LF5 - Regelverfahren Flashcards

1
Q

Welche Vollzugsmaßnahmen im Regelverfahren gibt es?

A
  • Androhung eines Zwangsmittels (= VA)
  • Zwangsgeldbescheid (= VA)
  • EV (= Realakt)
  • UZ (= Realakt)
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Q

Prüfschema (für alle Zwangsmittel im Regelverfahren)

A

gedanklich: liegt eine Grundverfügung vor?
Ja –> dann Regelverfahren § 229 LVwG
Nein –> dann Sofortvollzug § 230 LVwG

I. Ermächtigungsgrundlage:

  1. Erforderlichkeit
    Warum benötigt die Behörde eine EGL? Einsatz von Zwangsmitteln ist belastender Natur
    Art. 20 III GG, Art. 52 I LV SH für EV und UZwang (Realakte)
    § 72 S. 2 LVwG beim ZG-Bescheid (VA)
  2. Richtige EGL
    Hat die Behörde eine Eingriffsermächtigung? Zwangsmittel nach Spezialgesetz (z. B. BestattungsG SH, AuslG) oder allgemeinem LVwG?

a) spezielle
in einigen wenigen Fällen

b) EGL aus LVwG
setzt sich aus Zwangsmittel + Vollzugsverfahren zusammen
§§ 228, 229 LVwG i.V.m. § 237/238/239 LVwG

II. Formelle Rechtmäßigkeit:

  1. Zuständigkeit
    Welche Behörde ist für die zwangsweise Durchsetzung von VA zuständig, § 231 LVwG?
    Behörde, die den Grund VA erlassen hat
  2. Verfahren
    Ist insbes. eine Anhörung vor Verwaltungszwang erforderlich, § 87 LVwG?
    Zwangsgeld: § 87 II Nr. 5 LVwG
    EV und UZwang: 87 II Nr 5 analog
  3. Form
    Sind bestimmte Formvorgaben für das angewendete Zwangsmittel zu beachten?
    Zwangsgeld: Formvorschriften diskutierbar, aber da zwingende Vollzugsanforderungen nichts passend. Sie werden im materiellen Teil unter Vollzugsanforderungen behandelt
    EV und UZwang: keine Formvorschriften, da Realakte

III. Materielle Rechtmäßigkeit
Eine Vollzugsmaßnahme ist materiell rechtmäßig, wenn tatbestandlich die allgemeinen und die besonderen Vollzugsvoraussetzungen gegeben sind und das Ermessen in der Rechtsfolge pflichtgemäß ausgeübt wurde.

  1. Tatbestand
    a) Allgemeine Vollzugsvoraussetzungen, §§ 228, 229 LVwG
    (gilt unabhängig vom Zwangsmittel)

aa) Wirksame HDU-Grundverfügung, § 228 I
Liegt ein wirksamer, inhaltlich bestimmter VA vor, der ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gebietet ?
–> es muss für den Pflichtigen eindeutig erkennbar sein, welches HDU von ihm verlangt wird –> hinreichende Bestimmbarkeit
–> Va muss vorher existieren, also wirksam sein
Ausnahme beim Sofortvollzug ist das gerade nicht so
er darf nicht aufgehoben oder erledigt sein § 112 II LVwG, keine Nichtigkeitsgründe aufweisen § 113 LVwG, bekanntgeben worden sein § 112 I LVwG

bb) Vollziehbarkeit des Grund-Va
Liegt ein vollziehbarer VA vor (§ 229 I LVwG)?

(1) Unanfechtbarkeit oder sofortige Vollziehbarkeit des VA gem. § 80 II VwGO?

(2) alternativ: Gegenwärtige Gefahr oder rw Tat nicht anders abwendbar, § 229 II LVwG
In den Fällen des § 229 II LVwG ist eine Vollziehbarkeit des Grund-VA ausnahmsweise nicht notwendig. § 229 II liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass ein Abwarten auf den Eintritt der Vollziehbarkeit des VA kontraproduktiv wäre,
wenn die Gefahrenlage nach umgehender Beseitigung verlangt. Der schriftliche Begründungszwang der sof. Vollz. ist für dringende Gefahrenlagen ungeeignet.
§ 229 II eröffnet einen Ausweg, weil es die Vollziehbarkeit des VA für verzichtbar erklärt. Mindestens muss es sich aber um eine gegenwärtige Gefahr oder ein Geschehen handeln, das eine Straftat oder OWiG erwarten lässt.
Eine Vollzugshandlung ist danach bereits möglich, obwohl der Verwaltungsakt noch nicht vollziehbar ist, also weder unanfechtbar noch die aufschiebende Wirkung eines einlegbaren Rechtsbehelfs beseitigt ist. Da dies die Rechtsposition des Bürgers verschlechtert, verlangt der Gesetzgeber im Gegenzug, dass eine gegenwärtige Gefahr oder Störung für die öffentliche Sicherheit oder die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auf andere Weise als durch Verzicht auf die Vollziehbarkeit des Grund-VA nicht beseitigt werden kann

(3) Rechtmäßigkeit des VA als Vollzugsvoraussetzung?

cc) Androhung des Zwangsmittels
Ist dem VA-Adressat der Einsatz des Zwangsmittels unter Setzung einer Befolgungsfrist angedroht worden (§ 236 LVwG)?

(1) Zeitpunkt
Androhung soll mit dem Grund-VA verbunden werden, wenn Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung gegen den VA haben, § 236 III 2 LVwG (logisch, da besonderes öffentliche Vollzugsinteresse, dafür Druck über Verwaltungszwang sinnvoll)
236 III 1 LVwG: Androhung kann auch bereits mit dem (noch nicht vollziehbaren) Grund-VA verbunden werden
(Frist muss hier hinter dem Eintritt der Bestandskraft des VA liegen)

(2) Schriftform
schriftlich, § 236 I 1 LVwG
in besonderer Eile: mündlich oder Verzicht, § 236 I 2, 229 I Nr. 2, II, 230

(3)) Konkretes Zwangsmittel
muss sich auf konkretes Zwangsmittel beziehen, 236 I 1 LVwG (allg. Androhung nicht ausreichend)
mehrere Zwangsmittel: Reihenfolge der Anwendung muss zwingend angegeben werden

(4) Angemessene Frist
Nur bei Handlung (nicht U oder D, da keine Vorbereitungshandlungen erforderlich, 236 II)
innerhalb dieser Frist muss dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden können, es zu erfüllen
Frist muss hinreichend bestimmt sein, Beginn und Ende muss präzise sein

dd) Keine Vollzugshindernisse, § 241 I LVwG
Liegen ggf. zwischenzeitlich Vollzugshindernisse vor, die einen Vollzug unzulässig machen?
Die im Grund-VA festgesetzte Pflicht darf tatsächlich noch nicht erfüllt worden sein, andernfalls ist der Vollzug unzulässig und einzustellen, Nr. 4.
Wird der Grund-VA aufgehoben oder erledigt sich anderweitig (z. B. die herauszugebende Sache ist durch einen Brand vernichtet worden), ist der Vollzug ebenfalls einzustellen, Nr. 1.
Wird die Vollziehbarkeit des VA durch ein Gericht im Verfahren nach § 80 V VwGO aufgehoben, gilt das Gleiche, Nr. 2, 3.
Ungeschrieben ist in § 241 hineinzulesen, dass ein Vollzugshindernis auch dann besteht, wenn der GrundVA zu einem Verhalten verpflichtet, dem private
Rechte Dritter entgegenstehen. Mittels Verwaltungszwanges dürfen nur solche
Handlungen erzwungen werden, die allein vom Pflichtigen abhängen. Ist der Pflichtige zur Erfüllung nicht in der Lage, weil er ansonsten in Rechte Dritter ein-
greifen müsste, so führt dies zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Grundverfügung, hindert aber ihre Durchsetzung. Derartige Vollzugshindernisse kann die
Behörde ggf. durch eine vollziehbare Duldungsverfügung gegen den Dritten ausräumen

ee) Richtiger Pflichtiger, §§ 232, 233 LVwG
Richtet sich die Vollzugsmaßnahme gegen den richtigen Adressaten, (§ 232 f. LVwG)?
Vollzugsverfahren muss sich gegen richtigen Adressaten (Pflichtigen) richten
Pflichtiger ist nach § 232 I Nr. 1 derjenige, gegen den sich der Grund-VA richtet –> Adressat des VA
Pflichtiger ist nach § 232 I Nr. 2 LVwG auch der Rechtsnachfolger des Adressaten, soweit es sich bei der der im GrundVA verfügten Pflicht nicht um eine
höchstpersönliche (= unvertretbare) Pflicht handelt. (also nur bei vertretbaren Handlungen möglich)
Übergehen kann eine Pflicht sowohl durch Einzelrechtsnachfolge (z.B. Erwerb eines Grundstücks), als
auch durch Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Erbgang, Vermögensübernahme).

b) Besondere Vollzugsvoraussetzungen
Sind die jeweiligen Zusatzanforderungen für die unterschiedlichen Zwangsmittel gegeben (§§ 236 V, VI, 237 ff. LVwG)?

aa)Zwangsgeld, 237
- möglich bei VA auf Dulden, Unterlassen und Handlungen,
- Androhung in bestimmter Höhe, § 236 V LVwG
- Schriftliche Festsetzung, § 237 II LVwG

bb) Ersatzvornahme, § 238 LVwG
- Vertretbare Handlung, zu der ein VA verpflichtet. Duldungs- und Unterlassungspflichten sind ihrem Wesen nach stets unvertretbar und lassen sich daher nicht im Wege der Ersatzvornahme durchsetzen.
- Vorläufige Veranschlagung der Kosten der Ersatzvornahme in der Androhung, § 236 VI 1 LVwG

cc) Unmittelbarer Zwang
- nur zulässig durch Vollzugsbeamte, § 252 I LVwG
- Ultima-ratio: Unm. Zwang nur zulässig, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme ohne Erfolg oder untunlich, § 239 LVwG

  1. Rechtsfolge
    ➔ Fehlerfreie Ermessensausübung, § 235 II LVwG?

a) Entschließungsermessen
“Ob überhaupt der Vollzug eingeleitet werden soll”
Ist der Entschluss zur Anwendung des Verwaltungszwangs in der konkreten Situation insbes. verhältnismäßig, um eine Gefahrenlage zu beseitigen oder stehen gleichwertige Alternativen geringerer Eingriffsintensität zur Verfügung?

b) Auswahlermessen
“Wie des Verwaltungszwangs”, Auswahl der Zwangsmittel
aa) Ist die Auswahl des konkreten Zwangsmittels verhältnismäßig? Gibt es ein weniger eingriffsintensiveres Zwangsmittel als das gewählte?

bb) Ist die Art und Weise der Anwendung des Zwangsmittels verhältnismäßig?
- konkrete Höhe des Zwangsgeldes: Gesichtspunkte für die Verhältnismäßigkeit der Höhe sind Art und Dringlichkeit der Gefahr, persönl./wirtsch. Verhältnisse des Pflichtigen, wirtsch. Nutzen für Pflichtigen aus der Nichtbefolgung des VA
- z. B. in Abschleppfällen: Umsetzung auf freie Parkfläche statt Verbringung des PKW auf einen kostenpflichtigen Verwahrplatz
- z. B. beim unmittelbaren Zwang: geringstmöglicher Krafteinsatz

cc) Nur bei mehreren VA-Adressaten in derselben Angelegenheit: Ist die Auswahl des Pflichtigen (= Vollzugsadressaten) verhältnismäßig?

IV. Ergebnis

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Q

Was bedeutet Unanfechtbarkeit? § 80 VwGO

A

Unanfechtbarkeit bedeutet, dass innerhalb der üblichen Rechtsmittelfristen (ein Monat) kein Rechtsbehelf eingelegt wurde oder über einen solchen Rechtsbehelf rechtskräftig entschieden wurde. Wird hingegen ein Rechtsbehelf eingelegt, führt das zu einer Hemmung des Vollzugs (§ 80 I VwGO). Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Behörde den VA solange nicht vollziehen darf, bis Unanfechtbarkeit
erreicht ist. Das kann manchmal erst nach Jahren der Fall sein, wenn sich an das Widerspruchsverfahren z. B. noch ein gerichtliches Verfahren anschließt.
Gerade im Zuge der Gefahrenabwehr ist die Ausgangssituation jedoch fast immer so, dass die Behörde nicht warten kann, bis die Unanfechtbarkeit gegeben
ist

Deshalb ermöglicht das Gesetz den Vollzug auch vor Eintritt der Bestandskraft.
Die Behörde kann „sofort“ vollziehen, wenn einem Rechtsbehelf – ausnahmsweise – keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) zukommt. Das
ist nach § 80 II VwGO entweder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung der Fall.

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4
Q

Was sind gesetzlich angeordnete Fälle wo keine aufschiebende Wirkung gilt? Was sind behördlich angeordnete Fälle?

A

§ 80 II VwGO

  • für öffentliche Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge, Nr. 1),
  • für polizeiliche Anordnungen „auf der Straße“ (Nr. 2) und
  • für etliche gesetzlich geregelte Sonderfälle ((Nr.3) - z. B. § 37 TierGesG, § 14a SchfHwG, § 84 Abs. 1 AufenthG, § 75 AsylVfG, § 126 Abs. 4 BBG oder § 54 Abs. 4 BeamtStG).

Nr. 2 ist ein wichtiger Anwendungsfall in der polizeilichen Praxis

Darüber hinaus kann die Behörde diesen Beschleunigungseffekt durch Anordnung der sofortigen Vollziehung herbeiführen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), wenn
dies aus ihrer Sicht vor allem wegen der Eilbedürftigkeit der Maßnahme geboten ist. In diesem Fall muss sie das von ihr wahrgenommene übergeordnete öffentliche Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich (grundsätzlich schriftlich) begründen (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO).

Beispiel: Anordnung der sofortigen Vollziehung einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung, weil die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlage erfordert.

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5
Q

Ist die Rechtmäßigkeit Voraussetzung für den Vollzug? Können nur rm VA vollzogen werden?

A

Die gelegentlich von Anwälten vorgebrachte Meinung, nur rechtmäßige VA könnten vollzogen werden, ist unzutreffend. Ist der vollzogene VA unanfechtbar, spielt die RM ohnehin keine Rolle mehr (Bestandskraft!).

Problematisch ist lediglich der Fall, dass ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit vollzogen werden soll. Zum Teil
wird die Rechtmäßigkeit immer als Voraussetzung angesehen und dies mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung begründet.
Herrschend ist jedoch die Ansicht , dass die Rechtmäßigkeit nicht Voraussetzung des Vollzugs ist. Dies wird mit dem Argument begründet, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Grund- VA nicht den Vollzugsbehörden unterliegt, sondern funktionell den Gerichten zugewiesen ist. Zudem widerspricht es der Forderung nach effektiver und rascher Gefahrenabwehr, das Vollzugsverfahren mit Einwendungen zu belasten, die den Grund-VA
betreffen, obwohl dieser wirksam und vollziehbar ist (für SH eindeutig geregelt in § 248 II LVwG).

Der Antrag nach § 80 V VwGO gibt für solche Fälle Rechtsschutz.

Konkret heißt es, dass es keine Kostenpflicht für rw gibt, es ist noch angreifbares Staatshandeln.

Bei der Frage nach der Kostentragung auf Tertiärebene wird dagegen die Rechtswidrigkeit der (jedenfalls noch nicht bestandskräftigen) Grundverfügung zugunsten des Pflichtigen berücksichtigt.

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6
Q

Was ist richtig hinsichtlich der Frist?

  1. Sollten Sie den Betrieb nicht innerhalb von 2 Wochen eingestellt haben, drohen wir Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 € an.
  2. Sollten Sie den Betrieb nicht innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe dieses Bescheids eingestellt haben, drohen wir Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 € an.
A

Richtig: Sollten Sie den Betrieb nicht innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe dieses Bescheids eingestellt haben, drohen wir Ihnen die Festsetzung
eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 € an.

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7
Q

Wann sind EV oder das Zwangsgeld erfolglos?

A

Erfolglos sind Ersatzvornahme oder Zwangsgeld dann, wenn sie in der Vergangenheit bereits nicht zum Ziel geführt haben.
Das ist etwa der Fall, wenn der Pflichtige trotz Festsetzung eines Zwangsgeldes weiterhin die Verpflichtung aus der Grundverfügung nicht erfüllt, wenn aus Zeitgründen nur unmittelbarer Zwang in Betracht kommt (zB Durchsetzung
einer Passbeschränkung vor einem Fußballspiel gegenüber einem Hooligan oder das Verhalten des Pflichtigen zugleich einen Straf- oder OWiG-Tatbestand erfüllt und der Pflichtige sich durch Strafen oder Bußgelder nicht hat beeindrucken lassen

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8
Q

Was bedeutet untunlich? Wann ist die EV das?

A

Untunlich (= unzweckmäßig) ist die Ersatzvornahme insbesondere dann, wenn ihre Wahl zu einer nicht vertretbaren Verkomplizierung oder Verzögerung der Gefahrenabwehr führen, weil zeitnah eingeschritten wer-
den muss.

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9
Q

Wann Art. 20 III GG, Art. 52 I LV SH
und wann § 72 S. 2 LVwG bei EGL?

A

Art. 20 III GG, Art. 52 I LV SH für EV und UZwang (Realakte)
§ 72 S. 2 LVwG beim ZG-Bescheid (VA)

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