SchKG Teil 3 Flashcards

1
Q

Konkurs Verlustschein

A
  1. Mit Konkurseröffnung sind alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen
    aufgehoben
  2. Keine Fortsetzung nach Ende Konkurs
  3. Neue Betreibungen nur bei Vorliegen neuen Vermögens
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2
Q

Gläubigerklassen „Springbrunnenprinzip“

A
  1. Pfandversicherte Forderungen
    1. Klass Forderungen / 2. Klass Forderungen / 3. Klass Forderungen

Gleichbeh. Gl in % ihrer Forderungen
* = Konkursdividende + Verlustschein

-> Die Gläubiger innerhalb derselben Klasse sind gleichberechtigt

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3
Q

Einstellung des Konkurses mangels Aktiven

A

Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens

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4
Q

Summarisches Konkursverfahren

A

Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1. aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen
Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2. die Verhältnisse einfach sind.

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5
Q

Konkurs:
Wirkungen für Schuldner

A

Schuldner hat keine Aktiv-Passivrechte mehr

  • Schuldner verliert das Verfügungsrecht über die Konkursmasse (Konkursverwaltung). Verfügungen sind nichtig und Schuldner macht sich strafbar
  • Schuldner kann keine Zahlungen für die zur Konkursmasse gehörenden Forderungen entgegennehmen
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6
Q

Konkurs:
Wirkungen für Gläubiger

A

Mit der Konkurseröffnung werden alle Forderungen der Gläubiger gegenüber dem Schuldner fällig

Vermieter/Arbeitnehmer eines konkursiten Mieters oder Arbeitgebers kann den Mietvertrag/Arbeitsverhältnis auflösen, wenn der Mieter/Arbeitgeber ihm keine Sicherheit leistet

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7
Q

Insolvenzerklärung

A

Durch Insolvenzerklärung die Konkurseröffnung beantragen. Wirtschaftliche Erholung. Lohnpfändungen sind aufgehoben, neue Betreibungen erst möglich, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist

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8
Q

Was macht das Konkursgericht, wenn der VR einer Aktiengesellschaft darlegt, dass
die Bilanz der Aktiengesellschaft eine Überschuldung aufweist?

A

Wenn nach Prüfung der Zwischenbilanz und Prüfbericht des Revisors die Forderungen der Gläubiger nicht mehr gedeckt sind, so wird der Konkurs ausgesprochen

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9
Q

Arrest

A

Verarrestierung = Sicherung von Gegenständen, nicht von Menschen!

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10
Q

Arrest:
Voraussetzungen und Gründe

A
  1. Arrestforderung -> fällige Forderung
  2. Arrestgegenstand -> pfändbare Vermögensgegenstände des Schuldners
  3. Arrestgründe
    * kein fester Wohnsitz in der Schweiz
    * unredliches Verhalten
    * Taschenarrest
    * Schuldanerkennung
    * Provisorischer oder definitiver Verlustschein
    * Definitiver Rechtsöffnungstitel,
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11
Q

Anfechtung Defintion

A

Rückführung von Gegenständen in Pfändungs/Konkursmasse des Schuldners

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12
Q

Anfechtung: Arten

A

Schenkungsanfechtung
* Anfechtbar: Schenkungen und unentgeltliche Verfügungen ein Jahr vor Pfändung bzw. vor der Konkurseröffnung (= „Verdachtsperiode“)

Überschuldungsanfechtung
* Schuldner im Zeitpunkt der Vermögensverfügung bereits überschuldet. Rechtshandlung im letzten Jahr vor der Pfändung bzw. Konkurseröffnung bevorzugt einen Gläubiger.

Absichtsanfechtung
* Anfechtbar: Alle Rechtshandlungen, die der
Schuldner in den letzten fünf Jahren in der erkennbaren Absicht vollzogen hat, um die Gläubiger zu schädigen

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13
Q

Kann ein Arrestgesuch in den Betreibungsferien gestellt werden

A

Ja, ist möglich

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14
Q

Unredliches Verhalten: Verschwigenheit über Besitz -> Fälligkeit Vorderung (Arrest)

A

Unredliches Verhalten löst Fälligkeit aus, Arrest wird bewilligt

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15
Q

Anfechtung: anfechtbare Rechtshandlungen

A

Beispiele:
* Bezahlung Warenlieferung mit Schmuck
* Bestellung von Pfandrechten für ein berstehndes Blanko Darlehen
* Zahlung nicht fälliger Rechnungen

Gehört nicht dazu
* Schenkungen innerhalb der Familie
* Verträge über CHF 1000.00

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