PR § 24 Flashcards
Empfangsbedürftige Erklärungen
Definition “Zugang” einer Willenserklärung
Eine Erklärung ist derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass nach der Verkehrsanschauung unter normalen Verhältnissen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden darf.
Definition “Abgabe” einer Willenserklärung
Die Willenserklärung muss mit dem Willen des Erklärenden in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein.
Bsp. C gibt einen Brief zur Post auf: Abgabe (+)
A gibt einen Brief auf, den C auf dem Schreibtisch hat liegen lassen. C wollte den Brief (noch) gar nicht versenden: Abgabe (-) und § 122 BGB analog
Wann gehen Erklärungen an Mittelspersonen zu?
1. Stellvertretung
2. Personen in der Sphäre des Empfängers
- Stellvertretung
§ 164 Abs. 3 i.V.m. 164 Abs. 1 BGB
Die Willenserklärung geht dem Stellvertretenen mit Zugang beim Stellvertreter zu. - Personen in der Sphäre des Empfängers (Familie, Personal)
a. Erklärender durfte auf Weiterleitung der Erklärung vertrauen
-> Empfangsbote
Die Willenserklärung geht dem Empfänger mit Zugang beim Empfangsboten zu.
Der Empfänger trägt das Risiko der Nicht-Weiterleitung.
b. Erklärender durfte auf Weiterleitung der Erklärung nicht vertrauen (z. B. Minderjährige)
-> Erklärungsbote
Die Willenserklärung geht dem Empfänger erst zu, wenn der Erklärungsbote ihm die Erklärung weitergeleitet hat.
Der Erklärende trägt das Risiko der Nicht-Weiterleitung.