Richtlinien Flashcards

1
Q

UN-Konvention

über

A

“UN-Konvention über die Rechte von Behinderten” (UN-BRK)

  • 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet
  • DE 2007 unterschrieben
  • 2009 in DE ratifiziert
  • aktuell in 144 Ländern ratifiziert
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2
Q

UN-Konvention

Art. 3

A

Allgemeine Grundsätze

  • die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft
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3
Q

UN-Konvention

Art. 24

A

Bildung

  • Recht von MmB auf Bildung nach einem integrativen (engl. inclusive) Bildungssystem auf allen Ebenen
  • Volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit, ihrer Begabung und ihrer Kreativität, sowie geistigen und körperlichen Fähigkeiten
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4
Q

UN-Konvention

Terfloth/Bauersfeld

A

“zentraler Begriff der Inklusion der UN-BRK impliziert die Berücksichtigung aller Personen ungeachtet ihrer Behinderung
=> in rechtlichen Grundlagen
=> Bereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen im Bildungssystem
=> Barrierefreie Zugänglichkeit

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5
Q

KMK-Empfehlungen 1981

A

Empfehlungen für Unterricht in der Schule für gB

=> Sonderschulbedürftigkeit

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6
Q

KMK-Empfehlungen 1994

A

Ablösung Sonderschulbedürftigkeit durch
- Sonderpäd. Förderbedarf -

=> nicht mehr an Schulort gebunden
=> Förderschwerpunkte -Kritik:
=> Förderung nur nach Förderbedarf
=> Terfloth/Bauerfeld: NEIN => nur Fokussierung

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7
Q

KMK-Empfehlungen 1998

A

Empfehlungen für den FsgE

Grundlegende Aufgaben + Ziele => Leitziele
- Praktische Lebensbewältigung
- Selbstständigkeit + Selbstbestimmung
- Handlungsorientierung
=> Ziel: max. selbständige + unabh. Lebensführung

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8
Q

KMK-Empfehlungen 2011

A

“Inklusive Bildung von K. + Jgdl. mit Behinderungen in Schulen”

  • Orientierung an UN-BRK

Ziele:

  • gemeinsame E+B
  • indiv. angepasste Förd.+Unterstützung
  • selbstbest. Lebensführ. ermöglichen
  • SoPäd. nicht überflüssig in inklusivem System
  • Inkl. U enthält Maßnahmen innerer+äußerer Diff.
  • FS berät allgem. Schulen
  • U-Planung: indiv. Lernplanung, Förderpläne, Dokumantation
  • Gleichberechtigte Teilhabe
  • Nachteilsausgleich
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9
Q

BayEUG

über

A

“Bayerisches gesetzt über das Erziehung- und Unterrichtswesen”

  • regelt für öffentliche und private Schulen das Schulrecht (Bayern)
  • 2014 zuletzt geändert
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10
Q

BayEUG

Art. 1

A

=> Bildungs- und Erziehungsauftrag

  • Wissen vermitteln sowie Geist, Körper und Charakter bilden
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11
Q

BayEUG

Art. 2

A

=> Aufgaben der Schulen

  • inklusiver Unterricht ist Aufgabe der Schulen
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12
Q

BayEUG

Art. 19

A

Aufgaben der FS

  • FS diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jgdl.
  • Indiv. Vermittlung von E+B trägt zur Persönlichkeitsbildung bei. E+U können ggf. pflegerische Aufgaben beinhalten.
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13
Q

BayEUG

Art. 20

A

Förderschwerpunkte
=> Aufbau und Gliederung von FSs

  • Sehen
  • Hören
  • körperl. und motor. Entwicklung
  • geistige E.
  • Sprache
  • Lernen
  • emotional-soziale E.
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14
Q

BayEUG

Art. 21

A

MSD

  • MSD unterstützen die Unterrichtung von SS mit spFb, die eine allg. bildende Schule besuchen (oder andere FS)
  • MSD diagnostizieren, fördern, beraten, koordinieren
  • von nächst gelegener FS geleistet
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15
Q

BayEUG

Art. 22

A

Schulvorbereitende Einrichtung und MSH

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16
Q

BayEUG

Art. 30a

A

Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen

(7) Formen des kooperativen Lernens
- Kooperationsklassen
- Partnerklassen
- offene Klassen der FSs

17
Q

BayEUG

Art. 30b

A

Inklusive Schule

(1) Die inkl. Sch. ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen
(2) Einzelne SS mit spFb besuchen allg. Schule mit Beachtung ihres FBs. Hilfe durch MSD

(3) Schulprofil “Inklusion”
Grdl. hierbei: Gemeinsames Bildung- und Erziehungskonzept

18
Q

BayEUG

Art. 35

A

Schulpflicht

(1) jeder unterliegt der Schulpflicht
(2) Dauer: 12 Jahre

19
Q

BayEUG

Art. 41

A

Schulpflicht für SS mit spFb

(1) Erfüllung an allg. Schule oder FS. Erziehungsberechtigte/Volljährige entscheiden über schulischen Lernort
(2) Aufnahme an FS setzt sopäd. Gutachten voraus
(3) SS müssen Fs besuchen wenn…

  • indiv. spFb an allg. Schule nicht gedeckt werden kann
  • Unterst.mögl. trotz Schulprofil “Inklusive” nicht ausreichend
  • SS dadurch in Entwicklung gefährdet ist
  • Rechte von Mitgliedern d. Schulgemeinschaft gefährdet
20
Q

BayEUG

Art. 52

A

Nachweis des Leistungsstandes, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse

(2) Bei SS mit spFb in Pflichtschulen können Noten durch allg. Bewertungen ersetzt werden