Diebstahl §§242,243,244 Flashcards

1
Q

Sache

A

Eine Sache im Sinne des Gesetzes sind körperliche Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert und ihren Aggregatzustand, sofern sie von der Umwelt abgrenzbar und somit für den Menschen beherrschbar sind.

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2
Q

beweglich

A

Eine Sache ist beweglich wenn sie fortgeschafft werden kann, selbst wenn sie dafür erst beweglich gemacht werden muss.

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3
Q

Fremd

A

Eine Sache ist fremd, wenn sie im Alleineigentum eines anderen steht und oder nicht herrenlos ist.

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4
Q

Wegnahme

A

Ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams durch den Täter oder einer dritten Person, gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhaber.

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5
Q

Fremder Gewahrsam

A

Wird gebrochen, wenn es gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhaber zur Aufhebung der Sachherrschaft kommt.

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6
Q

Neuer Gewahrsam

A

Ist begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht länger verfügen kann.

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7
Q

Gewahrsam

A

Ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird, wobei es entscheidend auf die Anschauung des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung ankommt.

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8
Q

Tatsächliche Sachherrschaft

A

… besteht, wenn der Gewahrsamsinhaber ein physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache hat, sodass der unmittelbaren Verwirklichung des Einwirkungswillens auf die Sache keine Hindernisse entgegenstehen.

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9
Q

Zueignungsabsicht

A

… ist die Absicht der zumindest vorübergehenden Aneignung der Sache sowie den Vorsatz der dauerhaften Enteignung der Berechtigten von dieser.

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10
Q

Aneignungsabsicht

A

… liegt vor, wenn der Täter den zielgerichteten Willen besitzt, sich eine eigentümerähnliche Herrschaftsmacht über die Sache anzumaßen, indem er diese dem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will.

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11
Q

Enteignungsvorsatz

A

Darunter versteht man den bedingten Vorsatz den Berechtigten aus seiner Sachherrschaftsposition dauerhaft zu verdrängen.

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12
Q

Rechtswidrigkeit der Zueignung

A

Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn der Täter keinen fälligen und einwandfreien Übereignungsanspruch gerade hinsichtlich der weggenommenen Sache gegenüber dem Eigentum hatte.

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13
Q

Geschützte Räumlichkeiten

A

Gebäude die dazu bestimmt sind von Menschen betreten zu werden.

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14
Q

Umschlossener Raum

A

Unter einem umschlossenen Raum wird ein Raumgebilde verstanden, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit zumindest teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist.

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15
Q

Gebäude

A

Ein Gebäude ist ein mit dem Grund und Boden verbundenes Bauwerk, das den Zutritt von Menschen ermöglicht und bestimmt ist, dem Schutze von Menschen oder Sachen zu dienen und Unbefugte vor dem Betreten abhalten soll.

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16
Q

Dienst- und Geschäftsräume

A

Sind Gebäudeteile, die zum Aufenthalt und zur Ausübung beruflicher oder sonstiger geschäftlicher Tätigkeiten bestimmt ist.

17
Q

Einbrechen

A

Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen.

18
Q

Einsteigen

A

Ist jedes Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Zutritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben.

19
Q

Eindringen

A

Eindringen erfordert, dass der Täter wenigstens zum Teil körperlich in die Räumlichkeit gelangt ist.

20
Q

Eindringen

A

Unter Eindringen versteht man das Gelangen in die geschützten Räume gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.

21
Q

Falscher Schlüssel

A

Ein Schlüssel ist falsch, wenn er ohne das Wissen und die Einverständnis des berechtigten Herrschaftsinhabers nachgemacht wurde, oder der Berechtigte dem Schlüssel die Bestimmung zum ordnungsgemäßen Öffnen der geschützten Räume entzogen, ihn also entwidmet hat.

22
Q

Andere zur ordnungsgemäßen Öffnung nicht bestimmte Werkzeuge

A

Sind solche, durch die der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird.

23
Q

Verborgenhalten

A

Verborgenhalten setzt voraus, dass sich der Täter zum Zweck der Tatausführung, also in der Regel schon vor deren Beginn, in der Räumlichkeit versteckt aufhält.

24
Q

Behältnis

A

Ein Behältnis ist ein Raumgebilde, dass zur Verwahrung und zur Sicherung von Sachen dient, aber nicht dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden.

25
Q

Verschlossen

A

Ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch eine technische Schließvorrichtung oder auf andere Weise gegen einen unbefugten Zugriff von außen gesichert ist.

26
Q

Besondere Sicherung

A

liegt vor, wenn vorrangig der Schutz der Sache von einer Wegnahme beabsichtigt ist, die dadurch nicht unwesentlich erschwert wird.

27
Q

Andere Schutzvorrichtung

A

Sind sonstige Vorkehrungen und technische Mittel zu verstehen, die ihrer Art nach geeignet und dazu bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zumindest erheblich zu erschweren.

28
Q

Gewerbsmäßige stehlen

A

Wird das Motiv des Täters verstanden sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen.

29
Q

Hilfloses Opfer

A

Opfer ist nicht in der Lage sich gegen die Wegnahme in seinem Gewahrsam befindlicher Sachen zur Wehr zu setzen.

30
Q

Ausnutzen

A

Ausnutzen setzt voraus, dass der Täter die sich ergebende Lockerung des Gewahrsams gerade als Gelegenheit zur erleichterten Durchführung des Diebstahls ergreift.

31
Q

Waffe

A

Eine Waffe ist jede bewegliche Sache, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- und Abwehrfähigkeiten eines Menschen herabzusetzen oder zu beseitigen.

32
Q

Anderes gefährliches Werkzeug

A

Ein mitgeführtes Werkzeug gilt als gefährlich, wenn er zu seiner allgemeinen Eignung, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, hinzukommt, dass der Täter sich insgeheim vorbehält, den Gegenstand notfalls auch gegen Menschen einzusetzen.

33
Q

Beisichführen

A

liegt vor, wenn der fragliche Gegenstand dem Täter zur Verfügung steht, d.h. so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er sich dessen jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann.

34
Q

Bande

A

Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewissen Taten nach §§242, 249 verbunden haben.