PR § 67 Flashcards
Sicherungsübereignung und Sicherungszession
Erläutere die Sicherungsübereignung
§§ 930 i.V.m. 868 BGB
-> schuldrechtlicher Treuhandvertrag
-> Sachenrechtliche Übertragung des Eigentums an den Pfandgläubiger
-> Schuldrechtliche Verpflichtung, das Eigentum nur zur eigenen Befriedigung zu nutzen
Bestimmtheit der Sachen i.R.d. Sicherungsübereignung
Sachen müssen KONKRET BESTIMMT und nicht nur bestimmbar sein
-> Verzeichnis
-> gesamtes Warenlager
-> Trennung von Waren, wenn nur ein Teil der Waren eines Warenlagers der Sicherungsübereignung dient
-> Kfz: Übergabe des Fahrzeugbriefs empfehlenswert als Schutz or gutgläubigem Erwerb gemäß § 932 BGB
Verwertung i.R.d. Sicherungsübereignung
- grds. gelten die Regelungen des Sicherungsvertrags
- mangels ausdrücklicher Regelung finden die gesetzlichen Regelungen des Pfandrechts gemäß §§ 1235 ff. BGB Anwendung
Rückübertragung i.R.d. Sicherungsübereignung
- Sicherungsübereignung ist nicht akzessorisch, d.h. bleibt mit Erlöschen der Forderung bestehen
- aber: Verpflichtung zur Rückübereignung des Eigentums
Freigabeanspruch i.R.d. Sicherungsübereignung
- Übertragung MEHRERER Sachen an den Kreditgeber
- Wertsteigerung des zur Sicherungsübereignung übertragenen Treuguts oder Abtragung von Schulden
-> Verpflichtung des Kreditgebers, vor vollständigem Erlöschen der Forderung einen Teil des Treuguts zurückzuübereignen
-> sog. Freigabeanspruch des Kreditnehmers
-> Grund: unverhältnismäßige (nachträgliche) Übersicherung
Gibt es für Forderungen ein Äquivalent zur Sicherungseignung?
Ja, die Sicherungszession gemäß § 398 BGB
Muss die Sicherungszession dem Schuldner angezeigt werden?
Nein, die Anzeige kann, aber muss nicht angezeigt werden
-> Umkehrschluss aus § 409 Abs. 1 BGB
Bestimmtheit der Forderungen i.R.d. Sicherungszession
Genaue Bezeichnung notwendig, aber BESTIMMBARKEIT ausreichend unter Zuhilfenahme der Geschäftsbücher
Unübertragbarkeit der Forderungen i.R.d. Sicherungszession
§ 400 BGB
Unpfändbare Forderungen können nicht abgetreten werden
Rückübertragung der Forderungen i.R.d. Sicherungszession
- Sicherungszession ist nicht akzessorisch, d.h. bleibt mit Erlöschen der Forderung bestehen
- aber: Verpflichtung zur Rückabtretung der Forderung
Antizipiertes Besitzkonstitut bei beweglichen Sachen und Geld
- Die Vereinbarung der Sicherungsübereignung gemäß §§ 930 i.V.m. 868 BGB erstreckt sich auch auf zukünftige, vom Kreditnehmer noch zu erwerbende Sachen.
- Zum Zeitpunkt des Eigentums- und Besitzerwerbs muss der Kreditnehmer noch den WILLEN haben, Eigentum und mittelbaren Besitz auf den Kreditgeber zu übertragen
-> Erkennbarkeit des Willens ausreichend - Zum Zeitpunkt des Eigentums- und Besitzerwerbs muss die Sache bestimmt sein
-> auch für zukünftiges GELD möglich, wenn SONDERKASSE oder -KONTO eingerichtet wird
Vorausabtretung i.R.v. Forderungen
1. Grundfall
2. Globalzession
Abtretung zukünftiger Forderungen
-> entspricht dem antizipierten Besitzkonstitut
- Grundfall
-> Forderungen müssen im Zeitpunkt der EINIGUNG bestimmt sein, z.B. Mietzinsen oder Kaufpreis einer BESTIMMTEN SACHE - Globalzession
= Vorausabtretung ALLER Forderungen
(P) grds. Bestimmbarkeit (+), aber SITTENWIDRIGE ÜBERSICHERUNG i.S.d. § 138 BGB
Lösung: Begrenzung der Globalzession unter Wahrung der Bestimmbarkeit z.B. auf
-> Betrieb oder Betriebsteil
-> bestimmte Geschäftsarten
-> bestimmter Kundenteil (Buchstaben A-H)
Mantelzession i.R.v. Forderungen
≠ Globalzession, weil KEINE Vorausabtretung
-> Verpflichtung des Kreditnehmers, zukünftige Forderungen an den Kreditgeber zu übertragen NACHDEM sie entstanden sind
- erfordert eine Abtretungserklärung
-> z.B. regelmäßige Übersendung einer Schuldnerliste oder Rechnungskopien
-> auch mittels Befreiung vom Insichgeschäft gemäß § 181 BGB: Eintragung der Forderung in die Schuldnerliste durch den Kreditnehmer gilt als Übertragung an den Kreditgeber - in der Praxis durch die Globalzession ersetzt, weil hier die Forderung eine logische Sekunde nach Entstehung an den Kreditgeber übergeht