Kommanditgesellschaft Flashcards
Kommanditgesellschaft
- Unterschied Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
- stiller Gesellschaftler tritt gegen aussen nicht auf
- Kommanditär tritt gegen aussen auf
- Einlage des stillen Gesellschaftlers fliesst in das Privatvermögen des Hauptgesellschaftlers
- Einlage des Kommanditärs fliesst in das Gesellschaftsvermögen
Kommanditgesellschaft
- Vertretung
- Die Beschränkung der Vertretung kann im Handelsregister eingetragen werden.
vollständiger Ausschluss der Vertretungsbefugnis
Beschränkung auf eine Kollektivvollmacht - Andere Beschränkungsbefugnisse (regional, Verbot Abschluss Bürgschaftsvertrgägen) sind nicht im Handelsregister eintragungsfähig. -> Gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung, sie müssten darüber informiert werden
- Aus wichtigen Gründen kann einem Gesellschaftler die Vertretungsbefugnis entzogen werden -> Beschluss aller Gesellschafter, Ausnahme richterlicher Entscheid
Kommanditgesellschaft
- Konkurs von Gesellschaftern
Privatgläubiger werden nur aus dem Privatvermögen des Gesellschafters befriedigt, nicht aus dem Gesellschaftsvermögen. Ausnahme bildet die Ansprüche des Gesellschafters auf Zins, Honorar und Gewinn gegenüber der Gesellschaft sowie Liquidationsantiel, der dem im Konkurs stehenden Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältniss zusteht.
Der Kommanditär unterliegt nicht der Konkursbetreibung.
Kommanditgesellschaft
- Verjährung Anspruch auf Kommanditsumme
10-jährige Verjährungsfrist:
Anspruch auf Leistung der Kommanditsumme durch den Kommanditär
Kommanditgesellschaft
- Firma
- Firma
Die Firma kann frei gewählt werden. Erforderlich ist der Zusatz Kommanditgesellschaft / KmG in einer Ladessprache!
Kommanditgesellschaft / Kollektivgesellschaft
- Haftung bei Austritt / Eintritt
Ausscheidende und ausgeschlossene Gesellschafter haften noch während 5 Jahre für alle im Zeitpunkt ihre Austrittes bzw. Ausschlusses bestehenden Verpflichtungen.
Eintritt:
Haftung für vorbestehnde Schulden
Anderslautende Vereinbarung hat Dritten
gegenüber keine Wirkung
Kommanditär vs. Komplementär
Kommanditär
* Beschränkt Haftender
* natürliche oder juristische Person
* Nur Einsichtnahme / Vetorecht
* Haftung bis zur Kommanditsumme
* Auftritt nach aussen
Komplementär
* Vollhaftender
* nur natürliche Personen
* Geschäftsführung / Vertretung
* Gewinn, Verlust und Haftung wie KolG
Besondere Auflösungsgründe KolG / KomG gegenüber eG
Neu:
* Konkurs bei HRE
* Richterlicher Ausschluss möglich
keine Auflösungsgründe
* Konkurs Gesellschafter
* Tod Kommanditär
KomG: Rechtsanwendungspyramid
- Vertrag
- Recht der KomG
- Recht der KolG
- Recht der eG
Verminderung der Kommanditsumme
Wenn der Kommanditär die im Handelsregister eingetragene oder auf
andere Art kundgegebene Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge vermindert, so wird diese
Veränderung Dritten gegenüber erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen oder veröffentlicht worden ist.
Für die vor dieser Bekanntmachung entstandenen Verbindlichkeiten bleibt
der Kommanditär mit der unverminderten Kommanditsumme haftbar.
Klagerecht der Gläubiger
Während der Dauer der Gesellschaft haben die Gesellschaftsgläubiger kein
Klagerecht gegen den Kommanditär.
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können die Gläubiger, die Liquidatoren
oder die Konkursverwaltung verlangen, dass die Kommanditsumme in die
Liquidationsmasse eingeworfen werde, soweit sie noch nicht geleistet oder
soweit sie dem Kommanditär wieder zurückerstattet worden ist
Kommanditeinlage vs Kommanditsumme
Kommanditeinlage:
* Vermögenseinlage
gem. Gesellschaftsvertrag
* Innenverhältnis
Kommanditsumme
* Höchstbetrag Haftungsversprechen
* Aussenverhältnis
* HRE