Planungsverfahren (VIA) Flashcards
1
Q
Bahnreform
A
- 1994 Gründung der Deutschen Bahn AG
- DB AG unternehmerischer Bereich (Personenverkehr, Fahrweg, Güterverkehr)
- 1999 DB AG Holding
- 2008 DB AG Holding in “DB Mobility Logistics AG” und “DB AG”
- Heute DB Mobility Logistics für Personenverkehr, Transport, Logistik, Dienstleistungen
- Heute DB AG für Infrastruktur
2
Q
Engpassstellen
A
- Infrastrukturkapazität auf Hauptachsen im kritischen Bereich
- Gefahr von Rückgang Pünktlichkeit und Zunahme Trassenablehnung
- nachhaltige Befriedigung der Mobilitätsnachfrage nur durch Neu- und Ausbauprojekte
3
Q
Verkehrsentwicklung
A
- Verkehrswachstum in den nächsten Jahren
- Neu- und Ausbau der Eisenbahninfr. erforderlich aber kostenintensiv
4
Q
Planungsverfahren
A
- Bedarfsplanung
- Raumordnung
- Planfeststellung
- Betriebsgenehmigung
- Betriebszeit
- Stilllegung
- Freistellung
5
Q
Bedarfsplanung
A
- Raumwirksamkeitsanalye (RWA)
- Umweltrisikoeinschätzung (URE)
- Nutzen-Kosten-Analyse (NKA)
6
Q
Raumordnung
A
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- > nachhaltige Raumentwicklung, Einklang von sozialen, wirtschaftlichen Ansprüchen und ökologischen Funktionen
- Vorbereitung: Grobkorridore > Trassenvarianten > Auswahl einer Trasse
7
Q
Planfeststellung
A
- Erfordernis der Planfeststellung notwendig > AEG
- technische Fachplanung: UVP, Lage- und Höhenplan, Übersicht über zu errichtende Bauwerke, Konzept zum Rettungswesen
8
Q
Betriebsgenehmigung
A
AEG:
- ohne Genehmigung darf niemand Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen
- EIU und EVU sichere Betriebsführung gewährleisten
- Geltungsdauer der Genehmigung EVU max. 15 Jahre, EIU max. 50 Jahre
9
Q
Betriebszeit
A
AEG:
- Sicherheitspflichten: Anforderungen der öffentlichen Sicherheit genügen, Betrieb sicher führen, Zustand sicher halten
10
Q
Stilllegung
A
AEG:
- Beantragung bei Behörde notwendig wenn EIU dauernde Einstellung des Betriebs fordert
- Darzulegen, dass Betrieb auf Infr.einrichtung nicht zugemutet werden kann
11
Q
Freistellung
A
AEG:
- Freistellung wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infr. im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist