Gesamtstoff Überblick- Vergleich Flashcards

1
Q

Welche Rechtsakte gibt es auf welcher Ebene?

A

Primärebene:
- VA,
- VO,
- (Erlaubnis),
- Realakt

Sekundärebene:
- Zwangsgeld,
- Ersatzvornahme,
- Unmittelbarer Zwang

Tertiärebene:
- Kostenbescheid der Verwaltung,
- Ersatzansprüche des Bürgers

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Q

Was sind die EGLs bzw. AGLs der jeweiligen Rechtsakte auf den 3 Ebenen?

AGL bei begünstigenden VA

EGL bei belastenden VA

A

**Primärebene: **
1. VA
- lex specialis,
- Standardmaßnahmen
- §§ 174, 176 LVwG
2. VO
- Spezialermächtigung, z. B. §§
83 LBO, 7 BImSchG
- Generalklausel §§ 174, 175 LVwG
3. Realakt
(EGL nur bei belastenden Realakten erforderl.)
- lex specialis (z. B. § 26 ProdSG
oder Standardmaßnahmen nach §§ 199 LVwG) oder
- Generalklausel, § 174 LVwG (z.B. bei Warnungen allgemeiner Art, Absperrmaßnahmen)

Sekundärebene:
Zwangsmittel + Vollzugsverfahren als Bestandteile der EGL
1. Zwangsmittel identifizieren (Beachte: Abgrenzung Ersatzvornahme - unmittelbarer Zwang)
2. Vollzugsverfahren identifizieren
- Vorliegen eines Grund-VA?
wenn (+) gestrecktes/abgekürztes Verfahren
wenn (-) Sofortvollzug
Beachte: kein Zwangsgeld bei abgekürztem
Verf. und Sofortvollzug (Grund: gegenwärtige
Gefahr verträgt sich nicht mit Zwangsgeld)

Tertiärebene:
1. Kostenbescheid
= §§ 249 I, III, 237 ff. LVwG
(Zwangsmittel) iVm § 1 (und ggf. § 20) VVKVO
2. Entschädigungsansprüche
Beachte: Es gilt grds. das allgemeine Staatshaftungsrecht.
Spezielle Ansprüche aus den §§ 221 ff. LVwG gehen vor (nur anwendbar bei rm bzw. (analog) rw unverschuldeten Handeln des Staates gegenüber Nichtstörer, Unbeteiligte Dritte und dem Anscheins-/Verdachtsstörer, der aus der ex-post-Sicht Anscheinsgefahr/Gefahrenverdacht nicht zurechenbar veranlasst hat).
Im Einzelnen:
a) bei rm Handeln des Staates
- Grds.: kein E-Anspruch
- Ausn.: Nichtstörer, §§ 221, 223 LVwG, unbeteiligte Dritte, §§ 222, 223 LVwG und §§ 221, 223 LVwG
analog für „unverschuldeten“ Anscheins- und Verdachtsstörer
b) bei rw Handeln des Staates
aa) verschuldensunabhängig
- enteignungsgl. Eingriff/Aufopferung aus Art. 14 GG
bei materiellen Schäden und Art. 2 bei immateriellen Schäden (wird verdrängt durch §§ 221, 223 LVwG analog für den Nichtstörer und „unverschuldeten“ Anscheins-
und Verdachtsstörer sowie durch §§ 222, 223 analog für unbeteiligte Dritte)
bb) verschuldensabhängig
- (zusätzlich zu aa) Art. 34 GG, § 839 BGB

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3
Q

Wie ist die formelle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Rechtsakte?

A

Primärebene
1. VA
- Zuständigkeit (Abgrenzung OrdB und Polizei, instanzielle Zust. der OrdB nach § 164 I LVwG,
Beachte sachl. und örtl. Sonderzust. bei Gefahr im Ver-
zug, §§ 165 III, 166 III)
- Verfahren (§ 87 LVwG, insbes. II Nr. 1 –> Anhörung)
- Form (§ 108 II-IV, 109 I, 112,110 LVwG)

  1. VO:
    - Sachliche Zuständigkeit §§ 175 I, 165 II, V
    - Örtliche Zust. 54, 55 LVwG
    - Verfahren §§ 54, 55 LVwG
    - Form §§ 56, 60, 62 LVwG
  2. Realakte:
    - bei nicht belastenden Realakten genügt Aufgabenzuweisungsnorm aus § 163 I LVwG
  • bei belastenden Realakten
    (1) Zuständigkeit: wie bei VA
    (2) Verfahren: analoge Anwen-
    dung insbes. von § 87 LVwG (str.)
    (3) Form: irrelevant

Sekundärebene
- Zuständigkeit:
Grundsatz der „Selbstvollstreckung“, § 231 LVwG
- Verfahren:
Anhörung grds. entbehrlich nach § 87 II Nr. 5 LVwG oder analog (EV +UZG)
- Form: irrelevant

Tertiärebene
Kostenbescheid
- Zuständigkeit
§§ 249 I LVwG, 25 I 1 VVKVO = Vollzugsbehörde
- Verfahren
§ 87 LVwG = Anhörung grds. erforderlich., kein Fall des § 87 II Nr. 5 LVwG
- Form
§ 25 I VVKVO = schriftlich und Mindestangaben

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4
Q

Wie ist die materielle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Rechtsakte?

A

Primärebene
Tatbestand
1. VA
- Schutzgut der öS betroffen
(Probleme: Schutz privater Rechte, § 162 II LVwG/Fälle der elbstgefährdung)
- Gefahr/Störung (konkrete efahr, Anscheins- und Schein-
gefahr - Problem Gefahrenverdacht und Rechtsfolgebeschränkung)
- Verantwortlichkeit (§§ 217 f. LVwG, Beachte: Zusatzverantwortlichkeit bei Verhaltensstörer (§ 218 II, III LVwG) und Ausnahmen von der Theorie der unmittelb. Verursachung (Zweckveranlasser/rm Verhalten), Einschränkungen beim Zustandsstörer nach § 219 II, III LVwG, Besonderheiten beim Nichtstörer ach § 220 LVwG)
- Rechtsfolge
Ermessen (Beachte insbes. Auswahlermessen bei Störermehrheit und Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs
- Allg. RM beachten

  1. VO
    - Aufbau genau wie VA mit er Besonderheit abstrakte
    Gefahr (= wenn eine Betrachtung für bestimmte
    Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu
    dem Ergebnis führt, dass urch sie mit hinreichender
    Wahrscheinlichkeit ein chaden im Einzelfall einzutreten pflegt)
    - zentrale Probleme:
    (1) liegt wirklich Gefahr der nur Vemutung einer Ge-
    fahr/Gefahrenverdacht or? Notw. ist enger
    Kausalzusammenhang w. verbotenem Verhalten und befürchtetem chaden, liegt nicht vor, enn es noch weiterer elbst. Verhaltensschrite zur Annahme einer
    Schadenswahrscheinlichkeit bedarf
    (2) Erfasst die VO einen ennenswerten Teil an
    Bürgern, von deren Verhalten typischerweise
    keine Gefahr ausgeht –> ndiz für Fehlen einer
    abstrakten Gefahr
  2. Realakt:
    - bei belastenden Realakten Prüfung wie bei VA (Vorliegen einer efahr, Richtiger Adressat, Ermessen und Vhm)
    - bei nicht belastenden Realakten agegen nur Vorrang des Gesetzes, Vhm und Ermessen beachten

Sekundärebene:
Trenne grds. in:
1. Allg. Vollzugsvor.
a) im gestreckten Verf. § 29 I LVwG:
- wirksamer HDU-VA, § 28 LVwG
- Vollziehbarkeit , § 229 I VwG (Problem: Rechtmäßigkeit des GrundVA, enn VA noch nicht bestandskräftig,
- Androhung und Fristsetzung, § 236 LVwG
- Keine Vollzugshindernisse, § 241 LVwG
- Richtiger Pflichtiger, §§
232, 233 LVwG
b) im abgekürzten Verf, § 229 II LVwG:
- wirksamer HDU-VA Problem: Rechtmäßigkeit des GrundVA, wenn A noch nicht bestandskräftig)
- gegenwärtige Gefahr, § 29 II LVwG
- nicht anders abwendbar
(Regelverfahren möglich?)
- Androhung und Fristsetzung, § 236 I 2 LVwG
- Keine Vollzugshindernisse, § 241 LVwG
- Richtiger Pflichtiger, §§232,233 LVwG
c) im Sofortvollzug, §230 LVwG:
- Vorliegen eines VA (-)
- RM eines fiktiven Grund-VA
- gegenwärtige Gefahr
- nicht anders abwendbar
(Erlass eines GrundVA möglich? insbesondere (-) wenn
Verantw. nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar)
- Androhung und Fristsetzung (regelmäßig ent-
behrlich nach § 236 I 2LVwG)
- Keine Vollzugshindernisse, § 241 LVwG
- Richtiger Pflichtiger, §§232, 233 LVwG
2. Besondere VollzugsVor. = zwangsmittelspezifische Erfordernisse
a) Zwangsgeld
- möglich bei VA auf Dulden, Unterlassen und
Handlungen,
- Androhung in bestimmter Höhe, § 236 V LVwG
- Schriftliche Festsetzung, § 237 II LVwG
b) Ersatzvornahme
- Vertretbare Handlung,zu der ein VA verpflichtet, § 238 I LVwG
- Duldungs- und Unterlassungspflichten sind
ihrem Wesen nach stets unvertretbar
- Vorläufige Veranschlagung der Kosten in der
Androhung, § 236 VI LVwG
c) Unmittelbarer Zwang
- Jede Einwirkung auf
Personen o. Sachen dch.
körperliche Gewalt,
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt o. Waffengebrauch
a) körperliche Gewalt,
§ 251 I LVwG
b) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (Fes-
seln, Fahrzeuge, Reizstoffe, Sprengmittel
etc), § 251 II LVwG
- Anwendung nur durch
Vollzugsbeamte, § 252 I
LVwG
- Zwangsgeld und Ersatzvornahme ohne Erfolg oder untunlich, § 239
LVwG = ultima ratio-Prinzip für UZwang
3. Rechtsfolge: Ermessen
- „Ob“ des Vollzugs =
Einschreiten durch Verwaltungszwang vhm?
- „Wie“ des Vollzugs =
(1) Auswahl des vhm
Zwangsmittels (insbes.
zwischen Zwangsgeld
und Ersatzvornahme –
Beachte: kein Zwangs-
geld im abgekürzten
Verf./Sofortvollzug) sowie
(2) dessen vhm Anwen-
dung (Art und Weise des
Zwangsmitteleinsatzes,
insbes. Höhe des
Zwangsgelds) und
(3) soweit mehrere Adressaten des Grund-VA
Ermessen auch bezüglich
der Auswahl des Pflichtigen (in der Praxis eher
selten)

Tertiärebene:
Kostenbescheid
1. Rechtmäßige Amtshandlung
= hier ist das Prüfprogramm für
die RM der Vollzugsmaßnahme aus
der Sekundärebene einzusetzen
(siehe mittlere Spalte)
Beachte: im Regel- und abgekürzten Verfahren ist die RM des nochanfechtbaren Grund-VA (anders als auf der Sekundärebene)
bei entsprechenden Anhaltspunk-
ten grds. zu prüfen, da Kosten aus
rw Maßnahmen gegenüber dem
Bürger nicht erhoben werden sollen, vgl. § 21 I VVKVO
2. Kostenpflicht
a) Grds.: § 249 II iVm § 232 I
LVwG
b) Ausn.: Einschränkung der Kos-
tenpflicht aus Billigkeitsgründen,
vgl. auch § 13 I VwKostG SH:
- in den sog. Irrtumsfällen: „unverschuldeter“ Anscheins- und
Verdachtsstörer
- § 1 S. 2 VVKVO
- § 21 II VVKVO
- Sonderfall: Abschleppfälle (3 Ta-
ge-Frist bei mobilen Verkehrszeichen)
c) Kostenhöhe (= Umfang des An-
spruchs) –> nach Kostenansätzen
der VVKVO
3. Rechtsfolge
a) gebundene Entscheidung
bzgl. des „Ob“ der Kostenfestset-
zung
b) Auswahlermessen bzgl. des
„Wie“ der Kostenfestsetzung bei
mehreren Pflichtigen auf der Se-
kundärebene (z. B. Abschleppen
eines KFZ  Pflichtige sind dann
Halter und Fahrer, denen gegen-
über die Ersatzvornahme wirkt)

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5
Q

Wie ist der Rechtsschutz der jeweiligen Rechtsakte?

A

Primärebene:
1. VA
- Widerspruch und Anfechtungsklage
- Eilrechtsschutz nach § 80 V VwGO, falls Widerspruch keine aufschiebende Wirkung
2. VO
- Normenkontrolle nach § 47 I Nr. 2 VwGO iVm § 67 LJG
- ggf. inzident über Anfechtung eines GrundVA, denn nur rm VO ist ein Schutzgut der öS
3. Realakt
- Leistungs- (in Form der Unterlassungsklage) oder Feststellungsklage

Sekundärebene
- Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld (das sind Verwaltungsakte und damit per Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar - beachte aber § 248 LVwG! Eilrechtsschutz nach § 80 V VwGO ist möglich)

  • Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang (das sind Realakte und über Leistungs-/Feststellungsklage bzw. im Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO angreifbar

Tertiärebene
Kostenbescheid (ist ein VA und über Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar)
§ 248 I LVwG gilt nicht, da Kostenbescheid keine Vollzugsmaßnahme
§ 80 II Nr. 1 VwGO gilt ebenfalls nicht, da Kosten des Verwaltungsvollzugs hiervon nicht erfasst sind

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6
Q

Beispiel für rechtswidriges Handeln und kein Verschulden

A

Jemand klagt, VA wird aufgehoben, Maßnahme wird dadurch komplett rechtswidrig aber es liegt kein Verschulden der Behörde vor —> Ersatzanspruch besteht
oder
UZwang wird unverhältnismäßig ausgeführt —> Ersatzansprüche

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