LF9 - Rechtsschutz Flashcards
Wie viele Rechsschutze gibt es?
Zwischen welchen Arten von Rechtsschutz ist zu unterscheiden?/Welche gibt es?
- Rechtsschutz gegenüber der Grundverfügung
- Rechtsschutz gegenüber Vollzugsakten
- Rechtsschutz gegenüber Kostenbescheiden
Welcher Rechtsschutz gehört zu welcher Ebene?
Primär-,Sekundär-, oder Tertiärebene
1.Rechtsschutz gegenüber der Grundverfügung (Primäreben)
2. Rechtsschutz gegenüber Vollzugsakten (Sekundäreben)
3. Rechtsschutz gegenüber Kostenbescheiden (Tertiärebene)
Rechtsschutz auf der Primärebene
Untergliederung und kurze Erklärung
I. Grund-VA
1. Hauptsacheverfahren
Der Pflichtige kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft gegen den (stets belastenden) Grund-VA mit den Rechtsmitteln des Widerspruchs und der Anfechtungsklage vorgehen.
Mit der Aufhebung des Grund-VA entfällt die
Grundlage für den Verwaltungsvollzug (§ 241 I Nr. 1 LVwG) und eine spätere Kostenentscheidung.
Sofern die Androhung eines Zwangsmittels mit dem
Grund-VA verbunden worden ist (vgl. § 236 III 1 LVwG), wird diese deshalb auch vom Gericht mit dem Grund-VA zusammen aufgehoben werden. Die Aufhebung der Grundverfügung führt zur Rechtswidrigkeit des Vollzugs auch dann, wenn der Vollzug bereits irreversibel beendet ist. Denn ein Vollzug setzt
einen wirksamen VA voraus, den es im Falle einer erfolgreichen Anfechtung nicht mehr gibt. *
- vorläufiger Rechtsschutz
Je nachdem, ob der Grund-VA von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder kraft Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO) sofort vollziehbar ist, steht dem Adressaten die Möglichkeit offen, die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gericht zu beantragen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Damit würde die Vollziehbarkeit der Grundverfügung und damit ebenfalls die Grundlage für den Verwaltungsvollzug entfallen (§ 241 I Nr. 2, 3 LVwG).
II. Gefahrenabwehrverordnungen
Die Rechtmäßigkeit ordnungsbehördlicher Verordnungen kann in SH über die Normenkontrollklage nach § 47 I Nr. 2 VwGO iVm § 67 LJG oder inzident im Rahmen des Rechtsschutzes gegen eine sog. „unselbständige Verfügung“, d.h. eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 106 I LVwG, der auf eine ordnungsbehördliche Verord-
nung gestützt ist, überprüft werden
III. Belastende Realakte
nicht mit Widerspruch/Anfechtungsklage möglich
In Betracht kommt die allge-
meine Leistungsklage, die in der VwGO zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber vorausgesetzt wird (vgl. z.B. §§ 43 Abs. 2 S. 1, 111 S. 1 VwGO) und gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Die Leistungsklage ist darauf gerichtet, dass der Gegner
zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verurteilt wird.
Bsp.: Leistungsklage auf Unterlassung einer Observation oder auf Unterlassung staatlicher Warnungen
Bei erledigten Maßnahmen kommt nur die** allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO)** in Betracht, nicht die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO), da diese einen erledigten Verwaltungsakt voraussetzt.
Bsp.: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Gefährderansprache oder einer hoheitlichen Warnung
- eine erfolgreiche Anfechtung führt i.d.R zu einer Aufhebung des VA ex tunc –> von Anfang an, rückwirkend
- Realakte = schlichtes Verwaltungshandeln
Rechtsschutz auf der Sekundärebene
Untergliederung und Erklärung
I. gegenüber VA im Rahmen des Verwaltungsvollzugs
Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs, die Verwaltungsakte sind, können wie üblich mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden. Als Verwaltungsakte im Vollzug werden angesehen:
* Androhung von Zwangsmitteln, § 236 I LVwG
* Festsetzung des Zwangsgelds (Zwangsgeldbescheid), § 237 II LVwG
Nach § 248 I LVwG haben Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen allerdings keine aufschiebende Wirkung (ist § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das bedeutet, dass VAs des Verwaltungsvollzugs
stets sofort vollziehbar und auch ohne Eintritt der Bestandskraft die Grundlage für die nächste Stufe des Vollzugs sind, und weiter, dass das Vollzugsverfahren
trotz eingelegter Rechtsbehelfe fortgeführt werden kann. Will der Pflichtige dies verhindern, so bleibt ihm nur das Eilverfahren nach § 80 V VwGO (Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs).
II. gegenüber Realakten im Rahmen des Verwaltungsvollzugs
Die Anwendung eines Zwangsmittels (Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) stellt nach überw. Meinung keinen VA dar, so dass Widerspruch und Anfechtungsklage ausscheiden.
Der Pflichtige kann somit regelmäßig nur versuchen, diese „Eskalationsphase“ mit einer Leistungsklage oder – praxisgerecht – mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO)
abzuwenden.
Speziell im Falle des sofortigen Vollzugs kommen die einschlägigen Rechtsmittel vielfach zu spät (mit Ausnahme des Widerspruchs und einer Klage gegen einen Kostenbescheid, die sich möglicherweise anschließen).
Ziel einer Klage kann hier deshalb nur sein, die Rechtswidrigkeit der Vollzugshandlung vom Verwaltungs-
gericht feststellen zu lassen, um so etwa einer Wiederholungsgefahr vorzubeugen. Hier steht dem Betroffenen die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zur Verfügung.
mehr zu I. Eilverfahren naxh § 80 V VwGO Kartekarte 5 zum Eilverfahren
Das Eilverfahren nach § 80 V VwGO
1. - was ist das?
2. - worum geht es im Grundsatz?
3. - was genau prüft das Verwaltungsgericht hier?
4. - wann wird es ablehnen, wann stattgeben?
- Das Eilverfahren nach § 80 V VwGO ein summarisches Verfahren, in welchem insbesondere keine Beweise erhoben werden und in welchem eine Entscheidung in aller Regel ohne mündliche Verhandlung ergeht.
- Es geht im Grundsatz um die Frage, welches Interesse überwiegt, nämlich das private Interesse des Pflichtigen, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über das Rechts-
mittel von Vollzugsmaßnahmen verschont zu werden, oder das öffentliche Interesse am Vollzug des bestandskräftigen oder vollziehbaren Grund-VAes.
Wird der Vollzug fortgesetzt oder durchgeführt, so kann das in vielen Fällen auch zu nicht mehr umkehrbaren Umständen - zulasten des Pflichtigen - führen. - Wegen des summarischen Charakters des Verfahrens prüft das Verwaltungsgericht, ob die angefochtene Vollzugsmaßnahme sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig oder als rechtswidrig herausstellen wird.
- Kann das beantwortet werden, so wird es bei
* offenkundiger Rechtmäßigkeit den Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnen,
* offenkundiger Rechtswidrigkeit dem Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattgeben,
* lässt sich die voraussichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit nicht hinreichend sicher feststellen, so trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung, mit welche die o.g. Interessen gegeneinander abgewogen werden. Wird die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet, so entsteht ein Vollzugshindernis, das zur Einstellung des Vollzugsverfahrens führen muss (entsprechend § 241 LVwG, weil Andohung und Zwangsgeldfestsetzung
nicht direkt von § 241 LVwG erfasst werden).
Rechtsschutz auf der Tertiärebene
Auch Kosten- oder Leistungsbescheide sind VA und damit mit Widerspruch bzw. Klage anfechtbar.
Rechtsbehelfe gegen einen Leistungsbescheid haben allerdings aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO), so dass der Betroffene zunächst einmal nicht zu zahlen
braucht. Konsequenterweise muss dies auch für Vorauszahlungsbescheide (z. B. § 238 II LVwG) gelten.
Erklärung: Fraglich ist, ob derartige Rechtsbehelfe gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten.
Das wäre der Fall, wenn sie als Verwaltungsakte über „öffentliche Kosten“ i. S. des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren wären, die kraft Gesetzes automatisch sofort vollstreckbar sind. „Öffentliche Kosten“ in diesem Sinne sind jedoch nur solche Geldforderungen, die zur Finanzierung eines Gemeinwesens dienen und auf deren regelmäßigen Eingang der Staat angewiesen ist. Außerdem werden solche Kosten nach bestimmten normativen Sätzen erhoben. Hierunter fallen typischerweise nur Steuern, Gebühren und Beiträge. Eine solche vergleichbare Finanzierungsfunktion kommt den Vollzugskosten nicht zu; im Übrigen werden sie auch nicht nach bestimmten normativen Sätzen erhoben.
Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Kostenbescheide entfällt auch nicht nach § 248 I LVwG, da Kostenbescheide keine Maßnahmen im Vollzug
sind. (sondern nach dem Vollzug)
Primärebene
Grund-Va
- Widerspruch und Anfechtungsklage
- bei Aufhebung des VA werden Vollzug und Kostenbescheide rechtswidrig!
- Eilrechtsschutz nach 80 V, falls Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat
Beachte: Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung nimmt Vollzug des VA dessen Vollziehbarkeit (dann bleibt nur abgekürztes Verfahren)
Was sind öffentliche Abgaben und öffentliche Kosten?
Öffentliche Abgaben = Steuern (Grundsteuer, Zweitwohnsteuer), Gebühren (Kanalbenutzungsgebühren, Kindergartengebühren), und Beiträge (Erschließunsbeiträge, Beiträge für die Mitgliedschaft in)
Öffentliche Kosten = Verwaltungsgebühren und Auslagen (249 I LVwG), die in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit einer Behörde nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verwaltungskostenrechts und den normierten Tatbeständen entstanden sind