Modul 11 Flashcards
§240 StGB - Nötigung
Nötigen
Unter Nötigen versteht man, dass dem von den eingesetzten Nötigungsmitteln Betroffenen ein seinem Willen widerstrebendes Verhalten aufgezwungen wird.
§240 StGB - Nötigung
Gewalt
Gewalt ist jeder unmittelbar oder mittelbar durch körperliche Kraftentfaltung vermittelte Zwang, der auch beim Opfer körperlich und nicht nur psychisch wirkt und so der Überwindung eines erwarteten Widerstands dient.
Gewaltformen:
- vis compulsiva: Willensbeugende Gewalt
- vis absoluta: Willensbrechende Gewalt
§240 StGB - Nötigung
Drohung
Unter Drohung ist das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels zu verstehen auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt und welches Eintreten soll, wenn sich der Bedrohte nicht dem Willen des Drohenden fügt.
§240 StGB - Nötigung
Übel
Unter einem Übel ist jeder Nachteil bzw. jede Werteinbuße zu verstehen.
§240 StGB - Nötigung
Empfindlich
Empfindlich ist ein Übel dann, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.
§240 StGB - Nötigung
Verwerflichkeit
Unter Verwerflichkeit versteht man einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung. Es muss sich um ein sozial unerträgliches Verhalten handeln.
§241 StGB - Bedrohung (Abs. II)
Vortäuschen
Täter gibt vor, von Dritter Seite drohe das Verbrechen oder er könne einen selbst in Gang gesetzten Geschehensablauf nicht mehr beeinflussen.
§250 StGB - schwerer Raub
Waffe
Eine Waffe ist jede bewegliche Sache, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeiten eines Menschen herabzusetzen oder zu beseitigen.
§250 StGB - schwerer Raub
Schwere körperliche Misshandlung
Eine schwere körperliche Misshandlung ist die Beeinträchtigung der Integrität des Opfers mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist.
§250 StGB - schwerer Raub
Gefahr des Todes
Bei der Gefahr des Todes bringt der Täter das Opfer durch die Nötigungshandlung in die konkrete Gefahr des Todes.
§251 StGB - Raub mit Todesfolge
Tod
Als der Tod eines Menschen wird der Zeitpunkt der vollständigen Einstellung jeglicher Hirnaktivität bezeichnet. (Hirntod)
§251 StGB - Raub mit Todesfolge
Fahrlässig
Fahrlässig handelt, wer die nach den Umständen geltenden und obj.
erwarteten Sorgfaltspflichten verletzt und dies subj. auch hätte erkennen müssen.
§251 StGB - Raub mit Todesfolge
Leichtfertigkeit
Bei der Leichtfertigkeit handelt es sich um eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit.
Dabei handelt Leichtfertig, wer aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit die nach den Umständen gebotene und auch ihm mögliche Sorgfalt außer Acht lässt und deshalb mit der Tatbestandsverwirklichung nicht rechnet.
§251 StGB - Raub mit Todesfolge
Obj. Pflichtwidrig
Der Täter handelt obj. Pflichtwidrig, wenn er nicht diejenige Sorgfalt angewendet hat, die von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu erwarten ist.