(LF 3 - Erlaubnisse und Realakte (Primärebene)) Flashcards

wird eher nicht geprüft (nur grob durchgehen)

1
Q

Wo sind Erlaubnisse geregelt?

A

in Sondergesetzen der Gefahrenabwehr (als aktive und vorausschauende Gestaltungsform nicht im LVwG geregelt)

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2
Q

Was sind aktive und was reaktive Gestaltungsmöglichkeiten durch die Verwaltung?

A

Reaktiv: Gefahrenabwehrverfügungen
Aktiv: Erlaubnisse (vorgezogene Gefahrenabwehr, soll eine mit Gefahren verbundene Situation gar nicht erst auftreten lassen)

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3
Q

Was ist die Steuerungsfunktion von Erlaubnissen?

A

Mit einem Erlaubnisvorbehalt, wie er sich in vielen Fachgesetzen der Gefahrenabwehr findet, lässt sich individuell gefährliches Verhalten über ein Erlaubnisverfahren in ein ungefährliches Verhalten umsteuern.

(Diese Konstruktion findet sich in vielen Bereichen des Wirtschaftsverwaltungsrechts, etwa hinsichtlich des Betreibens von Gaststätten (§ 2 Abs. 1 GastG) oder umweltschädlichen Anlagen (§ 4 BImSchG), der besonderen Nutzung öffentlicher Straßen
und Wege (§ 21 Abs. 1 StrWG SH), des Bauens (§ 73 I LBO SH) oder auch der Fahrerlaubnis im Straßenverkehr (§ 2 I StVG). )
Die beispielhaft genannten Tätigkeiten können Gefahren mit sich bringen und sind daher nicht erlaubt, ohne
dass die zuständige Behörde zuvor die Gelegenheit hatte, sich von der Unbedenklichkeit der Person bzw. des von ihr ausgeübten Vorhabens zu überzeugen.
Zur Bekämpfung der Gefahren findet eine präventive Kontrolle dahin statt, dass die fragliche Tätigkeit ohne eine solche Kontrolle nicht durchgeführt werden darf.

Im Falle des Betriebes einer genehmigungspflichtigen Anlage z. B. findet die präventive Kotrolle im Laufe des Genehmigungsverfahrens statt. Dabei wird geprüft, inwieweit von der Anlage in Zukunft Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen werden. Erfolgt keine absolut positive Prognose, bleiben neben der Versagung der Genehmigung die Möglichkeiten, eine mit Nebenbestimmungen (§ 107 LVwG) versehene Genehmigung zu erteilen oder nach erfolgter Genehmigung weitere Anordnungen zur Bekämpfung der Gefahr zu treffen.

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4
Q

Wie ist die Regelungssystematik von Erlaubnissen? Was sind die 3 Stufen?

A

Erlaubnisse beruhen auf gesetzlichen Regelungen, in denen für abstrakt gefahrträchtige Verhaltensweisen oder Anlagen, Einrichtungen, Betriebe etc. je
nach Gefährlichkeit und Grundrechtsbezug gestufte behördliche Überprüfungs- und Erlaubnisverfahren vorgesehen sind.

  1. Stufe: geringster Eingriff
    gesetzliche Anzeige - bzw. Anmeldepflichten
    (ermöglicht Behörde Kontrolle und Überwachung und dadurch bei im Einzelfall konkret drohenden Gefahren/Rechtsverstößen gefahrenabwehrende Anordnungen, bei Erfüllung der gesetzl. Voraussetzungen besteht i.d.R: ein verstärkter Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (gebundene Entscheidung))
    Bsp:
    - die Anmeldung einer öffentlichen Versammlung unter
    freiem Himmel gemäß § 11 VersFG,
    - die Anzeige eines selbständigenGewerbes gemäß § 14 GewO oder
    - die Anzeigepflicht nach § 15 IBImSchG.
  2. Stufe: häufigster Fall
    präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
    (Danach wird ein grundsätzlich erlaubtes und sozialadäquates Verhalten oder der Betrieb einer Anlage oder Einrichtung von der vorherigen
    Durchführung eines behördlichen Zulassungs-, Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahrens als einer Art Unbedenklichkeitsprüfung abhängig
    gemacht.)
    Es kann unterschieden werden zwischen:
    * dinglichen Erlaubnissen (z. B. Baugenehmigung gemäß § 65 HBO,
    immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG, Kfz-Zulassung gemäß § 1 StVG),
    * persönlichen Erlaubnissen (z. B. Fahrerlaubnis gemäß § 2 StVG, Gewerbeerlaubnis gemäß §§ 30 ff. GewO) und
    * gemischten Erlaubnissen mit dinglichen und persönlichen Elementen (z. B. Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 GastG oder Anlagengenehmigung für ein Atomkraftwerk gemäß § 7 AtG).
  3. Stufe: strengste Stufe
    repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
    Davon sind grundsätzlich unerwünschte und
    deshalb verbotene Verhaltensweisen betroffen, die nur aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls ausnahmsweise zugelassen werden
    können
    Bsp: baurechtlicher Dispens gemäß § 31 Abs. 2 BauGB, Sondernutzungserlaubnis gemäß § 21 I StrWG SH, §§ 8, 12 WHG
    Auf die „Befreiung“ besteht kein Rechtsanspruch, sie steht vielmehr im pflichtgemäßen behördlichen Ermessen, sog. freie Erlaubnis.
    Der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung kann sich bei einer Ermessensreduzierung im Einzelfall auf einen Befreiungsanspruch verdichten.
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5
Q

Wie sind die Rechtmäßigkeitsanforderungen an Erlaubnisse?

A

I. Anspruchsgrundlage

aus formellen Spezialgesetzen oder darauf beruhenden Verordnungen

–> Generalklausel existiert nicht! (Erlaubnisse sind keine Reaktion auf eine eingetretene Gefahrenlage, sondern haben das Ziel, Gefahrenlagen erst gar nicht entstehen zu lassen)

II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
1. Zuständigkeit
Bundes- oder Landesrecht?
a) Bundesrecht
Nach Art. 83, 84 GG führen die Länder die Bundesgesetze in der Regel als eigene Angelegenheit aus. Das lässt ihnen nach Art. 84 I 1 GG die Hoheit über die
Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Dementsprechend sprechen Bundesgesetze vielfach auch nur von der „zuständigen Behörde“, um die Länderhoheit nicht zu verletzen. Die Bestimmung der zuständigen Behörde nehmen die Länder dann in Ausführungsgesetzen bzw. gerade in SH in sog. Zuständigkeitsverordnungen vor.

b) Landesrecht
Findet sich die Erlaubnis in einem Landesgesetz, ist die Behördenzuständigkeit sinnvollerweise im selben Gesetz geregelt. In seltenen Fällen delegiert der Gesetzgeber dies durch Verordnungsermächtigung an die Regierung

  1. Verfahren
    ergibt sich grundsätzlich aus den allgemeinen Voraussetzungen in §§ 74 ff. LVwG
    Besonderheiten aus Spezialgesetzen

Bei größeren Vorhaben sehen die Spezialgesetze abweichend von den allgemeinen Voraussetzungen in den §§ 74 ff. LVwG regelmäßig das förmliche Verwaltungsverfahren nach §§ 130 ff. LVwG oder das Planfeststellungsverfahren nach §§ 139 ff. LVwG vor (zb § 35 LVwG)

  1. Form
    § 108 II LVwG Formfreiheit
    in Spezialgesetzen evtl. besondere Formanforderungen

III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
Die Erlaubniserteilung ist materiell rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und innerhalb der Rechtsfolge ordnungsgemäß entschieden wurde.

  1. Erlaubnisbedürftigkeit
    ob das Verhalten oder Vorhaben überhaupt erlaubnisbedürftig (zulassungsbedürftig) ist.
    Ist die Erlaubnisbedürftigkeit zu verneinen, ist das
    Verhalten oder das Vorhaben ohne Weiteres zulässig. Lediglich Anzeigepflichten sind mitunter zu beachten.
  2. Erlaubnisfähigkeit - Schwerpunkt
    Ist die Erlaubnisbedürftigkeit zu bejahen, kommt es auf die Erlaubnisfähigkeit (Zulassungsfähigkeit) an. Die Erlaubnisfähigkeit umfasst die Prüfung der
    materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Erlaubnis. Die materiellen Voraussetzungen können entweder positiv geregelt sein (z.B. § 73 I BO; § 70 I GewO; § 6 I BImSchG) oder negativ, d.h. sich im Umkehrschluss aus einem
    Versagungstatbestand ergebend (z.B. § 33a II GewO).
  3. Rechtsfolge
    Gebundene oder Ermessenserlaubnis
    keine Probleme bei gebunden
    Bei Ermessenserlaubnissen: orientiert an eingeräumten Ermächtigung nach § 73 I die öffentlichen und privaten Interessen des Antragstellers gegeneinander abwägen und ggf. über Nebenbestimmungen sachgerecht auszugleichen. In der Praxis spielt als Ermessensfehler vor allem der Ermessensfehlgebrauch eine Rolle. Ein „Ermessensfehlgebrauch“ liegt vor, wenn
    die Behörde zwar Entscheidungen trifft, diesen aber gesetzeswidrige Erwägungen zugrunde liegen. Der Ermessensfehlgebrauch wird unterteilt in verschiedene Unterfälle:
    * Zweck- oder sachfremde Erwägung, welche beispielsweise der Fall ist,
    wenn die Behörde ihre Entscheidung aus persönlichen Gründen trifft.
    * Ermessensfehlgewichtung, die vorliegt, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt wird. Diese Verkennung kann dadurch auftreten, dass die Bedeutung überschätzt, unterschätzt oder erst gar nicht erkannt wird.
    * Ermessensdisproportionalität, die vorliegt, wenn die Gewichtung der öffentlichen und privaten Belange zwar erkannt wird, diese aber in einem fehlerhaften Rangverhältnis zueinander gesetzt werden.

IV.Allgemeine Rechtmäßigkeit
Hier gilt das gemeinhin Bekannte. Die Erlaubnis muss hinreichend bestimmt
sein, insbesondere das Erlaubte und die Nebenbestimmungen dürfen keine
Unklarheiten aufwerfen. Zudem muss – gerade bei Ermessenserlaubnissen –
Art. 3 GG beachtet werden.

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6
Q

Was für ein Ziel haben Erlaubnisse?

A

Erlaubnisse sind keine Reaktion auf eine eingetretene Gefahrenlage, sondern haben das Ziel, Gefahrenlagen erst gar nicht entstehen zu lassen

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7
Q

Wie werden Realakte auch genannt?

A

Tathandlung, schlichtes Verwaltungshandeln oder Eigenhandeln

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8
Q

Wodurch unterscheiden sich Realakte von Verwaltungsakten und Rechtsverordnungen?

A

Realakte unterscheiden sich von Verwaltungsakten und Rechtsverordnungen dadurch, dass sie nicht auf das Setzen von Rechtsfolgen, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind.

Die Abgrenzung von Realakten und Verwaltungsakten nach der Regelungseigenschaft der Maßnahme kann im Einzelfall schwierig sein.

–> Maßgeblich ist, ob sich der entsprechenden Verwaltungshandlung ein Regelungs- bzw. Rechtsbindungs-
wille entnehmen lässt

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9
Q

Was fällt unter Realakte und was bedeutet das?

A

insbesondere überwachende Tätigkeiten, Verrichtungen und informelles Verwaltungshandeln.

  • Überwachende Tätigkeit (z. B. Polizeistreife, Ermittlung, Observation, Videoüberwachung im öffentlichen Raum, Datenerhebung und -verarbeitung)
  • Verrichtungen stellen sich als Beseitigung von Gefahrenquellen (z. B. Abstreuen einer Ölspur, Beseitigung von Glasscherben) oder auch als Standardmaßnahmen (Gewahrsamnahme, Betreten und Durchsuchen
    von Wohnungen, Durchsuchung von Personen oder Sachen, Sicherstellung etc.) dar
  • Informelles Verwaltungshandeln ist z. B. die Information, Auskunft, Empfehlung oder Warnung.
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10
Q

Abgrenzung belastende und sonstige Realakte

A

Die Rechtmäßigkeitsanforderungen von Realakten sind abhängig vom Vorliegen eines Grundrechtseingriffs.

belastende Realakte:
Sind mit Realakten Eingriffe in (Grund-)Rechte des Bürgers verbunden, muss auch für schlichtes Verwaltungshandeln nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden sein und es müssen die formellen und materiellen Eingriffsvoraussetzungen erfüllt sein.
Umstritten ist allerdings, wann in diesen Fällen ein Grundrechtseingriff vorliegt. Abgestellt wird vor allem darauf, ob das staatliche Handeln nach seiner Zielsetzung und seinen Wirkungen einem klassischen Eingriff gleichkommt.

Bsp: Warnungen –> Grundrechtseingriff, weil sie notwendigerweise individuelle Personen/.. als gefährlich brandmarken
Empfehlungen –> nur dann, wenn sie sich auf konkrete Personen beziehen
Hinweise –> nur Aufklärung, daher kein Grundrechtseingriff

Standardmaßnahmen nach den §§ 199 ff. LVwG sind stets belastender Natur, denn es wird mit ihnen z. B. in Art. 2 II 2 GG (Gewahrsamnahme), Art. 13 (Be-
treten und Durchsuchen von Wohnungen) oder Art. 14 GG (Sicherstellung) eingegriffen.

Sonstige Realakte, die nicht mit einem Eingriff in (Grund-)Rechte des Bürgers verbunden sind (sog. eingriffsfreie Realakte), unterliegen nur geringen gesetzlichen Vorgaben. Voraussetzung ist die Zuständigkeit der Polizei-/Ordnungsbehörde. Außerdem darf nicht gegen sonstige Gesetze verstoßen werden. Beispiele sind vor allem die allgemeine Streifentätigkeit der Polizei und allgemeine Auskünfte und Hinweise.
(wird nicht weiter behandelt)

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11
Q

Prüfungsschema - Rechtmäßigkeit belastender Realakte

A
  1. EGL
    Erforderlich
    Bedarf einer EGL nach dem Vorbehalt des Gesetzes Art. 20 III, 51 I LV
    Auswahl

EGL eher selten, meistens spezialgesetzlich

  1. Formelle RM
    a) Zust.
    sachlich, örtlich
    Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, gelten die §§ 163, 165, 166 LVwG.
    In Eilfällen handelt die Polizei nach § 168 I Nr. 3 LVwG
    b) Verfahren
    Anhörung nach 87 LVwG analog / § 40 III LFGB zb. spezialgesetzlich
    c) Form
    prinzipiell keine
    Spezialgesetze können etwas anderes vorschreiben (zb. § 40 Abs. 1 a S. 1 LFGB)
  2. Materielle RM
    wie bei VA
    a) Tatbestand
    - Betroffenheit der Öffentlichen Sicherheit
    - Gefahr/Störung
    konkrete oder abstrakte Gefahr möglich
    - Verantwortlichkeit des Eingriffsbetroffenen §§ 217 ff. LVwG

b) Rechtsfolge
gleichen Ermessensregeln wie bei VA
Entschließungsermessen
Auswahlermessen

  1. Allgemeine Rechtmäßigkeit
    Gesetzesvorrang und Art. 3 I GG berücksichtigen
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12
Q

Einzelhändler X verkauft vergammelte Wurst, Behörde warnt die Kundschaft - konkrete oder abstrakte Gefahr?

A

konkrete Gefahr

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13
Q

Warnung vor Jugendsekten im Allgemeinen, Veröffentlichung einer Liste mit glykolhaltigen und deshalb wohl gesundheitsschädlichen Weinen - konkrete oder abstrakte Gefahr?

A

Abstrakte Gefahr

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