LF4 - Einführung in den Vollzug (Sekundärebene) Flashcards
Was bedeutet die Primärebene und welche Maßnahmen gibt es dort?
Primärebene = Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
VA, Verordnung, Erlaubnis, Realakte
Was bedeutet Sekundärebene und welche Durchsetzungsmöglichkeiten gibt es dort?
Sekundärebene = Durchsetzung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) und Vollzugsverfahren (Sofortvollzug, Regelverfahren)
Was gibt es auf der Tertiärebene?
Betrachtung ex-post, also danach
Kosten des Vollzugs und Ersatzansprüche des Bürgers
Was ist Zweck des Vollzugs (von Zwangsmitteln)?
Beugewirkung, soll solange angewandt werden, bis VA befolgt wurde
In welchem § sind die Zwangsmittel aufgelistet? Was sind die Instrumente des Verwaltungsvollzugs?
§ 235 Abs. 1 LVwG
Instrumente des Verwaltungsvollzugs = Zwangsmittel
Was sind die Beugewirkungen des jeweiligen Zwangsmittels?
Zwangsgeld: Befolge den VA oder es wird teuer –> Anwendung: Zwangsgeldbescheid und Beitreibung bei Nichtzahlung
Ersatzvornahme: Befolge den VA oder es macht ein anderer auf deine Kosten
Anwendung: Durchführung der EV
Unmittelbarer Zwang: Befolge den VA oder wir machen es unter Gewalteinsatz oder zwingen dich dazu
Anwendung: Durchführung der körperlichen Gewalt
Welche Zwangsmittel passen auf welche Verhaltenspflichten?
HDU
- Handlung
–> vertretbare: Zwangsgeld, EV (wenn Vornahme wie Bürger) und UZwang (wenn Vornahme nicht wie Bürger)
–> unvertretbare: Zwangsgeld und UZwang
- Dulden und Unterlassen: Zwangsgeld und UZwang
Welche Vollzugsverfahren gibt es, was sind die Unterschiede?
Regelverfahren: §§ 228, 229 I, 231 ff. LVwG
Unterfall: Abgekürztes Verfahren §§ 228, 229 II, 231 ff. LVwG
Voraussetzung: Es muss ein Grund-VA vorliegen
Sofortvollzug: §§ 228, 230, 231 ff. LVwG
Voraussetzung: Es liegt kein Grund-Va vor
Wie ist der Ablauf beim Regelverfahren?
Vollzugsvoraussetzungen:
- Grund-Va
Vollziehbarkeit des VA
Beginn des Vollzugsverfahrens
1. Stufe: Androhung mit Fristsetzung
Zwangsgeld oder EV/UZwang
- Stufe bei Zwangsgeld: Zwangsgeldfestsetzung
- Stufe: Zwangsgeldbeitreibung (Anwendung)
- Stufe: evtl. Zwangshaft
Bei EV/UZwang 2/3/4 Stufe: Anwendung
letzter Schritt: Ende des Vollzugsverfahrens
Schema Verwaltungszwang
A. EGL
B. Formelle RM
I. Zuständigkeit
II. Verfahren
C. Materielle RM
I. Tatbestand
1. Allgemeine Vollzugsanforderungen
2. Besondere Vollzugsanforderungen
II. Rechtsfolge
1. Entschließungsermessen
2. Auswahlermessen
a) bzgl. des gewählten Zwangsmittels
b) bzgl. der Anwendung des Zwangsmittels
c) bzgl. des Adressaten des Vollzugs
D. Ergebnis
Rechtmäßigkeitsschema einer Vollzugsmaßnahme im Regelverfahren
I. Ermächtigungsgrundlage:
1. Warum benötigt die Behörde eine EGL? Art. 20 III GG, Art. 52 I LV SH
bei (Zwangs-)Realakten bzw. § 72 S. 2 LVwG beim ZG-Bescheid
2. Hat die Behörde eine Eingriffsermächtigung? Zwangsmittel nach Spezialgesetz (z. B. BestattungsG SH, AuslG) oder allgemeinem LVwG?
II. Formelle Rechtmäßigkeit:
1. Zuständigkeit
Welche Behörde ist für die zwangsweise Durchsetzung von VA zuständig, § 231 LVwG?
2. Verfahren
Ist insbes. eine Anhörung vor Verwaltungszwang erforderlich, § 87 LVwG?
3. Form
Sind bestimmte Formvorgaben für das angewendete Zwangsmittel zu beachten?
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestand
a) Allgemeine Vollzugsvoraussetzungen
aa) Liegt ein wirksamer, inhaltlich bestimmter VA vor, der ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gebietet (§ 228 LVwG)?
bb) Liegt ein vollziehbarer VA vor (§ 229 I LVwG)?
(1) Unanfechtbarkeit oder sofortige Vollziehbarkeit des VA gem. § 80 II VwGO?
(2) alternativ: Gegenwärtige Gefahr oder rw Tat nicht anders abwendbar, § 229 II LVwG
(3) Rechtmäßigkeit des VA als Vollzugsvoraussetzung?
cc) Ist dem VA -Adressat der Einsatz des Zwangsmittels unter Setzung einer Befolgungsfrist angedroht worden (§ 236 LVwG)?
(1) Zeitpunkt
(2) Schriftform
(3)) Konkretes Zwangsmittel
(4) Angemessene Frist
dd) Liegen ggf. zwischenzeitlich Vollzugshindernisse vor, die einen Vollzug unzulässig machen (§ 241 LVwG)?
ee) Richtet sich die Vollzugsmaßnahme gegen den richtigen Adressaten, (§ 232 f. LVwG)?
b) Besondere Vollzugsvoraussetzungen
Sind die jeweiligen Zusatzanforderungen für die unterschiedlichen Zwangsmittel gegeben? (§§ 236 V, VI, 237 ff. LVwG)?
- Rechtsfolge
–> fehlerfreie Ermessensausübung, § 235 II LVwG?
a) Entschließungsermessen
Ist der Entschluss zur Anwendung des Verwaltungszwangs in der konkreten Situation insbesondere verhältnismäßig oder stehen gleichwertige Alternativen geringerer Eingriffsintensität zur Verfügung?
b) Auswahlermessen
aa) Ist die Auswahl des konkreten Zwangsmittels verhältnismäßig?
bb) Ist die Art und Weise der Anwendung des Zwangsmittels verhältnismäßig?
cc) Nur bei mehreren VA-Adressaten in der selben Angelegenheit: Ist die Auswahl des Pflichtigen (=Vollzugsadressaten) verhältnismäßig?
IV. Ergebnis
Auf welcher Ebene findet der Vollzug statt?
Sekundärebene
Was ist Zweck des Vollzugs?
Es geht um die Durchsetzung von VA, die der Bürger nicht befolgt oder für deren Befolgung er nicht erreichbar ist
Es handelt sich allein um ein Beugemittel! KEINE SANKTION
Soll Pflichtigen zur freiwilligen Erfüllung der ihm zum Zwecke der Gefahrenabwehr auferlegten Gebote oder Verbote zwingen soll
Zwangsmittel können deshalb
gemäß § 235 II LVwG – ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG – auch neben
einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt
werden, bis der Verwaltungsakt befolgt wird, der angestrebte Erfolg auf andere
Weise eintritt oder sich der Verwaltungsakt auf andere Weise erledigt
Was ist die Besonderheit des Verwaltungsvollzugs?
Die Verwaltung muss kein Gericht bemühen, um Zwang ausüben zu können
–> Die Verwaltung schafft sich ihren Titel zum Vollzug selbst, indem sie einen VA gegen den Pflichtigen erlässt (Titelfunktion)
Was bedeutet Titelfunktion des VA?
Die Verwaltung schafft sich ihren Titel zum Vollzug selbst, indem sie einen VA gegen den Pflichtigen erlässt (Titelfunktion)
Was sind HDU-VA?
HDU-VA = vollzugsfähige VA
Befehlende VA (Ge- oder Verbote), die vom Bürger ein bestimmtes Verhalten (zb Herausgabe einer Sache, Schließung eines Gewerbebetriebes) fordern, sind vollzugsfähig- und bedürftig. Sie fordern ein Handeln, Dulden oder Unterlassen, § 228 LVwG
Nur sie können von der Verwaltung zwangsweise durchgesetzt werden, wenn der Bürger sie nicht freiwillig befolgt.