Personaleinsatz Flashcards
Definition Personaleinsatz
Quantitative, qualitative und zeitliche Zuordnung der Mitarbeiter/innen zu den verfügbaren Stellen oder Arbeitsplätzen eines Unternehmens (Qualifikation und Positionsanforderungen sollten korrelieren)
Zeiträume Personaleinsatz
1) Probezeit (Zugangsphase)
2) Haupteinsatzphase
3) Abgangsphase (Personalfreisetzung)
Instrumente des Personaleinsatzes: Stellenbeschreibung
Formalisierte Beschreibung der Stellenmerkmale (Ziele, Aufgaben, Befugnisse, Wertigkeit in Hierarchie)
Instrumente des Personaleinsatzes: Anforderungsprofil
- ergänzt Stellenbeschreibung
- beschreibt erforderliche fachliche und verhaltensbezogene Merkmale der Position
Instrumente des Personaleinsatzes: Qualifikationsprofil
Setzt Fähigkeiten des Stelleninhabers in Verhältnis zur Stelle (Deckungsgleichheit von Anforderungen und Qualifikationen erwünscht)
Inhalte Stellenbeschreibung
- Stellenbezeichnung
- Einordnung in Unternehmensorganisation
- Stellenaufgaben
- Stellenziele
- Stellenverantwortung
- Stellvertretung
- sachlich-organisatorische Angaben
Konsequenzen bei geringer Übereinstimmung von Anforderungs- und Qualifikationsprofil
Anforderungen > Qualifikationen : Arbeitsplatzwechsel, Personalentwicklung, Anforderungsreduktionen
Anforderungen < Qualifikationen: Beförderung, Versetzung, Job enlargement / enrichment
Gestaltung des Arbeitseinsatzes
- Arbeitsinhalt
- Arbeitsort
- Arbeitszeit
Arbeitsinhalt: Aufgabenerweiterung
- quantitative Erweiterung des Arbeitsumfeldes (horizontal –> gleiche Hierarchieebene)
- Job rotation: Arbeitswechsel, Arbeitsplatzwechsel
- Job enlargement: Aufgabenerweiterung
Arbeitsinhalt: Aufgabenbereicherung
- qualitative Erweiterung des Arbeitsfeldes (vertikal – auf höhere Hierarchieebene)
- Job enrichment: strukturelle Änderung, anspruchsvollere Aufgaben (Höherqualifizierung)
- teilautonome Arbeitsgruppen: selbständige Erfüllung von Aufgaben in Kleingruppen
Arbeitsort
- innerhalb des Unternehmens
- außerhalb des Unternehmens (Home-Office, Virtual-assisted Office)
Arbeitszeit
- traditionelle Formen (Mehr-, Schicht-, Kurzarbeit)
- flexible Formen (Teilzeit, Gleitzeit, Vertrauensarbeitzeit)
- Arbeitszeitrecht
Arbeitszeitrecht
- Arbeitszeit (§ 3 ArbZG)
- Ruhepausen (§ 4 ArbZG)
- Ruhezeit (§ 5 ArbZG)
- Nachtarbeit (§ 6 ArbZG)
- Sonn-/Feiertagsarbeit (§ 9 ArbZG)
Arbeitszeit (§ 3 ArbZG)
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Ruhepausen (§ 4 ArbZG)
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.