Richtlinien Flashcards
UN-Konvention
über
“UN-Konvention über die Rechte von Behinderten” (UN-BRK)
- 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet
- DE 2007 unterschrieben
- 2009 in DE ratifiziert
- aktuell in 144 Ländern ratifiziert
UN-Konvention
Art. 3
Allgemeine Grundsätze
- die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft
UN-Konvention
Art. 24
Bildung
- Recht von MmB auf Bildung nach einem integrativen (engl. inclusive) Bildungssystem auf allen Ebenen
- Volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit, ihrer Begabung und ihrer Kreativität, sowie geistigen und körperlichen Fähigkeiten
UN-Konvention
Terfloth/Bauersfeld
“zentraler Begriff der Inklusion der UN-BRK impliziert die Berücksichtigung aller Personen ungeachtet ihrer Behinderung
=> in rechtlichen Grundlagen
=> Bereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen im Bildungssystem
=> Barrierefreie Zugänglichkeit
KMK-Empfehlungen 1981
Empfehlungen für Unterricht in der Schule für gB
=> Sonderschulbedürftigkeit
KMK-Empfehlungen 1994
Ablösung Sonderschulbedürftigkeit durch
- Sonderpäd. Förderbedarf -
=> nicht mehr an Schulort gebunden
=> Förderschwerpunkte -Kritik:
=> Förderung nur nach Förderbedarf
=> Terfloth/Bauerfeld: NEIN => nur Fokussierung
KMK-Empfehlungen 1998
Empfehlungen für den FsgE
Grundlegende Aufgaben + Ziele => Leitziele
- Praktische Lebensbewältigung
- Selbstständigkeit + Selbstbestimmung
- Handlungsorientierung
=> Ziel: max. selbständige + unabh. Lebensführung
KMK-Empfehlungen 2011
“Inklusive Bildung von K. + Jgdl. mit Behinderungen in Schulen”
- Orientierung an UN-BRK
Ziele:
- gemeinsame E+B
- indiv. angepasste Förd.+Unterstützung
- selbstbest. Lebensführ. ermöglichen
- SoPäd. nicht überflüssig in inklusivem System
- Inkl. U enthält Maßnahmen innerer+äußerer Diff.
- FS berät allgem. Schulen
- U-Planung: indiv. Lernplanung, Förderpläne, Dokumantation
- Gleichberechtigte Teilhabe
- Nachteilsausgleich
BayEUG
über
“Bayerisches gesetzt über das Erziehung- und Unterrichtswesen”
- regelt für öffentliche und private Schulen das Schulrecht (Bayern)
- 2014 zuletzt geändert
BayEUG
Art. 1
=> Bildungs- und Erziehungsauftrag
- Wissen vermitteln sowie Geist, Körper und Charakter bilden
BayEUG
Art. 2
=> Aufgaben der Schulen
- inklusiver Unterricht ist Aufgabe der Schulen
BayEUG
Art. 19
Aufgaben der FS
- FS diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jgdl.
- Indiv. Vermittlung von E+B trägt zur Persönlichkeitsbildung bei. E+U können ggf. pflegerische Aufgaben beinhalten.
BayEUG
Art. 20
Förderschwerpunkte
=> Aufbau und Gliederung von FSs
- Sehen
- Hören
- körperl. und motor. Entwicklung
- geistige E.
- Sprache
- Lernen
- emotional-soziale E.
BayEUG
Art. 21
MSD
- MSD unterstützen die Unterrichtung von SS mit spFb, die eine allg. bildende Schule besuchen (oder andere FS)
- MSD diagnostizieren, fördern, beraten, koordinieren
- von nächst gelegener FS geleistet
BayEUG
Art. 22
Schulvorbereitende Einrichtung und MSH