PR § 71 Flashcards
Gutgläubiger Erwerb des Eigentums
Welcher guter Glaube wird i.R.d. §§ 932 ff. BGB geschützt?
NUR guter Glaube an das EIGENTUM
Guter Glaube bei Einigung und Übergabe
1. Grundsatz
2. Sonderfall Eigentumsvorbehalt
§§ 929 i.V.m. 932 BGB
-> Gutgläubigkeit bei Einigung und Übergabe
-> spätere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis unschädlich
-> gilt auch bei Eigentumsvorbehalt, weil Anwartschaft auf das Eigentum erworben wird
Guter Glaube bei Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstituts
§§ 930 i.V.m. 933 BGB
relevant für Sicherungsübereignung gemäß §§ 930 i.V.m. 868 BGB
-> Besitzkonstitut
-> Übergabe der Sache an den gutgläubigen Erwerber durch den (nichtberechtigten) Veräußerer
Guter Glaube bei Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs
§§ 931 i.V.m. 934 BGB
-> Abtretung des Herausgabeanspruchs
-> Erlangung des mittelbaren Besitzes durch den Veräußerer ODER
-> Erlangung des Besitzes der Sache durch den Dritten
-> Gutgläubigkeit bei Abtretung oder Besitzerwerb
Gibt es eine handelsrechtliche Sonderregelung?
§ 336 Abs. 1 HGB i.V.m. §§ 932 ff. HGB
-> Erweiterung des guten Glaubens auf die Befugnis über die Sache für den Eigentümer zu verfügen
-> d.h. es ist der gute Glaube an die (Verkaufs-)Berechtigung gemäß § 185 Abs. 1 BGB geschützt
-> für den gutgläubigen Erwerb müssen die Voraussetzungen der §§ 932-934 BGB vorliegen
-> § 935 BGB (-), weil ein guter Glaube an die Verkaufsberechtigung abhanden gekommener Sachen nicht existiert