AKS § 3 Flashcards
Die sieben dinglichen Rechte
Nenne die sieben dinglichen Rechte
- Eigentum
- Erbbaurecht
- Dienstbarkeiten
- Vorkaufsrecht
- Reallast
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten
Erläutere das Eigentum
§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers
-> das umfassendste dingliche Rechte
-> volle rechtliche Gewalt: von Nutzung bishin zur Zerstörung
Erläutere das Erbbaurecht
Veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu bauen
-> § 94 BGB Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
-> § 946 BGB Verbindung mit einem Grundstück
-> ausführlich geregelt im Erbbaurechtsgesetz
Nenne die drei Dienstbarkeiten und erläutere sie
Dingliche Nutzungsrechte
1.Grunddienstbarkeit
2. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
3. Nießbrauch
Erläutere die Grunddienstbarkeit
§§ 1018 ff. BGB
Das beherrschte Grundstück kann zugunsten des herrschenden Grundstück in der Weise belastet werden, dass
-> er das beherrschte Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf
-> auf dem beherrschten Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen
-> Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist
Inhalt der Grunddienstbarkeit
-> Tun oder Unterlassen
-> niemals Leistung des Eigentümers
Geht mit Veräußerung des herrschenden Grundstücks auf den neuen Eigentümer über
Erläutere die beschränkte persönliche Dienstbarkeit
§§ 1090 ff. BGB
Wie Grunddienstbarkeit, aber
-> nur für eine bestimmte Person
-> nicht übertragbar und unvererblich
Erläutere den Nießbrauch
§§ 1030 ff. BGB
Recht, die Nutzungen einer fremden Sache zu ziehen
-> umfassendes Nutzungsrecht, aber keine Einwirkung auf die Substanz
Bestellung an
-> Grundstücken
-> beweglichen Sachen
-> Rechten § 1068 BGB
Bestellung erfolgt wie bei bei Übertragung
-> Immobilie: § 873 BGB Eintragung in das Grundbuch
-> Mobilie: §§ 929 ff. BGB; Übergabe bzw. -surrogate
-> vgl. § 1032 BGB
-> Rechte: vgl. §1069 BGB
§ 1061 BGB
Nießbrauch ist
-> unübertragbar
-> unvererblich
-> erlischt mit dem Tod/Ende der Kapitalgesellschaft bzw. rechtsfähigen Personengesellschaft
Erläutere den Nießbrauch an einem Vermögen
§§ 1085-1088 BGB
§ 1085 BGB
Grundsatz der Spezialität
-> Bestellung an jedem einzelnen Vermögensgegenstand
Bestellung nur an übertragbaren Rechten
-> Einzelunternehmen (+)
-> Beteiligungen an
a. Personengesellschaft (-)
Ausnahme: Ermächtigung durch Gesellschaftsvertrag oder Zustimmung aller Mitgesellschafter
b. Kapitalgesellschaften (+)
Ausnahme: Ausschluss durch Gesellschaftsvertrag
c. Genossenschaft (-)
-> Mitgliedschaft immer unübertragbar
Erläutere den Nießbrauch an einer Erbschaft
§ 1089 BGB
Unterart des Nießbrauchs an einem Vermögen
-> entsprechende Anwendung der Normen über den Nießbrauch an einem Vermögen
Erläutere das dingliche Vorkaufsrecht
§§ 1094 ff. BGB
Berechtigter erhält ein Vorkaufsrecht bzgl. eines bestimmten Grundstücks
-> Grundstückseigentümer kann mit Dritten Kaufvertrag über das Grundstück abschließen
-> aufgrund des Vorkaufsrechts muss der Berechtigte informiert werden (§ 1099 BGB)
-> Berechtigter kann sein Vorkaufsrecht ausüben und - anstelle des Dritten - in den Kaufvertrag eintreten
§ 1098 BGB Wirkung des Vorkaufsrechts
-> Abs. 2: wie eine Vormerkung
-> jede Übereignung ohne Kenntnis des Berechtigten ist dem Berechtigten gegenüber unwirksam
Gibt es auch ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht?
(+), §§ 463 ff. BGB
Erläutere die Reallast
§§ 1105 ff. BGB
Belastung eines Grundstücks, dass wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind
-> v.a. Altenteil bei der Übernahme eines Bauernhofs durch den Sohn
= lebenslängliches Wohnrecht + Reallast zur Sicherung des Lebensunterhalts der Eltern
-> Altenteilgeht bei Veräußerung auf den neuen Eigentümer über, weil das GRUNDSTÜCK belastet wird
Erläutere die Verpfändung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligung i.R.v. Pfandrechten an beweglichen Sachen und Rechten
- Einzelunternehmen (+)
-> praktisch unwahrscheinlich, weil Unternehmer dem Pfandgläubiger alle beweglichen Sachen übergeben müsste - Personengesellschaft (-)
Ausnahme: Gesellschaftsvertrag oder Zustimmung aller Mitgesellschafter - Kapitalgesellschaft (+)
- Genossenschaft (-)