(LF8 - Ersatzansprüche des Bürgers) - §§ 221 ff.! Flashcards

1
Q

Wo kommt es (mitunter) zu Schäden an den Rechtsgütern Dritter?

A

Bei gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen (VA/Realakte auf der Primär- und Sekundärebene)

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2
Q

Was kann durch behördliche Eingriffe verletzt werden und welche Frage stellt sich dabei?

A

Rechtsgüter, wie Leib, Leben, Gesundheit, Eigentum oder andere. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betroffene Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat hat

Bsp.:
- Durch eine Schlachtungsanordnung des Veterinäramts verliert Landwirt
L fünf Kälber.
- Eine unbeteiligte Person wird durch einen Querschläger von einer
Pistolenkugel verletzt.
- Zur Abwehr eines Einbruchs wird eine Tür aufgebrochen, der Eigentümer
verlangt Ersatz der Reparaturkosten.
- Der für einen plötzlichen Rettungseinsatz von der Polizei
herausgewunkene Arzt N, der privat unterwegs ist, beschädigt beim
Rettungseinsatz seinen Anzug.

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3
Q

Woraus ergeben sich Ersatzansprüche des Bürgers? In welcher Reihenfolge ?

(Bezogen auf gesetzlichen Regelungen)

A
  1. Vorrang haben spezielle Entschädigungsregelungen aus speziellen fachgesetzlichen Regelungen (zb §§ 15 ff. TierGesG, 51 S. 1 GewO)
  2. Im Übrigen gelten dann die Regelungen des LVwG (§§ 221 ff.).
  3. Ergänzend gilt das Allgemeine Staatshaftungsrecht (Amtshaftung, enteignungsgleicher bzw. enteignender Eingriff oder Aufopferung)
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4
Q

Wozwischen ist zu unterscheiden bei der Frage, ob der Staat haftet?

A

Zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Maßnahmen

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5
Q

Ansprüche nach dem Staatshaftungsrecht - woraus ist es entwickelt worden? Was ist die Grundidee?

A

Es ist überwiegend aus dem Richterrecht und den gewohnheitsrechtlichen anerkannten §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht entwickelt worden

Es folgt als Grundidee, dass die Bürgerinnen im
Interesse des Gemeinwohls Nachteile und Pflichten selbstverständlich hinzunehmen haben, ohne dass ihnen ein Entschädigungsrecht zuwächst.
= alle haben für das Gemeinwohl gleiche Opfer zu bringen.
Erst wenn staatliche Maßnahmen dazu führen, dass Einzelne im Verhältnis zu anderen besondere Opfer erbringen müssen (sog. „Sonderopfer“), ist ihnen Entschädigung zu leisten.
Da es sich bei § 75 um einen Ausnahmefall handelte,
werden hierunter vorwiegend staatliche Einzelakte fallen. Beruhen dagegen Nachteile und Pflichten auf einem Gesetz, ist das Opfer kein „Sonderopfer“ mehr, da es dann jedermann erbringen muss*

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6
Q

Was bedeutet Sonderopfer?

A

Staatliche Maßnahmen führen dazu, dass Einzelne im Verhältnis zu anderen besondere Opfer bringen müssen

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7
Q

Begründen rechtswidrige Maßnahmen immer ein Sonderopfer? Wie ist das bei rechtmäßigen Maßnahmen?

A

Ja, rechtswidrige (und erst recht
schuldhafte) Einzelakte begründen immer ein „Sonderopfer“ , während bei rechtmäßigen Maßnahmen auf die konkreten Umstände zu schauen ist.
Führen sie zu atypischen und ungewollten Nachteilen bei Einzelnen, erbringen sie ebenfalls ein entschädigungspflichtigen „Sonderopfer“

(Bsp.: Inbetriebnahme einer neu gebauten Flussbrücke, die – für sich genommen – zwar rechtmäßig erfolgte, jedoch zur wirtschaftlichen Existenzvernichtung
eines Fährbetreibers führte, weil dem in der Folge die Kundschaft wegblieb.)

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8
Q

Was für Rechtsinstitute bezüglich des Umfangs der Ersatzleistungen/Ersatzansprüchen gibt es?

A

Schadensersatz und Entschädigung

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9
Q

Was bedeutet Schadensersatz? Worin wird er unterteilt?

A

Bedeutung: sämtliche Vermögens- und Nichtvermögensschäden sind zu ersetzen
–> volle Widerherstellung des Zustandes, der ohne das schadensstiftende Ereignis bestanden hätte

Untergliederung:
Vermögensschaden (materieller Schaden)

Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden)

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10
Q

Was ist Vermögensschaden?

A

Materieller Schaden –> eine Einbuße an Gütern, die einen Vermögenswert haben.

Der Schaden muss in Geld messbar sein

Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Schaden

Bsp: Beschädigung eines Pkws, Körperverletzung einer Person

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11
Q

Worin wird der Vermögensschaden nochmal untergliedert? Was bedeutet das?

A

Innerhalb der Vermögensschäden ist nochmal zu differenzieren zwischen unmittelbaren und mittelbaren Schaden (auch Folgeschaden)

unmittelbarer Schaden: die nachteiligen Veränderungen, die am verletzten Recht oder Rechtsgut selber eingetreten sind
(Z.B. Kosten für die Reparatur eines beschädigten Pkws und der Minderwert, der trotz Reparatur verbleibt)

mittelbarer Schaden: die durch das schädigende Ereignis an anderen Rechten oder Rechtsgütern verursachten Einbußen, (z. B. der entgangene Gewinn oder Nutzungsausfälle)

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12
Q

Was ist Nichtvermögensschaden?

A

Nichtvermögensschaden ist die Einbuße an Gütern ohne eigenen Vermögenswert wie z. B. Körper, Gesundheit, Ehre oder Freiheit.
Die dadurch entstandenen Kosten (z. B. für einen Krankenhausaufenthalt) sind wiederum in
Geld messbar und damit Vermögensschaden.
Der Nichtvermögensschaden wird in § 252 II BGB erfasst

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13
Q

Umfang der Ersatzansprüche Übersicht

A

a) Schadensersatz
1. Vermögensschaden (materieller Schaden)
1.1 mittelbarer Schaden (Folgeschaden)
1.2 unmittelbarer Schaden

  1. Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden)

b) Entschädigung
(Ersetzt im Grundsatz nur unmittelbare Vermögensschäden; in vielen Fachgesetzen sind Entschädigungsansprüche auch auf bestimmte mittelbare Schäden)
- Schadensersatz nach § 249 ff. BGB bei Amtshaftung
- Entschädigung nach §§ 221 ff. LVwG
- Entschädigung nach allg. Staatshaftungsrecht (§§74, 75 Einl. Pr. ALR)

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14
Q

gilt ex-post oder ex-ante Perspektive?

Auf welcher Ebene werden Ersatzansprüche geprüft?

A

Ersatzansprüche werden auf der Tertiärebene geprüft. Es gilt die ex-pos-Perspektive. (Man weiß, ob die Gefahrenabwehr rechtmäßig oder rechtswidrig war)

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15
Q

Entschädigung

was bedeutet es? Welche Unterscheidung von Arten gibt es?

A

Eine Entschädigung ist demgegenüber nicht auf volle Kompensation gerichtet, sondern soll vielmehr eine billige Entschädigung für das Sonderopfer darstellen. Sie ersetzt im Grundsatz nur unmittelbare Vermögensschäden; mittelbare Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden bleiben außer
Betracht. Allerdings sind vom Gesetzgeber in vielen Fachgesetzen (auch im LVwG!) Entschädigungsansprüche auch auf bestimmte mittelbare Schäden (insbes. Verdienst- und Nutzungsausfall) ausgeweitet worden. Auch in der Rspr. ist die strikte Begrenzung auf den unmittelbaren Vermögensschaden, sofern spezielle Regelungen fehlen, in der Vergangenheit zunehmend
aufgeweicht worden

  1. Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB bei Amtshaftung = volle Kompensation materieller und immaterieller Schäden
  2. Entschädigung nach §§ 221 ff. LVwG = Wertersatz des unmittelbaren Schadens und zum Teil mittelbarer Schäden ohne immaterielle Schäden
  3. Entschädigung nach allg. Staatshaftungsrecht (§§ 74, 75 Einl. Pr. ALR) = Wertersatz nur des unmittelbaren Schadens ohne immaterielle Schäden
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16
Q

Es wird unterschieden zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Gefahrenabwehrmaßnahmen hinsichtlich der Ersatzansprüche - Überischt

A

B) Rechtmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehrbehörden
1. gegen Störer, §§ 218, 219 LVwG
2. gegen Nichtstörer, § 221, 223 LVwG
3. gegen „unverschuldete Anscheins- und Verdachtsstörer“, §§ 221, 223 LVwG analog
4. gegen unbeteiligte Dritte, §§ 222, 223 LVwG
5. Ersatzansprüche freiwillig Helfender

C) Rechtswidrige Maßnahmen der Gefahrenabwehrbehörden
1. gegen Störer, §§ 218, 219 LVwG
2. gegen Nichtstörer, „unverschuldete Anscheins- und Verdachtsstörer“,Unbeteiligte Dritte

17
Q

rechtmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehrbehörden

A

1. gegen Störer, §§ 218, 219 LVwG
gdrs. keine Entschädigungs- oder Ersatzansprüche
Der Handlungsstörer ist aufgrund seines Verhaltens, der
Zustandsstörer aufgrund seines Besitzes oder Eigentums sozialpflichtig.
Von einem „Sonderopfer“ kann hier keine Rede sein.
—> aber durch sondergesetzliche Bestimmungen ist Anspruch möglich (z.B.: § 15 TierGesG: Entschädigung, wenn die Tötung eines Tiers behördlich angeordnet worden ist bzw. Tiere an bestimmten Krankheiten verenden)

2. gegen Nichtstörer, §§ 221, 223 LVwG
§ 221 Abs. 1 Satz 1 LVwG gewährt dem im Rahmen eines
gefahrenabwehrrechtlichen Notstands rechtmäßig gemäß § 220 LVwG in Anspruch genommenen Nichtstörer, etwa dem Vermieter bei einer Obdachloseneinweisung, einen Ausgleichsanspruch. Diese Regelung bezieht sich aber nur auf eine gezielte hoheitliche Inanspruchnahme.
Bsp.: Der oben genannte Vermieter hat einen Entschädigungsanspruch in Höhe des üblichen Mietzinses.
Beachte das Entfallen der Entschädigung, § 221 II LVwG
ein Entschädigungsanspruch unter zwei – alternativen (vgl.
Wortlaut „oder“) – Voraussetzungen ausgeschlossen, nämlich entweder „soweit die geschädigte Person auf andere Weise Ersatz erlangt hat“ oder „wenn durch die Maßnahme die Person oder das Vermögen der geschädigten Personen geschützt worden ist Beiden Voraussetzungen ist gemeinsam, dass der geschädigten Person ein realer Vorteil angerechnet wird: Der Vorteil besteht bei
der Nr. 1 in einem konkreten Vermögenserwerb, den die geschädigte Person auf andere Weise als Ausgleich ihres Schadens erhalten hat, und bei Nr. 2 in einer Substanzerhaltung, die die eigene Person oder das Vermögen der geschädigten
Person betrifft.
Bsp.: Beschädigung des Zaunes durch Maßnahmen der Behörde bei dem Brand eines Nachbarhauses, aber mit der Besonderheit, dass wegen der Nähe des Brandherdes zum Haus des Zauneigentümers auch für dieses Haus akute Brandgefahr bestand. Dann hat dieser keinen Anspruch.

Beachte: § 221 III Anspruchsregelung nach anderen Vorschriften (Z.B: §§ 33 I BrSchG gewährt Entschädigung für den zur Hilfeleistung verpflichteten Nichtstörer

3. gegen „unverschuldete Anscheins- und Verdachtsstörer“, §§ 221, 223 LVwG analog (da keine eigene gesetzliche Regelung)
Bei Irrtumsfällen, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass der vermeintliche Störer den Irrtum nicht vorwerfbar verursacht hat. Daher ist er wie ein Nichtstörer oder Unbeteiligter zu behandeln
(Bsp: laute Schreie aus der Wohnung, Polizei öffnet Tür, A war betrunken und eingeschlafen, sein Fernseher lief noch. Anscheinsstörer, aber ex-post lag ein Irrtum vor, daher hat er einen Entschädigungsanspruch aus §§ 221, 223 LVwG analog)

4. gegen unbeteiligte Dritte, §§ 222, 223 LVwG
Auch der unbeteiligte Dritte (sog. Zufallsschaden; z. B. eine abgeirrte Polizeikugel trifft einen Passanten) hat wie der Nichtstörer den gleichen Entschädigungsanspruch, §§ 222, 223 LVwG. Er erbringt ein „Sonderopfer“, da er mit der Gefahrenlage nichts zu tun hat.
Beispiele:
Ein durch ein Unwetter stark geschädigter Baum an einer belebten Straße in der Stadt S droht umzustürzen. Bei den Fällarbeiten stürzt ein Teil des Baumes unvorhergesehen auf das in der Nähe abgestellte Fahrrad des A. Das Fahrrad ist erheblich beschädigt. Die Maßnahme, den Baum zu fällen, ist rechtmäßig. Sie richtet sich nicht gezielt gegen A. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Inanspruchnahme als
Nichtverantwortlicher scheidet daher aus. Es liegt vielmehr ein Zufallsschaden vor

Die kommunale OBehörde läßt im Wege der Ersatzvornahme durch sofortigen Vollzug (§ 230) ein Kraftfahrzeug abschleppen, das auf der Straße verbotswidrig abgestellt ist und ein Verkehrshindernis bildet. Hierbei wird ein Passant verletzt,
ohne dass den beauftragten Abschleppunternehmer ein Verschulden trifft. Der Passant hat einen Entschädigungsanspruch gegen den Träger der OBehörde
(Gemeinde, Kreis, Amt) im Rahmen des § 223; ein etwaiges Mitverschulden des Passanten ist zu berücksichtigen, kann also den Anspruch auch ganz ausschließen, § 223 IV.

5. Ersatzansprüche freiwillig Helfender
für den freiwilligen Nothelfer oder denjenigigen, der seiner Hilfeleistungspflicht aus § 323 c StGB nachkommt, besteht kein Ausgleichsanspruch nach dem LVwG
Aber Ausnahme: § 33 I BrandSchG –> Entschädigung möglich
erbringt kein Sonderopfer (im Gegensatz zum Nichtverantwortlichen), da er lediglich gesetzliche Pflicht erfüllt.
Der Nothelfer hat aber für Personen- und Sachschäden einen
Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 I Nrn. 13 a, c SGB VII)

18
Q

Ist ein freiwilligener Helfer/von sich aus gesetzestreu Handelnder (§ 323 c StGB) mit einem Nichtverantwortlichen vergleichbar?

A

Nein, da sie nicht zur Gefahrenabwehr in Anspruch genommen werden

19
Q

Rechtswidrige Maßnahmen der Gefahrenabwehrbehörden

A

I gegen Störer, §§ 218, 219 LVwG
das LVwG gewährt bei rw Maßnahmen hier keinen Ersatzanspruch
Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass Schadensersatz- oder
Entschädigungsansprüche bei rechtswidrigen Maßnahmen gegen Verhaltens- und Zustandsstörer in Betracht kommen. Dies richtet sich allerdings nach den allgemeinen staatshaftungsrechtlichen Grundlagen (bei rw Handeln ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff (Vermögensschäden aus
Verletzungen des Eigentums) bzw. Aufopferung (Vermögensschäden aus Verletzungen der Person).
Tritt zum rechtswidrigen Verwaltungshandeln ein Verschulden der Behörde hinzu, kommen auch Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht.
Bsp:
Der unrechtmäßige körperliche Zwang wird vorsätzlich unnötig gewaltsam ausgeübt.
II. gegen Nichtstörer, “unverschuldudete Anscheins- und Verdachtssötrer” und Unbeteiligte Dritte
Rechtswidriges Handeln gegen Nichtstörer und andere Nicht-Verantwortliche (aus der ex-post-Perspektive) wird bzgl. der Ersatzansprüche grds. nicht anders behandelt wie bei Störern
Aber: nach allg. Staatshaftungsrecht wird grds. nur der unmittelbare Schaden ersetzt (also bei Sachschaden der materielle Wertverlust/die Einbuße beim Verkehrswert und bei Personenschäden Verletzungen am Körper). Es werden keine mittelbaren Schäden (Folgeschäden) ersetzt.
Bsp.:
die beschädigte Sache kann während der Reparatur nicht genutzt werden (Nutzungsausfallschaden) oder bei Personenschäden der Verdienstausfall aufgrund der notwendigen Krankenhausbehandlung

Nach § 223 I 2 LVwG werden hingegen auch mittelbare Vermögensschäden jedenfalls bis zu einem bestimmten Umfang ersetzt (Nutzungs- bzw.Verdienstausfall oder andere mittelbare Schäden in Härtefällen)
ABER: §§ 221 ff. beziehen sich nur auf rm Maßnahmen
Beziehen sich die §§ 221 ff. LVwG also nur auf solche Ersatzansprüche, in denen der Nichtstörer und die anderen Obengenannten rechtmäßig in Anspruch genommen wurde, muss diese nach einem a-maiore-ad-minus-Schluss erst
recht für die Fälle gelten, in denen der Nichtstörer rw in Anspruch genommen wurde (z.B. weil die Voraussetzungen des Notstands tatsächlich gar nicht vorgelegen haben). Andernfalls wäre der rw in Anspruch genommene Nichtverantwortliche schlechter gestellt als der rm in Anspruch Genommene. Dieser Wertungswiderspruch wird rechtstechnisch über eine analoge
Anwendung der §§ 221, 223 LVwG abgewendet.

Tritt zum rechtswidrigen Verwaltungshandeln ein Verschulden der Behörde hinzu, kommen auch hier Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht.

zu ABER: nicht aus dem Wortlaut erkennbar aber allgemein anerkannt

a maiore ad minus = Schluss vom Größeren auf das Kleine

20
Q

Welche §§ regeln das Entstehen (Ob) eines Entschädigungsanspruchs und welche das Wie?

Art und Umfang des Entschädigungsanspruchs aus den §§ 223 ff. LVwG, Rechtsweg § 226 LVwG

A

§ 220 - 222 LVwG “Ob”
§ 223 LVwG “Wie”

21
Q

Beantworte diese drei Fragen in einem Zusammenhang

  1. Warum gibt es eine Entschädigung?
  2. Was passiert durch die Gewährung einer Entschädigung?
  3. Was bedeutet Naturalrestitution im Zusammenhang mit Frage 2?
A
  1. Mit der zu leistenden Entschädigung sollen die
    Nachteile, die durch entschädigungspflichtige Maßnahmen der
    Ordnungsbehörden entstanden sind, ausgeglichen werden.
  2. Durch die Gewährung einer Entschädigung wird ein Wertausgleich geleistet. Eine Entschädigungsleistung bleibt daher naturgemäß hinter einem Schadenersatz, wie er bei der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) gewährt wird, zurück.
  3. Dieser ist nämlich auf Naturalrestitution gerichtet, dh der erlittene Schaden ist vollständig wirtschaftlich wiedergutzumachen und die geschädigte Person ist so stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.
22
Q

Was ist in § 223 LVWG geregelt?

Die Anwort ist sehr ausführlich aus dem Skript zur Veranschaulichung

A

Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs sind in § 223 LVwG geregelt.

Nach Abs. 1 kann neben dem unmittelbaren Vermögensschaden auch entgangener Gewinn (= Erwerbschancen) wie der gewöhnliche Verdienst- und Nutzungsausfall beansprucht werden und in Härtefällen auch darüber hinausgehender entgangener Gewinn sowie Begleitschäden (die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädigenden Maßnahme stehen)
ersetzt werden.
Bei der Frage, ob ein Ausgleich zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint, ist insbes. die wirtschaftliche
Situation der Betroffenen zu berücksichtigen.

Schmerzensgeld als sog. Nichtvermögensschaden wird nicht ersetzt. Ersatz wird grundsätzlich nur in Geld gewährt, § 223 II 1 LVwG.
In bestimmten Fällen, namentlich bei Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, Vermehrung der Bedürfnisse oder Verlust bzw. Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt, ist der Ausgleich gem. § 223 II 2 LVwG durch Entrichtung einer Rente zu
gewähren.

Stehen dem Geschädigten hingegen Ansprüche gegenüber Dritten zu, welche für den Schaden verantwortlich sind (z. B. zivilrechtliche Ausgleichsansprüche), ist der Ausgleich, soweit die Ansprüche gegen den Dritten nach Inhalt und
Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, nur gegen deren Abtretung zu gewähren, § 223 III LVwG.
Bsp.: Geschädigter wird durch Polizeieinsatz verletzt; gegen den Arbeitgeber besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung, der abzutreten wäre.

Der Ausgleichsanspruch richtet sich gemäß § 224 Abs. 1 LvwG grundsätzlich gegen die Anstellungskörperschaft, also bei Handlungen der Polizeibehörden gegen das Land SH und bei Handlungen der Gefahrenabwehrbehörden gegen
die jeweilige Kommune. Bei Vollzugs- oder Amtshilfe ist die Körperschaft der ersuchenden Behörde ausgleichspflichtig; sie hat gemäß § 224 II LVwG auch generell einen Ersatzanspruch gegen die Verantwortlichen nach §§ 218, 219 LVwG.
Die Entschädigung ist nur gegen Abtretung der Ansprüche gegen Dritte, § 223 III, und unter Berücksichtigung eines evtl. Mitverschuldens beim Schadensausmaß zu gewähren, § 223 IV LVwG.
Die Frist zur Geltendmachung ergibt sich aus § 223 V LVwG. In SH besteht – im Unterschied zu anderen Bundesländern - nur eine einjährige Verjährungsfrist ab Kenntnis von dem Schaden und dem entschädigungspflichtigen Träger der öffentlichen Verwaltung, wobei der Anspruch maximal realisierbar ist in einem
dreißigjährigen Zeitraum.

23
Q

Was besagt § 226 LVwG?

Ist der Rechtsweg gegeben? Wenn ja, welcher?

A

Für gefahrenabwehrrechtliche Entschädigungsansprüche ist nach § 226 LVwG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben

24
Q

Wie wird Ersatz grundsätzlich nur gewährt?
Was gibt es für eine Ausnahme in bestimmten Fällen

steht in § 223 II 1, 2 LVwG

A

Ersatz wird grundsätzlich nur in Geld gewährt, § 223 II 1 LVwG.
In bestimmten Fällen, namentlich bei Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, Vermehrung der Bedürfnisse oder Verlust bzw. Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt, ist der Ausgleich gem. § 223 II 2 LVwG durch Entrichtung einer Rente zu
gewähren.

25
Q

Wann ist eine Gefahrenmaßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig? Welche Normen gelten?

Bei welcher Art von Störern (Tabelle)

A

Gefahrenabwehrmaßnahme ist
rechtmäßig:
(Perspektive: ex post (= Tertiärebene))
Verantwortlicher:
Störer –> kein Anspruch

Anscheinsstörer mit zurechenbarer
Gefahrverursachung –> kein Anspruch

Verdachtsstörer mit zurechenbarer
Gefahrverursachung –> kein Anspruch

NichtVerantwortlicher:
Nichtstörer –> Anspruch aus §§ 221, 223 LVwG

Anscheinsstörer mit nicht zurechenbarer
Gefahrverursachung –> Anspruch aus §§
221, 223 LVwG
analog

Verdachtsstörer mit nicht zurechenbarer
Gefahrverursachung –> Anspruch aus §§
221, 223 LVwG
analog

Unbeteiligter Dritter –> Anspruch aus §§ 222, 223 LVwG

Perspektive: ex post (= Tertiärebene)
Gefahrenabwehrmaßnahme ist
rechtswidrig
Verantwortlicher:
Störer –> Ansprüche aus enteignungsgl. E./Aufopferung + Art. 34 GG, § 839 BGB

Anscheinsstörer mit zurechenbarer
Gefahrverursachung –> Ansprüche aus enteignungsgl.
E./Aufopferung + Art. 34 GG, § 839 BGB

Verdachtsstörer mit zurechenbarer
Gefahrverursachung –> Ansprüche aus
enteignungsgl. E./Aufopferung + Art. 34 GG, § 839 BGB

NichtVerantwortlicher:
Nichtstörer –> Anspruch aus §§ 221, 223 LVwG
analog + Art. 34 GG, § 839 BGB

Anscheinsstörer mit nicht zurechenbarer
Gefahrverursachung –> Anspruch aus §§ 221, 223 LVwG
analog + Art. 34 GG, § 839 BGB

Verdachtsstörer mit nicht zurechenbarer
Gefahrverursachung –> Anspruch aus §§
221, 223 LVwG analog + Art. 34 GG, § 839 BGB

Unbeteiligter Dritter –> Anspruch aus §§ 222, 223 analog + Art. 34 GG, § 839 BGB