PR § 12 Flashcards
Die Rechtsstellung des Minderjährigen
Nenne zwei relevante Thematiken im Hinblick auf die Rechtsstellung der Minderjährigen
- Geschäfts- und Prozessfähigkeit
- Deliktsfähigkeit
Definition Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen
Definition Prozessfähigkeit
Fähigkeit, Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen
Skizziere die Geschäftsunfähigkeit
§ 104 i.V.m 105 Abs. 1 BGB
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
§ 131 Abs. 1 BGB
Eine Willenserklärung, welche einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben wird, wird erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht
Nenne die Voraussetzungen des § 105a BGB “Geschäfte des täglichen Lebens”
- Volljährigkeit
- Geschäftsunfähigkeit
- Geringwertige Mittel
- Leistung und Gegenleistung bewirkt
- Keine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen
Skizziere die beschränkte Geschäftsfähigkeit
§ 106 i.V.m. 107 i.V.m. 108 BGB
Die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen ist bis zur Einwilligung des gesetzlichen Vertreters schwebend unwirksam.
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige ab sieben Jahren.
Ausnahme: Das Rechtsgeschäft bringt dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil aus JURISTISCHER und nicht wirtschaftlicher Sichtweise
§ 110 BGB: Taschengeldparagraph
Rechtsgeschäfte beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger gelten als von Anfang an wirksam, wenn sie
1. mit Mitteln bewirkt wurden, welche dem Minderjährigen
2. für den Zweck oder zur freien Verfügung
3. überlassen wurden
Wo ist die Beschränkung der Minderjährigenhaftung geregelt?
§ 1629a Abs. 1, 2 BGB
- Verbindlichkeiten, die
- Eltern oder sonstige vertretungsberechtigte Vertreter
- im Rahmen ihrer Vertretungsmacht
- für das Kind bewirkt haben oder durch Erbschaft entstanden sind,
- sind auf das Vermögen bei Eintritt der Volljährigkeit
- beschränkt
- gilt nicht im Falle eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 112 BGB
Definition Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, sich durchunerlaubte Handlungen schadensersatzpflichtig zu machen
Wo ist die Deliktsfähigkeit geregelt?
§§ 827-829 BGB
Gibt es eine Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB im Rahmen der Deliktsunfähigkeit?
Nein, wer deliktsunfähig ist kann auch nicht mit-deliktsunfähig sein.