PR § 24 Flashcards

Empfangsbedürftige Erklärungen

1
Q

Definition “Zugang” einer Willenserklärung

A

Eine Erklärung ist derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass nach der Verkehrsanschauung unter normalen Verhältnissen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden darf.

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2
Q

Definition “Abgabe” einer Willenserklärung

A

Die Willenserklärung muss mit dem Willen des Erklärenden in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein.

Bsp. C gibt einen Brief zur Post auf: Abgabe (+)
A gibt einen Brief auf, den C auf dem Schreibtisch hat liegen lassen. C wollte den Brief (noch) gar nicht versenden: Abgabe (-) und § 122 BGB analog

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3
Q

Wann gehen Erklärungen an Mittelspersonen zu?
1. Stellvertretung
2. Personen in der Sphäre des Empfängers

A
  1. Stellvertretung
    § 164 Abs. 3 i.V.m. 164 Abs. 1 BGB
    Die Willenserklärung geht dem Stellvertretenen mit Zugang beim Stellvertreter zu.
  2. Personen in der Sphäre des Empfängers (Familie, Personal)
    a. Erklärender durfte auf Weiterleitung der Erklärung vertrauen
    -> Empfangsbote
    Die Willenserklärung geht dem Empfänger mit Zugang beim Empfangsboten zu.
    Der Empfänger trägt das Risiko der Nicht-Weiterleitung.

b. Erklärender durfte auf Weiterleitung der Erklärung nicht vertrauen (z. B. Minderjährige)
-> Erklärungsbote
Die Willenserklärung geht dem Empfänger erst zu, wenn der Erklärungsbote ihm die Erklärung weitergeleitet hat.
Der Erklärende trägt das Risiko der Nicht-Weiterleitung.

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