PR § 21 Flashcards
Erklärung und Wirklichkeit. Der Eigenschaftsirrtum
Wie ist das Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB systematisch einzuordnen?
Auslegungsregel über vereinbarte Eigenschaften
Erläutere den geschäftlichen und außergeschäftlichen Eigenschaftsirrtum
Geschäftlicher Eigenschaftsirrtum
Vereinbarte und wirkliche Eigenschaften der Sache stimmen nicht überein.
Anfechtung § 119 Abs. 2 BGB (+)
Bsp. V und K vereinbaren Eigenschaft A. Tatsächlich hat die Sache aber Eigenschaft B.
Außergeschäftlicher Eigenschaftsirrtum
EINE Partei hat irrige Vorstellungen von der Sache, macht dues aber nicht zum Bestandteil der Erklärung
Anfechtung § 119 Abs. 2 BGB (-)
Bsp. V verkauft eine Sache mit der Eigenschaft “Kopie”. K denkt es ist ein Original. Deswegen kauft er die Kopie in seinem subjektiven Glauben, dass es ein Original ist. Stellt er im Nachhinein fest, dass es doch eine Kopie ist, kann er nicht anfechten, weil V von Anfang an die Sache als Kopie verkauft hat und diese Eigenschaft auch tatsächlich vorlag.
Eigenschaften der Sache i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB
- natürliche Beschaffenheit + alle wertbildenden Faktoren
- müssen vereinbart sein
- gilt für Sachen i.S.d. § 90 BGB sowie für jeden Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, d.h. auch Forderungen
Eigenschaften der Person i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB
des Erklärungsgegner
- körperliche oder geistige Beschaffenheit
- tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse
z.B. Vorstrafen, fehlende Vertrauenswürdigkeit oder komplette Kreditunwürdigkeit
eines Dritten
z.B. wenn der Dritte eine Leistung besonderer Art durchführen soll
Wie prüft man das Vorliegens eines Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB klausurtaktisch?
- Welche Eigenschaften wurden vereinbart?
- Welche Eigenschaften liegen tatsächlich vor?