PR § 59 Flashcards
Bestandteile und Zubehör
Was ist ein häufiger Anwendungsfall des § 95 Abs. 1 S. 2 BGB)
Nur vorübergehender Zweck
-> wesentliche Bestandteile eines Gründstücks
Erbbaurecht
-> Grundstück verbleibt beim Ausgebenden
-> Eigentum am Gebäude beim Erbbauberechtigten
Auslegung § 93 BGB Wesentliche Bestandteile einer Sache: “in seinem Wesen verändert”
Beispiel Maschine, Räder und Motor
Laut Rechtsprechung: Verkehrsauffassung entscheidend
-> Auslegung i.S.v. “erheblich entwertet”
Maschine
-> wichtig für die Produktion: Wesentlichkeit (-)
-> Wegnahme ohne Zerstörung oder starke Beschädigung des Grundstücks: Wesentlichkeit (+)
-> Maschine = Serienware: Wesentlichkeit (-)
-> Maschine = individuell für Gebäude hergestellt: Wesentlichkeit (+)
-> Gebäude um die Maschine herum gebaut: Wesentlichkeit (+)
Räder und Motor
-> Serienware: : Wesentlichkeit (-)
Nenne die vier Eigenschaften eines Zubehörs gemäß § 97 BGB
- körperlich selbständig
- Nebensache einer Hauptsache
- Ist dazu bestimmt, dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu dienen
- steht im räumlichen Verhältnis zur Hauptsache
-> vorübergehende Trennung unschädlich
Auslegung § 94 BGB Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes: “fest verbunden”
Beispiel Schrauben und leicht lösbare Bindemittel
Lösung der verbundenen Sache kostet unverhältnismäßig hohe Mühen und Kosten oder unverhältnismäßige Beschädigungen
-> Schrauben und leicht lösbare Bindemittel: feste Verbindung (-)
In welchen drei Fälle ist das Zubehör gemäß § 97 BGB von Relevanz?
- § 311c BGB
-> Die Veräußerung einer Sache erstreckt sich im Zweifel auch auf das Zubehör - § 926 Abs. 1 BGB
-> S. 1: Im Falle einer ausdrücklichen Einigung wird mit Erwerb des Eigentums an dem Grundstück auch Eigentum am Zubehör des Veräußerers erworben
-> S. 2: Die Veräußerung des Grundstücks erstreckt sich im Zweifel auch auf das Zubehör - §§ 1120, 1192 und 1200 BGB
-> Hypotheken, Grund- und Rentenschulden belasten ohne Weiteres das dem Grundstückseigentümer gehörende Zubehör
Gibt es für das Zubehör eines
1. Gebäudes, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist
2. Landguts
eine Sonderregelung?
Ja, § 98 BGB