AG Teil 2 Flashcards
Aktiengesellschaft
- Funktion der Organe der juristischen Person
Gesetzliche
* Generalversammlung
* Verwaltungsrat
* Revisionsstelle
Statutarische
* Beirat
„Faktische“
* Sekretär VR
* Direktor Bank
Aktiengesellschaft
- Defintion Organe der juristischen Person
- Organe sind keine Stellvertreter sondern Teil der juristischen Person
- Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
- Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten -> unerlaubte Handlung
- Organ ist, wer tatsächlich und auf entscheidende Weise an der Willensbildung der AG teilnimmt“
Aktiengesellschaft
- gesetzliiche Organe
Generalversammlung GV (oberstes Organ)
* Willensbildende Funktion
* Festlegung der Statuten
* Wahl anderer Organe
* Gewinnverteilung
* Dècharge (Entlastung der Geschäftsführung)
* Auflösung der Gesellschaft
Verwaltungsrat VR
* Ausführende Funktion
* Besorgung der Geschäftsführung
* Vertretung der Gesellschaft nach aussen
Revisionsstelle RS
* Kontrollfunktion
* Kontrolle der Buchfürhung nicht Prüfung der Geschäftsleitung
Aktiengesellschaft
- Generalversammlung als oberstes Organ
GV zwar oberstes Organ, hierarchisch sind alle gleichgesetzt
die GV übernimmt wichtige Fuktionen, es gilt aber trotzdem das Paritätsprinzip
Aktiengesellschaft
- Arten von Generalversammlungen
Ordentliche GV
* 6 Monate seit Abschluss des Geschäftsjahres
* Housekeeping
Ausserordentliche GV
* Jederzeit wenn nötig
* Bei Fehlen von Organen oder Sanierung OR 725a I (Kapitalverlust)
* mindestens 5/10% Beteiligung
Universalversammlung
* sind alle vertreten, so darf bei Zustimmung aller Gesellschafter auch ohne die für die Einberufung und Traktandierung vorgesehene Formvorschrift abgehalten werden
* Kein Widerspruch
* Kein Weggang Durch Weglaufen kann ein Aktionär die Versammlung ex nunc beenden
* Zirkularbeschluss
Hybride / virtuelle GV -> auch möglich für den VR
Aktiengesellschaft
- Verwaltungsrat
Ein Verwaltungsrat kann gewählt werden, ohne das er Aktionär ist.
Der Verwaltungsrat muss nicht zwingend an der GV teilnehmen.
Aktiengesellschaft
- Anfechtungsklage
Anfechtbar:
- Beschlüsse, die unter Veletzung von Gesetz und Statuen Rechte der Aktionäre entziehen oder beschränken.
- Beschlüsse, die in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken.
- Beschlüsse, die eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken.
- Beschlüsse, welche die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.
Verfahrensfehler
* Teilnahme Unbefugter an der GV
* Nichtzulassung von befugten Personen an der GV
* Unterlassen der Bekanntgabe der Stimmrechts- und Depotvertreter
-> Verfahrensfehler führen nur zu einer Aufhebung, wenn dies für den Beschluss relevant ist
-> Kein Anfechtungsgrund: Unangemessenheit, fehlende Zweckässigkeit
-> Beschluss ist bis Gutheissung der Klage wirksam
Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit
Berechtigt zur Nichtigkeitsklage ist jeder, der ein schützenswertes Interesse geltend machen kann. -> inkl. Revisionsstelle, Gläubiger, potenzielle Anleger
Nichtigkeitsklage ist nicht befristet und der Beschluss ist von Anfang an nicht wirksam
Grundlegende Formmängel führen auch zur Nichtigkeit
Durchführung einer Universalversammlung, bei der nicht alle Aktionäre anwesend sind, oder ein protokolierter Beschluss, welcher gar nicht zur Abstimmung gelangte
Aktiengesellschaft
- Abberufung
Die GV kann jederzeit und ohne Grund die Mitglieder des VR abberufen. Dieser Vorschrift ist zwingender Natur. Die GV beschliesst die Abberufung mit dem einfachen Mehr sofern kein erhöhtes Quorum in den Statuten vorgesehen ist.
Aktiengesellschaft
- Beschlüsse Verwaltungsrat -> Anfechten / Nichtigkeit
Anfechtungsklagen könne bei VR Beschlüssen nicht gemacht werden
Nichtigkeitsklagen sind möglich, gleiche Gründe wie bei Beschlüssen der GV
Aktiengesellschaft
- Pflichten des Verwaltungsrat
Sorgfaltspflicht
* Sorgfalt in der Aufnahme des Mandats
* Sorgfalt in der Aufgabenerfüllung
* Sorgfalt in der Organisation der Gesellschaft
* Sorgfalt in der Auswahl der Unterstellten
Treuepflicht
* Gesellschaftsintersse -> richtet sich primär nach dem Aktionärsinteresse
* Interessenkonflikt zwischen Gesellschaft und VR -> Interesse Gesellschaft geht vor
- Gleichbehandlungspflicht der Aktionäre
- Konkurrenzverbot
- Gehmeimhaltungs- und Schweigepflicht
Aktiengesellschaft
- Beispiele für die Verletzung der Sorgfaltspflicht
- Vernachlässigung von Buchführungspflichten
- Zahlung innerhalb eines Konzernes ohne komerziellen Grund d.h. ohne Gegenleistung
- Abschluss von komplizierten Projekten ohne Beizug von Spezialisten
- Gewährung eines Darlehens an einen Dritten mit Hinweisen auf betrügerisches Verhalten
Aktiengesellschaft
- Vergütung des Verwaltungsrat
Interessenskonflikt deshalb Vergütungsausschuss und bei börsenkotierten Gesellschaften stimmt die GV über die Vergütungen von VR und Geschäfsleitung ab
zwei Arten von Vergütungen
Honorar: vertraglich oder statutarische festgelegte Summe
Tantieme: erfolgsabhängige Zahlung -> Gewinnbeteiligung
Welche Gesellschaften haben eine Revisionsstelle?
vorgeschrieben:
AG, GmbH, Genossenschaft, Verein
keine vorgeschrieben, fakultativ:
Einfache Gesellschaft, KIG und KmG
Aktiengesellschaft
- Revisionsstelle
Kontrollfunktion in der AG, anderen Organgen gleichgestellt, hat aber nicht die gleiche Macht
Selbständigkeit ist wesentlich
Unterteilung des Umfangs der Revision
* ordentlich
* eingeschränkt
* Verzicht bei Zustimmung aller Aktionäre
Aktiengesellschaft
- Société Anonyme!
Aktionäre müssen sich nicht ins HR eintragen lassen!
Aktiengesellschaft
- Unentziehbare + unübertragbare Aufgaben Verwaltungsrat
4 S“ = nicht übertragbare Aufgaben
* Strategy
* Systems
* Staff
* Supervision
Aktiengesellschaft
- Revision Paritätsprinzip:
Ausgeschlossen Prüfung Geschäftsführung Verwaltungsrat
-> Prinzip, wonach jedem Organ unentziehbare Kompetenzen zukommen
Aktiengesellschaft
- Amtsausübung durch den Mandatsleiter
Max. 7 Jahre, Wiederaufnahme nach einem Unterbruch von 3 Jahren
-> cooling off period
Aktiengesellschaft
- Unterschied Ordentliche und eingeschränkte Revision
Ordentliche Revision:
»positive» Bestätigung
angemessene Urteilssicherheit, positiv forumlierte Zusicherung
Eingeschränkte Revision:
«negative» Bestätigung, summarische Prüfung
begrenzte Urteilssicherheit
negativ forumlierete Zusicherung -> keine wesentlichen Fehlaussagen, geprüfte Sachen wiedersprechen nicht dem Gesetz oder den Statuten
keine eingehende Prüfung sämtlicher Einzelpositionen
Aktiengesellschaft
- Unabhängigkeit der Revisionsstelle
Revisionsstelle:
▪ Unvoreingenommen
▪ Unbeeinflussbar
Kein Anschein der Befangenheit «in fact and in view»
würdigt die Umstände aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung
Principal-Agent! Keine Prüfung eigener Arbeiten
-> «Independence in fact and in view»
Optings
- Leienrevision
kein zugelassener Revisor mit Zustimmung aller Gesellschafter
Optings
- opting out
Von eingeschränkter Revison zu Verzicht auf Revision
opting out
* Max. 10 Vollzeitstellen
* alle Aktionäre stimmen zu
* Eingeschränkte Revision
Optings
- opting in
von Verzicht auf Revsion zu eingeschränkter Revision
* 10T vor GV
* Antrag mind. 1 Aktionär
* GV muss RS wählen
Optings
- opting up
Von eingeschränkter Revision zu ordentlichen Revision
opting up
* Antrag 10% AK
* GV-Beschluss
* Statutenbestimmung
Optings
- opting down
von ordentlicher Revision zur eingeschränkten Revision
opting down
* Antrag 10% AK
* GV Beschluss
* Statutenänderung
Aktiengesellschaft
- Übersicht Optings
Quorum für Beschlüsse und Wahlen der GV
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen,
soweit das Gesetz und die Statuten nichts anderes bestimmen, mit der
absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimme
Wer übt die Aufsicht über die Geschäftsführung aus?
Es gibt kein spezielles Aufsichtsorgan
Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Generalversammlung, die am 5. März stattgefunden hat.
Bis wann muss die Anfechtungsklage spätestens angehoben werden?
Die Anfechtungsklage muss spätestens am 5. Mai 2021 angehoben werden.
Möglichkeiten Abberufung VR durch GV
Die Generalversammlung kann die Mitglieder des Verwaltungsrates kraft zwingenden Rechte jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit dem «einfachen» Mehr von OR 703 abberufen.