Modul 11 Flashcards
§240 StGB - Nötigung
Nötigen
Unter Nötigen versteht man, dass dem von den eingesetzten Nötigungsmitteln Betroffenen ein seinem Willen widerstrebendes Verhalten aufgezwungen wird.
§240 StGB - Nötigung
Gewalt
Gewalt ist jeder unmittelbar oder mittelbar durch körperliche Kraftentfaltung vermittelte Zwang, der auch beim Opfer körperlich und nicht nur psychisch wirkt und so der Überwindung eines erwarteten Widerstands dient.
Gewaltformen:
- vis compulsiva: Willensbeugende Gewalt
- vis absoluta: Willensbrechende Gewalt
§240 StGB - Nötigung
Drohung
Unter Drohung ist das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels zu verstehen auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt und welches Eintreten soll, wenn sich der Bedrohte nicht dem Willen des Drohenden fügt.
§240 StGB - Nötigung
Übel
Unter einem Übel ist jeder Nachteil bzw. jede Werteinbuße zu verstehen.
§240 StGB - Nötigung
Empfindlich
Empfindlich ist ein Übel dann, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.
§240 StGB - Nötigung
Verwerflichkeit
Unter Verwerflichkeit versteht man einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung. Es muss sich um ein sozial unerträgliches Verhalten handeln.
§241 StGB - Bedrohung (Abs. II)
Vortäuschen
Täter gibt vor, von Dritter Seite drohe das Verbrechen oder er könne einen selbst in Gang gesetzten Geschehensablauf nicht mehr beeinflussen.
§250 StGB - schwerer Raub
Waffe
Eine Waffe ist jede bewegliche Sache, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeiten eines Menschen herabzusetzen oder zu beseitigen.
§250 StGB - schwerer Raub
Schwere körperliche Misshandlung
Eine schwere körperliche Misshandlung ist die Beeinträchtigung der Integrität des Opfers mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist.
§250 StGB - schwerer Raub
Gefahr des Todes
Bei der Gefahr des Todes bringt der Täter das Opfer durch die Nötigungshandlung in die konkrete Gefahr des Todes.
§251 StGB - Raub mit Todesfolge
Tod
Als der Tod eines Menschen wird der Zeitpunkt der vollständigen Einstellung jeglicher Hirnaktivität bezeichnet. (Hirntod)
§251 StGB - Raub mit Todesfolge
Fahrlässig
Fahrlässig handelt, wer die nach den Umständen geltenden und obj.
erwarteten Sorgfaltspflichten verletzt und dies subj. auch hätte erkennen müssen.
§251 StGB - Raub mit Todesfolge
Leichtfertigkeit
Bei der Leichtfertigkeit handelt es sich um eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit.
Dabei handelt Leichtfertig, wer aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit die nach den Umständen gebotene und auch ihm mögliche Sorgfalt außer Acht lässt und deshalb mit der Tatbestandsverwirklichung nicht rechnet.
§251 StGB - Raub mit Todesfolge
Obj. Pflichtwidrig
Der Täter handelt obj. Pflichtwidrig, wenn er nicht diejenige Sorgfalt angewendet hat, die von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu erwarten ist.
§251 StGB - Raub mit Todesfolge
Obj. Vorhersehbar
Obj. Vorhersehbar ist der wesentliche Kausalverlauf und der Erfolgseintritt wenn sie nicht so sehr außerhalb der Lebenserwartung stehen, dass man mit ihnen nicht rechnen kann.
§251 StGB - Raub mit Todesfolge
Subj. Pflichtwidrig
Subj. Pflichtwidrig bedeutet, dass der Täter nach seinen Fähigkeiten und seinem Können in der Lage gewesen sein muss, die obj. gebotene Sorgfalt auch einzuhalten.
§251 StGB - Raub mit Todesfolge
Subj. Vorhersehbarkeit
Subj. Vorhersehbarkeit bedeutet, dass der Täter nach seinem Können in der Lage sein muss, den Eintritt des Taterfolges hervorzusehen.
§252 StGB - Räuberischer Diebstahl
Auf frischer Tat betroffen
Auf frischer Tat betroffen = räumliches und zeitliches Zusammentreffen mit dem Opfer der qualifizierten Nötigung nach Vollendung des Diebstahls.
§§253, 255 StGB - Erpressung, räuberische Erpressung
Vermögen
Vermögen ist die Summe aller Geldwerten Güter, die sich der Inhaber zunutze machen kann. (Ökonomischer Vermögensbegriff)
§§253, 255 StGB - Erpressung, räuberische Erpressung
Rechtswidrigkeit der Bereicherung
Die erstrebte Bereicherung ist rechtswidrig wenn der Täter keinen Anspruch auf die Leistung hat, Schaden und erstrebte Bereicherung stoffgleich sind und wenn die erstrebte Bereicherung gleichsam das Spiegelbild des Schadens darstellt.
§ 316a StGB - räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Führer eines Kraftfahrzeugs
Führer des Kraftfahrzeugs ist wer das Kfz in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fz und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.
§ 316a StGB - räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Mitfahrer
Mitfahrer ist jeder, der an dem Verkehrsgeschehen - wenn auch i.d.R. nur passiv - Beteiligte in dem vom Fahrer geführten Kfz.
§ 316a StGB - räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Verüben eines Angriffs
Das Verüben eines Angriffs ist jede feindselige Einwirkung auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Opfers. Eine Verletzung des Opfers ist nicht erforderlich.
§ 316a StGB - räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse oder des Straßenverkehrs
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse oder des Straßenverkehrs meint die Ausnutzung der sich aus dem fließenden Straßenverkehr ergebenden, ihm eigentümlichen Gefahrenlage für den Kraftfahrzeugverkehrsteilnehmer.
§125 I Nr. 1 und 2 - Landfriedensbruch
Gewalttätigkeit
Eine Gewalttätigkeit liegt vor, bei physischem Krafteinsatz durch aggressives gegen die körperliche Integrität von Menschen oder gegen Sachen gerichtetes aktives Tun von einiger Ehrlichkeit.
§125 I Nr. 1 und 2 - Landfriedensbruch
Menschenmenge
Eine Menschenmenge ist eine Ansammlung von Personen, die sich in qualitativer Hinsicht als ein verbundenes Ganzes darstellt, was einen engen räumlichen Zusammenhang der Einzelpersonen voraussetzt, und die in quantitativer Hinsicht nicht sofort überschaubar ist.
§125 I Nr. 1 und 2 - Landfriedensbruch
Aufwieglerischer LFB
Einen aufwieglerischen LFB begeht wer verbal oder anderes nonverbalens Verhalten auf eine Menschenmenge einwirkt und dadurch dessen Bereitschaft zum LFB fördert, wofür nicht erforderlich ist, dass die Menschenmenge bereits unfriedlich ist; Strafwürdig ist auch gerade das Wecken der Bereitschaft zu Ausschreitungen.
§239 StGB - Freiheitsberaubung
Einsperren
Einsperren ist das Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtung, so dass der Betroffene obj. gehindert ist, sich von dem Ort weg zu bewegen.