SchKG Teil 1 Flashcards
Auswahl der Betreibungsamt
Der Betreibungsamte bestimmt die Betreibungsart.
Unterschied Schuldbetreibungsrechtliche Zwangsvollstreckung vs. Zivilprozessuale Zwangsvollstreckung
Schuldbetreibungsrechtliche Zangsvollstreckung
* Eintreibung von Geldschulden + Sicherheitsleistungen
* Schuldbetreibungsrecht (SchKG) Behörde, Amt
* Einfaches Begeheren
* Durchfürhung: Betreibunsgsbehörden / Konkursbehörden
Zivilprozessuale Zwangsvollstreckung
* Vollstreckung von **anderen Ansprüchen **
* Zivilprozessrecht (ZPO) Gericht
* Voraussetzung zur Einleitung
* Vollstreckungstitel: rechtskräftiger gerichtlicher Entscheid
* Durchfürhung: Gemeinde, Aufsichtsbehörde, Polizei
Währung Schuldbetreibungsrechtliche Zwangsvollstreckung
Schuldbetreibungsrechtliche Zwangsvollstreckung ist nur für Forderungen in Schweizer Franken möglich. Forderungen in fremder Währung sind umzurechnen.
Voraussetzung für Einleitung der Vollstreckung
- keine Volraussetzung der privaten Schuldanerkennung oder richterliche Ermächtigung
- kein Nachweis der Sachlegitmation
- keine Voraussetzung des Vollstreckungstitel
Voraussetzung für die Parteien eines Schuldbetreibungsverfahren
Betreibungsfähig
* Voraussetzung: Handlungsfähigkeit
* handlungsunfähige oder beschränkt handlungsfähige Personen -> handelt gesetzlicher Vertreter
* jede handlungsfähige Person ist berechtigt, eine andere Person im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten
Parteifähigkeit
* Voraussetzung: rechtsfähig
* natürliche Personen
* juristische Personen
* KollG / KomG
* Erbschaften
* Stockwerkeigentümer
* Konkursmassen
* Liquidatioinsmasse
Betreibungssysteme / Betreibungsarten
Spezialexekution
* Jeder Gläubiger geht einzeln und unabhängig von den anderen gegen den Schuldner vor. Nur der betreibende Gläubiger wird befriedigt
* Einzelne, bestimmte Vermögenswerte werden verwertet
* Schuldner werden nach zeitlicher Reihenfolge befriedigt
* Betreibung auf Pfändung / Betreibung auf Pfandverwertung
Generalexekution
* alle bekannten Gläubiger gehen gegen den Schuldner vor
* gesamte Vermögen des Schuldners wird verwertet, bei Überschuss geht dies an Schuldner zurück
* Schuldner werden nach Forderungsart befriedigt
* Konkursbetreibung / Wechselbetreibung
Wechselkonkursbetreibung
- für Forderungen, die auf einem Wechsel oder Check beruhen
- Raschheit des Verfahrens
Betreibung auf Pfändung
Personen, die nicht für konkursfähig erklärt werden z.B. natürliche Personen unterliegen der Betreibung auf Pfändung.
Tatbestände, die auch bei konkursunfähigen Personen zu Konkurs führen:
- Insolvenzerklärung einer natürlichen Person
- Aufenthaltsort des Schuldners ist unbekannt
- Schuldner der auf der Flucht ist
- betrügerische Handlungen des Schuldners
- Schuldner, dessen Nachlassvertrag abgelehnt wurde
Betreibung auf Pfandverwertung
Unabhängig davon, ob der Schuldner konkursfähig ist oder nicht, sind pfandgesicherte Forderung durch Betreibung auf Pfandverwertung zu vollstrecken.
Grundsätze des SchKG
* Geldschulden
* Gläubiger
* Betreibungsart
* Parteien
- Geldschulden: privat + öffentlichrechtliche (Bsp. Steuern)
- Gläubiger: Kein Recht auf bestimmte Vermögenswerte, sondern Erlös Zwangsvollstreckung
- Betreibungsart: Wird druch den Betreibungsbeamten bestimmt
- Parteien: Gläubiger und Schuldner, beide Paretei-und betreibungsfähig
Beschwerde
jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden
Die Beschwerde muss binnen 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer
von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt
werden.
Betreibungsort
Besonderer Betreibungsort
* Im Ausland wohnhafter Schuldner: CH Spezialdomizil, Bsp: Erfüllungsort Vertrag in CH / CH Geschäftsniederlassung
Bsp: Eine Filiale in CH
- Schuldner ohne festen Wohnsitz: Aufenthaltsort Bsp: Fahrende
Ordentlicher (allgemeiner) Betreibungsort
* Wohnsitz des Schuldners: Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen
* Sitz der juristischen Person
oder Hauptsitz Verwaltung: Jur. P */ PG ohne HRE: Sitz oder Hauptsitz der Verwaltung
Fristen
* Tagesfristen
* Monatsfristen
* Fristende Sa/So/
Feiertag
Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines
Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu
laufen.
Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten
Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die
Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die
Frist am letzten des Monats.
-> 17. Jan -> 17. Feb
Ende der Frist
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag
oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen
Recht anerkannten Feiertag*, so endet sie am nächsten Werktag.
Merke: Sa/So/Feiertag während, eines Fristenlaufes werden mitgezählt, nicht abgezählt, die Frist läuft einfach weiter
Geschlossene Zeiten
- Von 20.00 - 07.00 Uhr
- An Sonntagen und
staatlich anerkannten
Feiertagen
-> Eine in den Schonzeiten vorgenommene
Betreibungshandlung entfaltet ihre Wirkung erst nach den Betreibungsferien
Betreibungsferien
Jeweils 7 Tage vor und
nach Ostern und
Weihnachten
Vom 15. bis 31. Juli