besser durch degressive AfA abgebildet)
• Herstellung: Widerherstellungskosten abzgl. AfA
• UV: Wiederbeschaffung im Zeitpunkt der Bewertung

62
Q

Wann kann man die Teilwertvermutung widerlegen?

A

• Fehlmaßnahmen R6.7 S 3ff EStR, H6.7 EStH: Grund und Boden (z.B. Immissionsschäden), Gebäude (z.B. Baukosten sinken, Mülldeponie in Nachbarschaft)
• Sinken der Wiederbeschaffungskosten R6.8A2 S1 EStR
• Sinken der erzielbaren Verkaufspreise bei Waren: Wertminderung durch Lagerung oder Änderung der Mode: zulässig R6.8 II S3 EStR
o Ermittlung niedrigerer TW R6.8 A 2 S 3-10: Subtraktionsmethode, Formelmethode

63
Q

Welchen Einfluss hat Ertragslage auf Teilwert?

A
  • Positive: Einzelne WG keinen Einfluss, originärer GFW: steigt, darf aber nicht aktiviert werden
  • Negative: vorrübergehend: keine Teilwertminderung; nachhaltig: Teilwert einzelner WG negativ beeinflussbar; Voraussetzung für TW-Abschreibung ist, dass Unternehmen Liquidations-/Stilllegungsmaßnahmen getroffen hat
64
Q

Was sind Sachleistungsverpflichtungen?

A
  • Sachleistungsverpflichtungen (kein Geldbetrag, sondern anderer VG / Dienstleistung ist geschuldet)
    o Rückstellung: alle Ausgaben der für die Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich entstehenden Ausgaben
    o Ermittlung des Rückstellungsbetrages: spätere Begleichung: periodengerechte Aufwandsverteilung erfolgsneutral
     Vollkostenbewertung (inkl. Vertriebskosten) §255 II S 4 HGB
65
Q

Welche Ebenen der Bewertungseinheiten existieren?

A

o Micro-Hedge: ein Geschäft/eine Position wird gesichert
o Portfolio Hedge: Nettorisiko eines exakt abgegrenzten Portfolios einzelner Posten wird gesichert
o Macro Hedge: ein/mehrere Positionen sichern Netto-Risiko aus vielen Positionen

66
Q

Welche Voraussetzungen müssen für Bewertungseinheiten gegeben sein?

A
  • Voraussetzungen:
    o Bei strenger Anwendung aufgrund Imparitäts-/Realisations-/AK-HK-Prinzips zu negativen Erfolgsbeiträgen, obwohl sich Wertminderungen aufheben
    o §254 HGB iVm §285 Nr. 23 HGB: Zusammenfassung zulässiges Grundgeschäft mit zulässigem Finanzinstrument zu Bewertungseinheit
     Ex-ante-Sicherungsabsicht
     Sicherungszusammenhang dokumentieren
     Wirksamkeit Sicherungsbeziehung nachweisen
67
Q

Welche Methoden der Bewertungseinheit existieren?

A

 Einfrierungsmethode: positive Wertbeiträge des einen Geschäfts werden mit den negativen Beiträgen des anderen Geschäfts verrechnet  Wertänderungssaldo („unwirksamer Teil“ wird nach allgemeinen Regeln behandelt §252 I Nr 4 Hs1 HGB
 Durchbruchsmethode: Wertänderungen von Grund-/Sicherungsgeschäft werden vollständig bilanziell erfasst (Bruttoausweis); Wertänderungssaldo nach allgemeinen Regeln erfasst

68
Q

Was ist der Maßgeblichkeitsgrundsatz?

A
  • HR-Aktivierungs-Gebote und Wahlrechte  StR Gebote

- HR-Passivierungsverbote und Wahlrechte  StR Verbote

69
Q

Was sind steuerliche Vorbehalte?

A

o Rein steuerliche Wahlrechte: unabhängig von Bilanz nutzbar §5 I Hs 2 EStG, allerdings WG in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen
o HR und StR Wahlrechte: unabhängig voneinander ausgeübt werden §5 I S1 Hs2 EStG

70
Q

Welche Besonderheit gibt es bei Pensionszusagen?

A

 Vor BilMoG: TW-Verfahren mindestens 70% Zustimmung
 Nach BilMoG: Gegenwartswertverfahren ist deutlich verbreiterter, kann zu niedrigerer RSt-Werten als steuerliches TW-Verfahren führen

71
Q

Wo sind die Ansatz/Bewertungsvorbehalte im StR definiert?

A

 §6a EStG enthält steuerliche Ansatz-/Bewertungsvorsvorbehalte  HR ist eigentlich Obergrenze, aber BMF: StB Ansatz darf höher sein wie HB Ansatz
- Fehlen steuerliche Wahrechte  dann wirkt HB Wahlrecht auf StR

72
Q

Was ist bei Rückstellungen bei HB und StR zu beachten?

A

o HB > StR weil Erfüllungsbetrag > Wertverhältnisse am Stichtag; Abzinsung in HR derzeit unter 5.5% des EStG