PR § 18 Flashcards

Der subjektive Teil der Willenserklärung

1
Q

Welche vier Elemente sind im subjektiven Teil der Willenserklärung zu betrachten?

A
  1. Handlungswille
  2. Erklärungsbewusstsein
  3. Geschäftswille
  4. Motiv
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2
Q

Erläutere den Handlungswillen

A

Der auf eine tatsächliche Veränderung der Außenwelt gerichtete Wille.

Wenn Handlungswille (-), dann Willenserklärung (-)

“Ich WILL sprechen”

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3
Q

Erläutere das Erklärungsbewusstsein

A

Das Bewusstsein, durch sein Verhalten IRGENDETWAS rechtlich erhebliches zu erklären oder dass zumindest andere das Verhalten als rechtsgeschäftliche Äußerung auffassen können.

Wenn Erklärungsbewusstsein (-), dann Willenserklärung (-)

“Ich erkläre IRGENDETWAS rechtlich erhebliches”

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4
Q

Erläutere den Geschäftswillen

A

Die Erklärung ist auf einen KONKRETEN rechtsgeschäftlichen Erfolg gerichtet.

Aber: Der Wille WEICHT von der Erklärung AB, d.h. Erklärung und Geschäftswille FALLEN AUSEINANDER.

Bsp. Ich will einen Laptop ersteigern, biete aber irrtümlich auf ein Tablet.

Wenn Geschäftswille (-), dann Willenserklärung (+), aber Anfechtung wegen Irrtum nach § 119 Abs. 1 BGB (+)

“Ich will DIES.”

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5
Q

Erläutere das Motiv

A

Aus Gründen des Verkehrsschutzes beachtlich

“Ich will dies, WEIL …”

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6
Q

Welche ausgleichenden Schadensersatzansprüche gibt es?

A
  1. Vertrauensschutz
  2. Culpa in contrahendo
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7
Q

Erläutere den Vertrauensschutz gemäß § 122 BGB

A

Schadensersatzpflicht für den Erklärenden im Falle
- des Mangels der Ernstlichkeit § 118 BGB
- der Anfechtung gemäß § 119, 120 BGB

Für erlittenen Schaden im VERTRAUEN AUF die Gültigkeit der Erklärung

Schadensersatz begrenzt auf positives Erfüllungsinteresse, d.h. der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden im Vergleich zu, wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt würde.

Im Falle der Kenntnis oder fahrlässigen Nichtkenntnis des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrunds besteht kein Schadensersatzanspruch

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8
Q

Erläutere culpa in contrahendo kurz

A

§§ 311 Abs. 2, 3 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB
Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrags sowie ähnliche geschäftliche Kontakte begründen ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis mit Schutzpflichten.
Eine schuldhafte Verletzung dieser Schutzpflichten verpflichtet zum Schadensersatz.

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