Genossenschaft Flashcards

1
Q

Genossenschaft

  • Defintion
A

Die Genossenschaft (…) ist eine personenbezogene Körperschaft mit **nicht geschlossener Mitgliederzahl, **die zur Hauptsache bestimmte **wirtschaftliche Zwecke in gemeinsamer Selbsthilfe **verfolgt, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben kann und für deren Verbindlichkeiten vorbehältlich einer anderen statutarischen Ordnung ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Genossenschaft kann ein variables Grundkapital aufweisen, das in Anteile zerlegt ist.

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2
Q

Genossenschaft

  • Erstes Grundprinzip „gemeinsame Selbsthilfe“
A

AG: Geldeinsatz/Dividende Genossenschaft: Im Vordergrund gemeinsame Selbsthilfe

-> Der materielle Vorteil der Gesellschaft besteht im Wesentlichen im Recht der Inanspruchnahme günstiger Leistungen.

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3
Q

Genossenschaft

  • Kapitalveränderungen (Eintritt und Austritt)
A

Kapitalveränderungen erfolgen durch die Ausgabe und Rücknahme von Anteilsscheinen. Das Kapital der Genossenschaft steigt mit jedem Eintritt und sinkt mit jedem Austritt.

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4
Q

Genossenschaft

  • Zweites Grundprinzip „offene Tür“
A

In die Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden

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5
Q

Genossenschaft

  • Drittes Grundprinzip „kein festes Grundkapital“
A

Genossenschaften mit einem zum Voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.

-> Grund nicht beschränkte Mitgliederzahl

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6
Q

Genossenschaft

  • Kapitalerhöhung
A

Beschluss der GV die bisherigen Anteilsscheine durch neue mit höherem Nennwert zu ersetzten

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7
Q

Genossenschaft

  • Kapitalherabsetzung
A

Kapitalherabsetzung oder Aufhebung der Anteilsscheine kann durch Revision der Statuten vorgenommen werden. Es geleten die Bestimmungen des Aktienrechts.

Zu unterscheiden ist eine normale, durch den Austritt eines Gesellschafter erfolgende Kapitalverminderung.

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8
Q

Genossenschaft

  • Anfechtungsklage
A

Mit Zustimmung verliert der Genossenschafter seine Berechtigung auf Anfechtungklage. Ausnahme bilden wesentlichter Irrtum, absichtliche Täuschung oder Furchterregung.

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9
Q

Genossenschaft

  • Nichtigkeit von Versammlungsbeschlüssen
A

Kann grundsätzlich jedermann jerderzeit geltend machen

Formelle Nichtigkeit
* mangelhafte Einberufung
* Missachtung des Quorums
* Beschlüsse über die Erhebung von Beiträgen ohne vorgängige Aufnahme einer ensprechenden Bestimmung in den Statuen

Materielle Nichtigkeit
Verstoss OR 20 / ZGB 27
* Unmöglichkeit
* Wiederrechtlichkeit
* Verstoss gegen gute Sitten
* Verletzung des Persönlichkeitsrecht

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10
Q

Genossenschaft

  • Pflichten des Genossenschafters
A

Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren. Dies ist ein grosser Unterschied zum Aktienrecht, bei welchem die einzige Pflicht des Gesellschafers die Liberierungspflicht ist. Neben den Staturen konkret hervorgehende Einezpflichten ist jedoch diese Treuepflich nur sehr restriktiv auszulegen.

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11
Q

Genossenschaft

  • Auflösung
A

Gleiche Gründe wie AG (OR 911)

Genossenschafter hat kein Recht auf die Auflösungsklage aus wichtigen Gründen (wie AG und GmbH). Dafür Austrittsrecht

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12
Q

Genossenschaft

  • SWOT Analyse
A
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13
Q

Genossenschaft

  • SWOT Analyse
A
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14
Q

Stimmrecht des Genossenschafters

A

«Ein Mitglied, eine Stimme »
-> Kopfstimmrecht

Die Norm ist zwingend! Statutarisch keine Abweichung möglich

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15
Q

. Organe und Organisation der Genossenschaft

A

Gesellschafterversammlung
* Genossenschaften mit mehr als 300
Mitgliedern oder Mehrheit der Genossenschafter sind Genossenschaften
-> Urabstimmung, Delegiertenversammlung

Verwaltung
Mindestens drei Personen,
Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen

Revisionstelle
Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht muss die RS prüfen, ob das Genossenschafterverzeichnis von der Verwaltung korrekt geführt worden ist.

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16
Q

Beschlussquoren Generalversammlung

A

Einfaches Quorum
Absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen

Qualifiziertes Mehr
2/3 abgegebene Stimmen

Nicht abgegebene Stimmenthaltungen zählen nicht!

**Persönliche Haftung /Nachschusspflicht **
3/4 aller Genossenschafter
Nicht zustimmende Genossenschafter können in 3 Mten seit Publ. HReg austreten