LF4 - Einführung in den Vollzug (Sekundärebene) Flashcards

1
Q

Was bedeutet die Primärebene und welche Maßnahmen gibt es dort?

A

Primärebene = Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

VA, Verordnung, Erlaubnis, Realakte

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2
Q

Was bedeutet Sekundärebene und welche Durchsetzungsmöglichkeiten gibt es dort?

A

Sekundärebene = Durchsetzung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) und Vollzugsverfahren (Sofortvollzug, Regelverfahren)

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3
Q

Was gibt es auf der Tertiärebene?

A

Betrachtung ex-post, also danach

Kosten des Vollzugs und Ersatzansprüche des Bürgers

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4
Q

Was ist Zweck des Vollzugs (von Zwangsmitteln)?

A

Beugewirkung, soll solange angewandt werden, bis VA befolgt wurde

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5
Q

In welchem § sind die Zwangsmittel aufgelistet? Was sind die Instrumente des Verwaltungsvollzugs?

A

§ 235 Abs. 1 LVwG
Instrumente des Verwaltungsvollzugs = Zwangsmittel

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6
Q

Was sind die Beugewirkungen des jeweiligen Zwangsmittels?

A

Zwangsgeld: Befolge den VA oder es wird teuer –> Anwendung: Zwangsgeldbescheid und Beitreibung bei Nichtzahlung

Ersatzvornahme: Befolge den VA oder es macht ein anderer auf deine Kosten
Anwendung: Durchführung der EV

Unmittelbarer Zwang: Befolge den VA oder wir machen es unter Gewalteinsatz oder zwingen dich dazu
Anwendung: Durchführung der körperlichen Gewalt

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7
Q

Welche Zwangsmittel passen auf welche Verhaltenspflichten?

A

HDU

  • Handlung
    –> vertretbare: Zwangsgeld, EV (wenn Vornahme wie Bürger) und UZwang (wenn Vornahme nicht wie Bürger)

–> unvertretbare: Zwangsgeld und UZwang

  • Dulden und Unterlassen: Zwangsgeld und UZwang
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8
Q

Welche Vollzugsverfahren gibt es, was sind die Unterschiede?

A

Regelverfahren: §§ 228, 229 I, 231 ff. LVwG
Unterfall: Abgekürztes Verfahren §§ 228, 229 II, 231 ff. LVwG
Voraussetzung: Es muss ein Grund-VA vorliegen

Sofortvollzug: §§ 228, 230, 231 ff. LVwG
Voraussetzung: Es liegt kein Grund-Va vor

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9
Q

Wie ist der Ablauf beim Regelverfahren?

A

Vollzugsvoraussetzungen:
- Grund-Va
Vollziehbarkeit des VA

Beginn des Vollzugsverfahrens
1. Stufe: Androhung mit Fristsetzung

Zwangsgeld oder EV/UZwang

  1. Stufe bei Zwangsgeld: Zwangsgeldfestsetzung
  2. Stufe: Zwangsgeldbeitreibung (Anwendung)
  3. Stufe: evtl. Zwangshaft

Bei EV/UZwang 2/3/4 Stufe: Anwendung

letzter Schritt: Ende des Vollzugsverfahrens

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10
Q

Schema Verwaltungszwang

A

A. EGL
B. Formelle RM
I. Zuständigkeit
II. Verfahren
C. Materielle RM
I. Tatbestand
1. Allgemeine Vollzugsanforderungen
2. Besondere Vollzugsanforderungen
II. Rechtsfolge
1. Entschließungsermessen
2. Auswahlermessen
a) bzgl. des gewählten Zwangsmittels
b) bzgl. der Anwendung des Zwangsmittels
c) bzgl. des Adressaten des Vollzugs
D. Ergebnis

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11
Q

Rechtmäßigkeitsschema einer Vollzugsmaßnahme im Regelverfahren

A

I. Ermächtigungsgrundlage:
1. Warum benötigt die Behörde eine EGL? Art. 20 III GG, Art. 52 I LV SH
bei (Zwangs-)Realakten bzw. § 72 S. 2 LVwG beim ZG-Bescheid
2. Hat die Behörde eine Eingriffsermächtigung? Zwangsmittel nach Spezialgesetz (z. B. BestattungsG SH, AuslG) oder allgemeinem LVwG?

II. Formelle Rechtmäßigkeit:
1. Zuständigkeit
Welche Behörde ist für die zwangsweise Durchsetzung von VA zuständig, § 231 LVwG?
2. Verfahren
Ist insbes. eine Anhörung vor Verwaltungszwang erforderlich, § 87 LVwG?
3. Form
Sind bestimmte Formvorgaben für das angewendete Zwangsmittel zu beachten?

III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestand
a) Allgemeine Vollzugsvoraussetzungen
aa) Liegt ein wirksamer, inhaltlich bestimmter VA vor, der ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gebietet (§ 228 LVwG)?
bb) Liegt ein vollziehbarer VA vor (§ 229 I LVwG)?
(1) Unanfechtbarkeit oder sofortige Vollziehbarkeit des VA gem. § 80 II VwGO?
(2) alternativ: Gegenwärtige Gefahr oder rw Tat nicht anders abwendbar, § 229 II LVwG
(3) Rechtmäßigkeit des VA als Vollzugsvoraussetzung?
cc) Ist dem VA -Adressat der Einsatz des Zwangsmittels unter Setzung einer Befolgungsfrist angedroht worden (§ 236 LVwG)?
(1) Zeitpunkt
(2) Schriftform
(3)) Konkretes Zwangsmittel
(4) Angemessene Frist
dd) Liegen ggf. zwischenzeitlich Vollzugshindernisse vor, die einen Vollzug unzulässig machen (§ 241 LVwG)?
ee) Richtet sich die Vollzugsmaßnahme gegen den richtigen Adressaten, (§ 232 f. LVwG)?

b) Besondere Vollzugsvoraussetzungen
Sind die jeweiligen Zusatzanforderungen für die unterschiedlichen Zwangsmittel gegeben? (§§ 236 V, VI, 237 ff. LVwG)?

  1. Rechtsfolge
    –> fehlerfreie Ermessensausübung, § 235 II LVwG?
    a) Entschließungsermessen
    Ist der Entschluss zur Anwendung des Verwaltungszwangs in der konkreten Situation insbesondere verhältnismäßig oder stehen gleichwertige Alternativen geringerer Eingriffsintensität zur Verfügung?
    b) Auswahlermessen
    aa) Ist die Auswahl des konkreten Zwangsmittels verhältnismäßig?
    bb) Ist die Art und Weise der Anwendung des Zwangsmittels verhältnismäßig?
    cc) Nur bei mehreren VA-Adressaten in der selben Angelegenheit: Ist die Auswahl des Pflichtigen (=Vollzugsadressaten) verhältnismäßig?

IV. Ergebnis

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12
Q

Auf welcher Ebene findet der Vollzug statt?

A

Sekundärebene

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13
Q

Was ist Zweck des Vollzugs?

A

Es geht um die Durchsetzung von VA, die der Bürger nicht befolgt oder für deren Befolgung er nicht erreichbar ist

Es handelt sich allein um ein Beugemittel! KEINE SANKTION
Soll Pflichtigen zur freiwilligen Erfüllung der ihm zum Zwecke der Gefahrenabwehr auferlegten Gebote oder Verbote zwingen soll

Zwangsmittel können deshalb
gemäß § 235 II LVwG – ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG – auch neben
einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt
werden, bis der Verwaltungsakt befolgt wird, der angestrebte Erfolg auf andere
Weise eintritt oder sich der Verwaltungsakt auf andere Weise erledigt

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14
Q

Was ist die Besonderheit des Verwaltungsvollzugs?

A

Die Verwaltung muss kein Gericht bemühen, um Zwang ausüben zu können

–> Die Verwaltung schafft sich ihren Titel zum Vollzug selbst, indem sie einen VA gegen den Pflichtigen erlässt (Titelfunktion)

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15
Q

Was bedeutet Titelfunktion des VA?

A

Die Verwaltung schafft sich ihren Titel zum Vollzug selbst, indem sie einen VA gegen den Pflichtigen erlässt (Titelfunktion)

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16
Q

Was sind HDU-VA?

A

HDU-VA = vollzugsfähige VA

Befehlende VA (Ge- oder Verbote), die vom Bürger ein bestimmtes Verhalten (zb Herausgabe einer Sache, Schließung eines Gewerbebetriebes) fordern, sind vollzugsfähig- und bedürftig. Sie fordern ein Handeln, Dulden oder Unterlassen, § 228 LVwG

Nur sie können von der Verwaltung zwangsweise durchgesetzt werden, wenn der Bürger sie nicht freiwillig befolgt.

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17
Q

Welche VA sind nicht vollziehbar?

A

feststellende und rechtsgestaltende VA

z. B. Feststellung der Staatsangehörigkeit, Entzug einer Gaststättenkonzession, Exmatrikulation –,

Es treten die Rechtsfolgen mit der Bekanntgabe des VA ein. Mit der Aufhebung der Gaststättenerlaubnis beispielsweise erlischt die Befugnis zum (weiteren) Betrieb der Gaststätte, ebenso die Fahrerlaubnis mit dem Entzug des „Führerscheins“.
Die Behörde braucht keine weiteren Schritte zu ergreifen,
um die gewünschte Rechtsfolge herbeizuführen, insbesondere muss sie insoweit keine Vollzugsmaßnahmen ergreifen.

18
Q

Was sind die Instrumente des Vollzugs und Verfahrens?

A

Der Vollzug wird durch den Einsatz von Zwangsmitteln (1.) erreicht.
Als wesentlicher Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bedarf der Vollzug der Grundverfügung aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 III GG) eines rechtsstaatlichen Vollzugsverfahrens (2.)

19
Q

Was sind Zwangsmittel? (Definition)

A

Instrumente, die das Gesetz der Verwaltung zur Verfügung stellt, um ein Gebots-/Verbots-VA gegenüber dem Bürger durchzusetzen

§ 235 I LVwG

20
Q

Das Zwangsgeld - wo ist es geregelt, was ist es?

A

In vielen Fällen verwenden die Behörden (zunächst) das Zwangsgeld (§ 237 LVwG) an, um das gewünschte Verhalten des Pflichtigen herbeizuführen. Es
stellt ein psychologisches Druckmittel dar, das – im Gegensatz zur Ersatzvornahme – unmittelbar nicht zum Ziel führt. Vielmehr hängt es vom Willen des
Pflichtigen ab, ob er die behördliche Anordnung „unter Druck“ befolgt oder nicht.

21
Q

Für welche VA ist das Zwangsgeld anwendbar? HDU?

A

Für alle HDU-VA

22
Q

Hausabbruch - vertretbare oder unvertretbare Handlung?

A

vertretbare Handlung

23
Q

Impflicht - vertretbare oder unvertretbare Handlung?

A

unvertretbar

24
Q

Nutzungsverbot - vertretbare oder unvertretbare Handlung?

A

Unterlassen, immer unvertretbar

25
Q

Pflicht, Dritte auf das Grundstück zu lassen - vertretbare oder unvertretbare Handlung?

A

Duldung, immer unvertretbar

26
Q

Was ist die Fortsetzung des Zwangsgelds? Stellt es ein viertes Zwangsmittel dar?

A

Eine Fortsetzung des Zwangsgeldes mit anderen Mitteln ist die Ersatzzwangshaft (§ 240 LVwG).
Sie stellt kein neues (viertes) Zwangsmittel
dar. Sie darf nur (vom Verwaltungsgericht!) verhängt werden, wenn das Zwangsgeld „uneinbringlich“ ist, d. h. die Beitreibung ohne Erfolg versucht worden oder es offensichtlich ist, dass sie keinen Erfolg haben wird. Wegen der Schwere des darin liegenden Eingriffs in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) darf dieses Mittel nur in schwerwiegenden Fällen eingesetzt werden, wenn andere – mildere – Möglichkeiten erschöpft sind oder augenscheinlich keinen Erfolg versprechen.

Bei Androhung des Zwangsgeldes muss bereits auf die Zulässigkeit der Zwangshaft hingewiesen werden!

27
Q

Welche Arten des Praktizieren der Ersatzvornahme gibt es?

A

Selbstvornahme: Verwaltung kann selbst die Vollzugsmaßnahme ausführen, also eigene Vollzugskräfte einsetzen

Fremdvornahme: Verwaltung kann privaten Unternehmer mit der Durchführung beauftragen

28
Q

Für welche VA ist die Ersatzvornahme anwendbar? HDU?

A

nur bei vertretbaren Handlungen

Duldungen und Unterlassungen sind immer unvertretbar, daher über EV auch nicht durchsetzbar

29
Q

Für welche VA ist der unmittelbare Zwang anwendbar? HDU?

A

wie Zwangsgeld, für alle HDU-VA § 239 LVwG

30
Q

Was ist unmittelbarer Zwang?

A

Es stellt die direkte Einwirkung mit körperlicher Gewalt oder entsprechender Hilfsmittel (z. B. Handschellen, Waffen, Diensthunden und Wasserwerfer, § 251 I Nr. 2 LVwG) auf Personen (z. B. mittels Anwendung des „Polizei-
griffs“) oder auf Sachen (z. B. Tötung eines Tieres) dar. Aufgrund der besonders hohen Eingriffsintensität ist dieses Zwangsmittel subsidiär zu Ersatzvornahme
und Zwangsgeld (§ 239 LVwG)

31
Q

unmittelbare vs. mittelbare Durchsetzung des UZwang

A

Nach § 239 LVwG kann durch UZwang unmittelbar die Durchsetzung des VA bewirkt werden (also durch eine behördliche Selbstvornahme) oder mittelbar der
VA-Adressat zur Befolgung der Verfügung gezwungen werden

unmittelbare Durchsetzung: wie bei der EV nur bei vertretbaren Handlungspflichten; Abgrenzung beider Zwangsmittel daher schwierig

mittelbare Durchsetzung: unvertretbare Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen sind
höchstpersönlicher Natur und können deshalb unter Einsatz körperlicher Gewalt nur mittelbar durchgesetzt werden

32
Q

Abgrenzung Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang

A

Die Ersatzvornahme ist dadurch gekennzeichnet, dass bei ihr die Behörde nur stellvertretend für die verantwortliche Person handelt. Entspricht die Maßnahme der Vollzugsbehörde ihrem äußeren Erscheinungsbild der Handlungsweise, die der Pflichtige zur Befolgung des VA
vornehmen würde, stellt sich das Vorgehen als Ersatzvornahme dar.

Entscheidend für die Abgrenzung von unmittelbarem Zwang und Ersatzvornahme ist damit, ob die Behörde ungefähr so vorgeht, wie die verantwortliche Person vorgeht bzw. vorgehen würde (dann Ersatzvornahme) oder sie in einer Art und Weise (gewaltsam) auf den Gegenstand einwirkt, wie die verantwortliche Person dies nicht täte (dann unmittelbarer Zwang).

–> stets prüfen, ob nicht die vertretbare
Handlung auch ohne Gewalteinsatz durchgesetzt werden kann.

33
Q

Abschleppen eines KFZ im Halteverbot = Ersatzvornahme oder UZwang?

A

Ersatzvornahme

34
Q

Öffnen einer Tür durch Schlüsseldienst = Ersatzvornahme oder UZwang?

A

Ersatzvornahme

35
Q

Eintreten einer Tür nach erfolglosem Öffnungsgebot = EV oder UZwang?

A

UZwang

36
Q

Losschneiden eines auf Bahngleisen angeketteten Demonstranten = EV oder UZwang?

A

UZwang

37
Q

Zusammenfassung Zwangsmittel

A

Zwangsgeld, § 237 LVwG
Eignung: für alle HDU-VA (vertretbare und unvertretbare Handlungen, Duldungen und Unterlassungen)
Wirkung: Druck auf den Pflichtigen, aber keine unmittelbare Durchsetzung der HDU-Verpflichtung
–> Erfolg unsicher
–> Ersatzzwangshaft, § 240 LVwG

Ersatzvornahme, § 238 LVwG
Eignung: nur für vertretbare Handlungs-VA
Wirkung: Unmittelbare Durchsetzung der Handlung
–> Erfolg sicher

UZwang, § 239 LVwG
Eignung: für alle HDU-VA (vertretbare und unvertretbare Handlungen, Duldungen und Unterlassungen)
Wirkung:
a) unmittelbare Durchsetzung einer unvertretbaren Handlung
–> Erfolg sicher
b) Mittelbare Durchsetzung unvertretbarer Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen
–> Erfolg sicher

38
Q

Warum ist die Einhegung der Anwendung von Zwangsmitteln in ein Vollzugsverfahren rechtsstaatlich notwendig?

A

weil Verwaltungszwang sehr grundrechtsintensiv
wirkt und der Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass der Gesetzgeber das „Wesentliche vom Wesentlichen“ selbst regelt

39
Q

Welche Vollzugsverfahren unterscheidet das Vollzugsrecht?

A
  • das Regelverfahren (oder auch mehraktige Vollzugsverfahren), § 229 LVwG,
  • den Sofortvollzug (oder auch das einaktige Vollzugsverfahren), § 230 LVwG.
40
Q

Was ist das maßgebliche Abgrenzungskriterium der beiden Verfahrenstypen (Regelverfahren und Sofortvollzug)?

A

das Vorliegen eines Grund-VA

Beim mehraktigen Vollzugsverfahren muss stets ein Grund-VA vorausgegangen sein, der entweder unanfechtbar ist (§ 229 I Nr. 1 LVwG) oder bei dem ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 229
I Nr. 2 LVwG, regelmäßig über § 80 II Nr. 2 oder 4 VwGO)). Dieser wird sodann unter Beachtung spezieller Vollzugsanforderungen (§§ 231ff. LVwG) vollzogen. Das mehraktige Verfahren ist der Regelfall.
Rechtsgrundlage: §§ 228, 229 I, 231 ff. LVwG

Schließlich kann bei einer nicht anders abwendbaren, gegenwärtigen Gefahr (oder erst recht Störung) zur effektiven Gefahrenabwehr auf die Grundverfügung sogar ganz verzichtet und unmittelbar vollzogen werden (einaktiges Verfahren)
Rechtsgrundlage: §§ 228, 230, 231 ff. LVwG