PR § 28 II-VI Flashcards
Stellvertretung: Die allgemeinen Regeln
Nenne die Arten der Vollmachtserteilung gemäß § 167 Abs. 1 BGB
Var. 1: gegenüber dem Bevollmächtigten
Var. 2: gegenüber dem Dritten.
Was versteht man unter Duldungsvollmacht?
Der Stellvertreter wird eigenmächtig in einem Bereich für den Vertretenen tätig. Der Vertretenen duldet dieses Verhalten wissentlich, ohne sein ausdrückliches Einverständnis besonders mitzuteilen.
Erläutere die Anscheinsvollmacht. In welchen gesetzlichen Fällen kommt eine Anscheinsvollmacht zudem in Betracht?
Voraussetzungen der Rechtsscheinhaftung
1. Rechtsscheingrund : Setzen eines Scheins der Vertretungsmacht
2. Kausalität: Dritter muss auf Vertretungsmacht vertraut haben
3. Gutgläubigkeit: Dritter war nicht fahrlässig
4. Zurechenbarkeit: Vertreter hat Schein selbst gesetzt oder den von einem anderen gesetzten Schein pflichtwidrig und schuldhaft ausgenutzt haben
-> Der Vertreter handelt also ohne Wissen des Vertretenen
Weitere gesetzliche Fälle
1. Schaffung eines gewissen Vertrauenstatbestands aufgrund
a. Erteilung der Vollmacht an den Dritten (§ 171 BGB)
b. Kundgebung (§ 172 BGB)
c. Vollmachtsurkunde (§ 173 BGB)
- § 370 HGB: Quittung
- § 56 HGB: Verkaufsermächtigung von Laden- bzw. offene Warenlagerangestellten
Nenne die vier Ausnahmen zu den Beschränkungen des Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB
- Erfüllung einer Verbindlichkeit (§ 181 BGB)
- Gestaltung durch entsprechende Vertrags-/Vollmachtsklausel
- Rechtsprechung
Der Vertretene erlangt NUR einen rechtlichen Vorteil, weil dann Interessenkonflikt (-) - Rechtsprechung
Gesellschafterbeschlüsse
-> nur, wenn sie den Gesellschaftervertrag nicht ändern
Welche Fälle der Stellvertretung sind im HGB geregelt?
§§ 48-58 HGB: Prokura und Handlungsvollmacht
Wie werden Prokura und Handlungsvollmacht erteilt?
Prokura (§ 48 i.V.m. 53 HGB)
Ausdrückliche Erklärung des Inhabers oder seines gesetzlichen Vertreters
+ Eintragung in das Handelsregister
Handlungsvollmacht (§ 54 HGB)
Ermächtigung OHNE ERTEILUNG EINER PROKURA
Wozu berechtigen Prokura und Handlungsvollmacht?
Prokura (§ 49 i.V.m. 50 HGB)
- Alle Geschäfte
- Grundstücke nur mit besonderer Befugnis
- Beschränkungen sind Dritten gegenüber unwirksam
Handlungsvollmacht
- Gewöhnliche Geschäfte eines Handelsbetriebs
- Besondere Befugnis für Grundstücke, Wechselverbindlichkeiten, Darlehen und Prozessführung notwendig
- Sonstige Beschränkungen möglich bei Kennen oder Kennen-Müssen der anderen Partei
Sind Prokura und Handlungsvollmacht übertragbar?
Prokura: Nein
Handlungsvollmacht: Ja, mit Zustimmung des Geschäftsinhabers