LF1/3.Tr. Gefahrenabwehrrecht/Vollzug von VA Flashcards
Wo ist der Verhaltensstörer und wo der Zustandsstörer geregelt? Was ist jeweils der Haftungsgrund?
Verhaltensstörer § 218 LVwG
Haftungsgrund: das eigene Verhalten
Zustandsstörer § 219 LVwG
Haftungsgrund: Eigentum oder Besitz an der Sache
Herrschende Meinung der Verantwortlichkeit des VA-Adressaten?
Verantwortlich ist grds. die Person, die mit ihrem Verhalten oder dem Zustand ihrer Sache die entscheidende Ursache zur Gefahrenentstehung setzt.
Entscheidende Ursache ist wertend zu bestimmen. Grds. Ist es die letzte Ursache in der Kausalkette zur Gefahrenentstehung. Aber es gibt auch Ausnahmen, nämlich wenn auf einem anderen Beitrag der Schwerpunkt der Verursachung liegt
Beispiele Verantwortlichkeit (Ausnahme)
Ladeninhaber L engagiert weibliche Models und lässt sie im Schaufenster seines Ladengeschäfts spärlich bekleidet in aufreizender Weise posieren. Dadurch entsteht eine große Menschenansammlung, die eine Blockade der am Laden vorbeiführenden Straße und ein Verkehrschaos nach sich zieht. L ist jedenfalls objektiver Zweckveranlasser, obwohl ihm das Verkehrschaos möglicherweise (subjektiv) unerwünscht war.
A ist Inhaber eines Warenlagers und will seinem Nachbarn eins auswischen. Dazu weist er seinen Warenlieferanten unter Mitgabe des Schlüssels für das Warenlager an, in den nächsten Tagen nur zur Nachtzeit anzuliefern. Hinsichtlich der eintretenden nächtlichen Ruhestörung ist A (subjektiver) Zweckveranlasser. Die Tatsache, dass der Warenlieferant ebenfalls Verhaltensstörer ist, steht dem nicht entgegen.
Sonderfall Nichtstörer
§ 220 LVwG
Strenge Anforderungen an die Inanspruchnahme des sog. Nichtstörers, da er für die Gefahr nicht verantwortlich ist
Voraussetzungen der Norm sind eng auszulegen und müssen nebeneinander erfüllt sein
Was sind die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit?
Unverletzlichkeit der (objektiven) Rechtsordnung
(Wahrung aller Ge- und Verbote aus Gesetzen, VO, Satzungen)
Unverletzlichkeit der (subjektiven) Individualrechtsgüter
(Leben, Gesundheit, Ehre, Leib, Eigentum, Freiheit –> Grundrechte)
Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen
Was ist die Definition für eine Gefahr? (Konkrete Gefahr)
Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit führt. Vgl. § 174 LVwG aus ex ante Sicht einer besonnenen Person
Welche Gefahr erfordert der Erlass eines VAs?
Welche der Erlass einer VO?
Erlass eines VA erfordert konkrete Gefahr, vgl. § 176 I Nr. 2 LVwG (für konkreten SV, aber auch möglich für Nr. 1 Beseitigung einer Störung)
Erlass einer VO erfordert abstrakte Gefahr, vgl. § 175 LVwG (abstrakter SV, der sich zur konkreten Gefahrensituation entwickeln kann)
Wie erfolgt die Gefahrenbeurteilung?
Anhand einer Prognoseentscheidung (ex-ante Sicht)
Je-desto-Formel : je bedeutender das bedrohte Rechtsgut (und damit je höher der zu erwartende Schaden), desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadens
Was gibt es für (ungeschriebene) Gefahrenbegriffe?
Anscheinsgefahr (bei objektiver und pflichtgemäßer Betrachtung der Sachlage lag ex ante eine Gefahr vor, ex post stellt sich jedoch heraus, dass in Wirklichkeit kein Schaden drohte –> echte Gefahr i.S.d. Generalklausel)
Schein-bzw. Putativgefahr (pflichtwidrig, ein Durchschnittsbeamter hätte Gefahrenprognose so nicht vorgenommen, keine echte Gefahr)
Gefahrenverdacht (SV konnte nicht vollständig ermittelt werden/es bestehen noch Unsicherheiten, erlaubt nur weitere verhältnismäßige Maßnahmen zur Gefahrenerforschung)
Was gibt es für Gefahrenstufen, was bedeuten sie?
gegenwärtige Gefahr (unmittelbar bevorstehende Gefahr, Ereignis beginnt oder hat bereits begonnen. §§ 220, 229 II Nr. 1, 230, 208 II Nr. 3 LVwG)
dringende Gefahr (es kommt mit großer Wahrscheinlichkeit zu Schaden an wichtigen Rechtsgut. Vgl. Art. 13 VII GG)
Gefahr in Verzug (verlangt Sachlage, bei der Schaden eintreten würde, wenn nicht andere Behörde oder Person tätig wird, vgl. Art. 13 II GG, §§ 186 IV, 208 V LVwG)
gemeine Gefahr (besteht für unbestimmte Vielzahl von Personen/Sachen, zb Naturkatastrophen, vgl. Art. 13 VII GG)
erhebliche Gefahr (nur für bedeutsames Rechtsgut, insb. Leben, Gesundheit, Freiheit, vgl. § 208 I LVwG
5 Gefahrenstufen
Was gibt es für Verantwortliche?
Verhaltensstörer, § 128 LVwG
(hat durch Verhalten Gefahr/Störung verursacht, auch durch Unterlassen)
Zweckveranlasser
(wer aufgrund seines Verhaltens andere objektiv dazu veranlasst ein Schutzgut zu gefährden, der nur die vorletzte Ursache für den Gefahreneintritt gesetzt hat)
Zustandsstörer, § 219 LVwG
(Inhaber einer Sache oder Raumes, Eigentümer von der Gefahr ausgeht)
Nichtstörer, § 220 LVwG
(hat mit Situation nichts zu tun, wird aber von den Behörden verpflichtet, etwas zu tun)
Was bedeutet Vollstreckung?
= Anwendung von Zwangsmitteln, vgl. § 235 LVwG
Welche Zwangsmittel gibt es?
Zwangsgeld, § 237 (bei unvertretbarer Handlung)
Ersatzvornahme, § 238 (vertretbarer Handlung
UZwang, § 239
Wann mehraktiges, wann einaktiges Verfahren?
Mehraktiges: Wenn Grund-VA vorliegt
(gestrecktes Verfahren, Regelverfahren, Regelfall, § 229 LVwG)
Einaktiges: Wenn kein Grund-VA
(sofortiger Vollzug, § 230 LVwG)
Was bedeutet Störung?
bereits eingetretener Schaden und noch fortwirkender Schaden an den Schutzgütern der ÖS
Ziel: Beseitigung