Recht Auf Freiheit der Person Art. 2 (2) GG Flashcards
Recht auf Freiheit der Person
Art. 2(2) GG
> Persönlich:
= Menschenrecht, welches für alle natürlichen Personen gilt.
> sachlich:
= geschützt wird die körperliche Bewegungsfreiheit, insbesondere die Freiheit einen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen.
> Schranken:
= Grundrecht, welches einschränkbar aufgrund eines Gesetztesvorbehaltes .
Die Formvorschriften nach Art. 104 GG müssten eingehalten werden
Freiheitsentziehung
= Aufhebung der tatsächlichen und rechtlichen gegebenen körperlichen Bewegungsfreiheit nach allen Seiten hin
Freiheitsbeschränkung
=Hinderung einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der der Person an sich tatsächlich und rechtlich zugänglich ist.
Es handelt sich um einen Eingriff der öffentlichen Gewalt