Einfache Gesellschaft Flashcards
Einfache Gesellschaft
TBE
1) Vertragliche Grundlage Einigung oder konkludentes Verhalten Kein Schrifterfordernis
2) oder mehr Personen Natürliche oder juristische Personen Personengesellschaften
3) Gemeinsamer Zweck Wichtigstes Element Abgrenzung zu zweiseitigen Schuldverträgen (Interessengegensatz)
4) Gemeinsame Kräfte oder Mittel
Einfache Gesellschaft
- Firma
- Sitz
- käufmannisches Gewerbe
- Handelsregister
- Rechtspersönlichkeit
Einfache Gesellschaft hat keine Firma und auch keinen eigenen Sitz. Sie führt kein kaufmännisches Gewerbe.
Kein Eintrag im HR möglich.
Die einfache Gesellschaft hat keine eigene Rechspersönlichkeit, sie handelt nur durch ihre Gesellschafter. Diese handeln nicht als Organe sondern geschtützt auf Stellvertretungsrecht.
Einfache Gesellschaft
- Geschäftsführung
-Gesellschaftsbeschlüsse
Gesellschaftsbeschlüsse
Ausübung durch alle Gesellschafter gemeinsam
Wichtige Beschlüsse, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen.
Übertrag der Geschäftsführung auf einzelne Gesellschafter oder Dritte braucht ein Gesellschaftsbeschluss
Einstimmigkeit -> im Gesellschaftsvertrag kann auch das Mehrheitsprinzip vereinbart werden mit Ausnahme von Änderungen des Gesellschaftsvertrag -> zwingend einstimmig
Geschäftsführung
alltägliches Geschäfts
allen Gesellschaftlern steht das Recht zur alleinigen Geschäftsführung zu
Geschäftsführungsbefugnis kann an Dritte weitergegeben werden oder auf einzelne Gesellschafter eingeschränkt werden
Können natürliche und juristische Personen eine einfache Gesellschaft gründen?
Ja, es genügen zwei Gesellschafter!
natürliche oder juristische Personen, aber auch Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (eGe) oder auch Erbgemeinschaften
Einfache Gesellschaft
- Einordnung und Abgrenzung zum Darlehen
Partiarischen Darlehen (keine einfache Gesellschaft)
- Kapital (Darlehen): Entgelt (Verzinsung) hängt v. wirtschaftlichen Erfolg d. Unternehmens ab.
- Der Darlehensgeber hat keine Verpflichtung oder Berechtigung. zur aktiven Einflussnahme auf Geschäftsbetrieb und -führung.
- Weniger weit gehende Kontrollrechte(OR 322aII).
- Der Darlehensgeber ist zwingend am Gewinn, jedoch nicht am Verlust beteiligt.
- Kein gemeinsamer Zweck,obwohl auch der Darlehensgeber ein wirtschaftliches Interesse am guten Gang des Unternehmens hat. Es ist eine Kreditaufnahme und -gewährung.
Entgegengesetzte Interessen / Ziel Kein gemeinsames Unternehm
Einfache Gesellschaft
- Gesellschafterwechsel
Eintritt
sofern nichts anderes im Gesellschatsvertrag vereinbart -> Zustimmung aller Gesellschaftler
neu beitretende haftet nur für Verbindlichkeiten, die nach seinem Beitritt begründet worden sind.
Ausscheiden
Tod oder Austritt führt zur Auflösung der Gesellschaft
Ausnahme Weiterführung
Unterschied
einfache Gesellschaft und Kommandit Gesellschaft / Kollektiv Gesellschaft
Kommandit Gesellschaft / Kollektiv Gesellschaft
Führung eines kaufmännischen Gewerbes
im Handelsregister eintragungsfähig
KIG darf nur aus natürlichen Personen bestehen
Personengesellschaften, die ein kaufmännisches Gewerbe führen und aus natürlichen Personen bestehenwerden als KIG angesehen, selbst wenn sie eine eGE gründen wollten
Einfache Gesellschaft
- Auffangbecken
Einfache Gesellschaft stellt eine Subsidiärform dar.
Einfache Gesellschaft
- Klagen
- Vermögen
- Haftung
Die einfache Gesellschaft ist nicht aktivlegitimiert. Klagen der Gesellschaft erfolgen vermutungsgemäss von allen Gesellschaftlern gemeinsam.
Die einfache Gesellschaft ist nicht passivlegitimiert. Klagen sind somit immer gegen die Gesellschafter gerichtet, welche im Innenverhältniss untereinander Regress nehemen können.
Die Gesellschaft hat für sich kein Vermögen, dieses steht den einzelnen Gesellschaftern zu gesamter Hand zu.
Die einfache Gesellschaft kann nicht direkt haftbar gemacht werden. Die Gesellschafter haften primär, unbeschränkt und solidairsch.
Einfache Gesellschaft
- Beitrag
jeder Gesellschafter hat zwingend einen Beitrag zu leisten.
Nach dem Gesetz ist die Beitragspflicht für alle gleich, dies ist jedoch dispositiv.
- Geldleistung
- Arbeitsleistung
- Überlassung von Rechten
Forderungen
Immaterialgüterrechte
Nutzungsrechte
Beitritt
nur wenn besonders vermögende Person
Übernahme einer blossen Unterlassungspflicht
- Verzicht auf die Ausübung einer Dienstbarkeit
Sachleistung
- Übertragung zu Eigentum
nach Regeln ders Kaufvertrag
- Übetragung zum Gebrauch
nach Regeln des Mietrecht
- Interner Verzicht auf die Ausübung des Eigentumsrecht
gegen Aussen bleibt Eigentums- und Verbrauchsrecht bei Gesellschafter
- Einbringung der Sache zu einem anderen Zweck als zum Gebrauch
Verpfändung Liegenschaften zugunsten Gesellschaft
Verpflichtung zur Vermietung von Räumlichkeiten
Abnahmeverpflichtungen
Gründungsphase eines Unternehmens
Welche Regeln gelten?
Es gelten die Reglen der einfachen Gesellschaft
Einfache Gesellschaft
- Vertretung (Überschreitung der Vollmacht)
Überschreitet ein Gesellschafter seine Vertretungsvollmacht, so verpflichtet er nur sich selbst. Die restlichen Gesellschaftler sind nur gebunden, wenn sie nachträgälich das Geschäft einwilligen.
Einfache Gesellschaft
- Haftung
- persönlich: Gesellschafter haften mit gesamten Privatvermögen
- primär: Gesellschafter haften immer sofort und als Einzige
- unbeschränkt: jeder haftet unbeschränkt
- solidarisch: Ein Gläubiger kann zur Erfüllung seiner Forderung gegenüber der Gesellschaft jeden Gesellschafter auf die Gesamtschuld belangen, bis der geschuldete Betrag gedeckt ist. Die Gesellschafter untereinander können Regress nehmen.
Ist ein Gesellschafter gegenüber Dritten in eigenem Namen aufgetreten oder war zur Stellvertretung nicht befugt, so haftet dieser allein.
Einfache Gesellschaft
Was wenn ein käufmännisches Gewerbe gemacht wird?
nur natürliche Personen -> KIG
auch juristische Personen -> nach BGE als einfache Gesellschaft geduldet
Einfache Gesellschaft
Formerfordernis
Gesellschaftsvertrag
-> an keine besondere Form gebunden
-> es genügt konkludentes Verhalten