PR § 81 Flashcards
Bürgschaft und bürgschaftsähnliche Schuldverhältnisse
Nenne die zwei Voraussetzungen für den Anspruch aus einer Bürgschaft gemäß § 765 Abs. 1 BGB
- Bürgschaftsvertrag
- Hauptverbindlichkeit
Nenne die Formvorschrift für den Bürgschaftsvertrag.
1. Ist ein Mangel heilbar?
2. Gibt es eine handelsrechtliche Sonderregelung?
§ 766 BGB: Schriftform
- Grds. § 125 BGBG Nichtigkeit wegen Formmangels
aber: § 766 Abs. 1 S. 2 BGB
-> Mangel durch tatsächliche (Teil-)Erfüllung der Hauptverbindlichkeit heilbar - (+) i.R.d. Handelsgeschäfts gemäß § 343 HGB
§ 350 HGB
-> die Formvorschrift des § 766 BGB findet keine Anwendung
Was ist für die Verpflichtung des Bürgen vor?
§ 767 S. 1 BGB
Bestand der Hauptverbindlichkeit ist für Verpflichtung des Bürgen maßgebend
-> Grundsatz der Akzessorietät
Erlischt die Hauptverbindlichkeit, wird auch der Bürge frei
Ausnahme: Insolvenzrecht
-> § 254 Abs. 2 InsO: Insolvenzplan
-> § 301 Abs. 2 InsO: Restschuldbefreiung
Was gilt bzgl. der Bestimmtheit einer Hauptverbindlichkeit bei in einem Kontokorrent gemäß § 355 HGB?
Laufende Rechnungen, die in regelmäßigen Abständen saldiert werden
-> Hauptverbindlichkeit ändert sich daher regelmäßig
(P) Hauptverbindlichkeit bestimmt?
(+), § 356 HGB
-> Bürgschaft bezieht sich auf den Saldo
Welche Einreden stehen dem Bürgen gegenüber dem Gläubiger zur Verfügung?
- § 768 BGB Einreden des Bürgen
-> alle Einreden des Hauptschuldners stehen auch dem Bürgen zu
-> auch, wenn Hauptschuldner auf sie verzichtet - § 770 BGB Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
-> Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen bei
(i) Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts
(ii) Aufrechnung mit Forderung gegen Hauptschuldner möglich - § 771 BGB Einrede der Vorausklage
-> Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen solange keine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht wurde
-> (P) § 773 BGB Ausschluss der Einrede der Vorausklage
Welche Einreden stehen dem Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner zur Verfügung?
$774 Abs. 1 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang
-> Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner geht auf den Bürgen über
-> soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt
§670 BGB Auftrag
§ 683 S. 1 i.V.m. 670 BGB Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 812 BGB Bereicherung
Nenne die drei bürgschaftsähnlichen Schuldverhältnisse
- Kreditauftrag §§ 778 i.V.m. 662 BGB
- Kumulative Schuldübernahme
- Selbständiger Garantievertrag
Erläutere die kumulative Schuldübernahme
= Schuldbeitritt
-> Vertrag gemäß § 241 Abs. 1 BGB zwischen Gläubiger und Dritten
-> aufgrund Vertragsfreiheit zulässig
Voraussetzung
-> unmittelbares sachliches, nicht lediglich persönliches Interesse
Wirkung
-> neuer Schuldner tritt neben den alten Schuldner und haftet
-> der alte Schuldner wird jedoch nicht von der Haftung befreit
Was ist die Erfüllungsübernahme?
Abwandlung der kumulativen Schuldübernahme
-> Vertrag zwischen SCHULDNER und Dritten
≠ Vertrag zugunsten des Gläubigers
-> nur Verpflichtung ggü. Schuldner
Inwiefern unterscheidet sich die privative Schuldübernahme von der kumulativen Schuldübernahme?
PRIVATIVE Schuldübernahme
= Schuldübernahme gemäß §§ 414, 415 BGB
-> befreit den Schuldner, weil ein Dritter an dessen Stelle tritt
Einwilligung des Gläubigers stets notwendig
-> § 414 BGB Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
-> § 415 BGB Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer bedarf Genehmigung des Gläubigers
Erläutere den selbständigen Garantievertrag
- § 443 BGB bezieht sich nur auf den schuldrechtlichen Garantievertrag, aber nicht auf das Kreditsicherungsrecht
- aufgrund der Vertragsfreiheit ist dieser auch im Kreditsicherungsrecht zulässig
Voraussetzungen
(i) Risikoübernahme für
(ii) künftigen, noch nicht entstandenen Schaden
(iii) der Garantiegeber muss ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Garantievertrag haben