Justizgrundrechte Flashcards
Justizgrundrechte Definition
Art. 101,103,104 GG
= -grundrechtsgleiche Rechte, deren Ziel ist der Schutz der Bürger in gerichtlichen Vefahren vor staatlicher Willkür.
- Jeder Bürger kann bei Verletzung dieser Rechte eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einreichen
Art. 101 (1) GG
Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten
- Ausnahmegerichte sind in DE unzulässig
- Bürger muss Richter nach gerichtlichen Geschäftsverteilungplan im Voraus bekommen
= hierbei wird Gericht willkürlich gebildet ohne Einbeziehung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für Einzelfallentscheidung.
Art. 101 (2) GG
Gerichte für besondere Sachgebiete
- Gerichte für besondere Sachgebiete dürfen nur durch Gesetz festgelegt werden
- Aber kein Ausnahmegerich, weil Im Voraus einem Fachbereich zugeordnet
Art. 103 GG Grundrechte vor Gericht
> Art. 103(1) GG Anspruch auf rechtliches Gehör:
= jeder der am Verfahren beteiligt, Gelegenheit geben seinen Standpunkt darzustellen. Erst dann Urteilsfindung
> Art. 103(2) GG keine Strafe ohne Gesetz:
- Bestrafung nur, wenn Gesetztlichkeit bestimmt vor Begehung der Tat.
-> Keine rückwirkende Bestrafung
> Art.103(3) GG keine Mehrfachbestrafungen:
- Nur einmalig rechtlich belangt werden für die gleiche Straftat
- zusätzliche Sanktionen gemäß Dsziplinarrecht sind zulässig
Art.104 GG Freiheitsentziehung
> Abs (1) Freiheitsentziehung/ Beschränkung:
- Beschränkung nur durch förmlichen Gesetz
- Beachtung Formvorschriften des jeweiligen Gesetztes
Bsp: 12 h Frist - Folter/ Misshandlungsverbot
> Abs (2) Richtervorbehalt:
- Jede Freiheitsentziehung bedarf richterlicher Anordnung, weil massiver Grundrechtseingriff
•Ausnahme !!! GiV, dann nachholen oder Kurzzeitklausel - zeitliche Befristung polizeilicher Gewahrsam
> Abs (3) Informations/ Anhörungspflicht:
- Vorführung Richter spätestens am nach Festnahme
- Richter muss Festgenommenen Gründe für Festnahme darlegen
> Abs (4) Benachrichtigungspflicht:
- Richter muss Angehörigen/ Person des Vertrauens benachrichtigen des Festgenommenen