Lektion 9 - Gewerblicher Rechtsschutz Flashcards

1
Q

Immaterialgüterrecht

A

Recht des geistigen Eigentums

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Q

Urheberrecht – Definition

A

Schutz vor Werken als persönliche geistige Schöpfung

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3
Q

Urheberrecht – Eigenschaften

A
  • Höchstpersönliches Recht, das der Urheber an seinem geschaffenen Werk hat
  • Inhaber kann nur eine natürliche Person sein
  • Entsteht formlos mit Schaffung des Werks und ohne Eintragung in ein Register
  • Kann nicht übertragen werden, lediglich Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken können eingeräumt werden
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4
Q

Gewerblicher Rechtsschutz – Definition

A

Schutz des geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet

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5
Q

Patentrecht – Schutzgegenstand

A
  • Erfindungen auf allen Gebieten der Technik
  • Unterscheidung: Erzeugnis- und Verfahrenspatente
  • Nicht als Erfindungen gilt alles gem. §§ 1 Abs. 3, 2 PatG
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5
Q

Schutzvoraussetzungen (Neuheit, Erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit)

A
  • Neuheit: nicht zum Stand der Technik gehören (§3PatG)
  • Erfinderische Tätigkeit: ergibt sich für den Fachmann nicht in nahliegende Weise aus dem Stand der Technik (§4 PatG 9)
  • Gewerbliche Anwendbarkeit: auf irgendeinem gewerbl. Gebiet herstellbar oder nutzbar
    è Erfindung muss weit entwickelt und beschrieben sein, dass sie funktioniert
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6
Q

Entstehung – Patent

A
  • Eintragung in das Register der DPMA
  • Erst mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt gem. §58 Abs. 1 PatG
  • Vorher materielle Prüfung der Schutzvoraussetzungen durch das Patentamt
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7
Q

Schutzdauer – Patent

A

20 Jahre ab Anmeldung (§16 PatG)

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8
Q

Wirkung – Patent

A
  • Allein Patentinhaber ist befugt, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu nutzen §9 PatG
  • Erfinder hat neben dem Inhaber des Patents Anspruch darauf auf der Patentschrift genannt zu werden (§§37 Abs. 1, 63 Abs. 2 patG)
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9
Q

Patent – Verletzung

A

Anspruch auf Unterlassung (§139 Abs. 1 PatG) und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung Schadensersatz (§139 Abs. 2 PatG)

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10
Q

Gebrauchsmusterrecht – Definition

A
  • Wird erteilt für Erfindungen
  • Schutzvoraussetzungen werden bei der Anmeldung nicht geprüft (§8 Abs. 1 S. 2 Gebr.MG)
    è Eintragung schneller und günstiger als bei Patent
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11
Q

Gebrauchsmusterrecht – Prüfung der Voraussetzungen

A

Werden erst bei einem Löschungsantrag gem. §15 Gebr.MG geprüft

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12
Q

Gebrauchsmusterrecht – Schutzvoraussetzungen

A
  • Nicht niedriger als bei Patent, sondern entsprechen weitgehend denen des §1 PatG
  • V.a. praktische Bedeutung, die Zeit zwischen Patentanmeldung und -Eintragung überbrücken und sich während dieser Zeit Schutz zu sichern
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13
Q

Gebrauchsmusterrecht – Entstehung

A

Eintragung in das Register der DPMA (§ GebrMG)

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14
Q

Gebrauchsmusterrecht – Schutzdauer

A

10 Jahre ab Anmeldung (§23 Abs. 1 GebrMG)

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15
Q

Designrecht – Schutzgegenstand

A
  • Zwei – oder dreidimensionalen Erscheinungsform gem. §1 nr. 1 DesignG
  • Muss keine Schöpfungshöhe/Gestaltungshöhe erreichen
  • Schutz des Funktionalität oder besondere (ästhetische) Form
16
Q

Designrecht – Schutzvoraussetzungen – Neuheit und Eigenart

A

Neuheit: vor dem Anmeldetag besteht kein identisches Design
Eigenart: Gesamteindruck, der beim Benutzer hervorgerufen wird, unterscheidet sich von anderen Designs, die vor dem Anmeldetag bestanden haben

17
Q

Designrecht – Entstehung und Schutzdauer

A
  • Eintragung in das Register der DPMA
  • 25 Jahre ab der Anmeldung (§27 DesignG)
18
Q

Designrecht – Wirkung

A
  • Allein der Rechtsinhaber ist befugt, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne Zustimmung zu nutzen (§38 Abs. 1 DesignG)
  • Inhaber kann das Designrecht auf andere übertragen oder Lizenzen daran einräumen
19
Q

Designrecht – Verletzung + Ausnahme

A

Bei Verletzung: Anspruch auf Unterlassung und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung Scahdensersatz
Ausnahme: Nutzung im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken

20
Q

Markenrecht – Definition

A

§3 Abs. 1 MarkenG: geschützt werden alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden

21
Q

Entstehung – Markenrecht

A
  • Eintragung in das Register (sog. Registermarke)
  • Benutzung (sog. Benutzungsmarke)
22
Q

Markenrecht – Klassifikation von Nizza

A

Jede Marke wird für best. Waren und Dienstleistungen eingetragen
- Schutz besteht nur für die eingetragenen Klassen

23
Q

Notoritätsmarke

A

Überragende Bekanntheit, die auch ohne inländische Nutzung entstehen kann

24
Q

Markenrecht – Schutzvoraussetzungen

A
  • Kann nur (dauerhaft) eingetragen werden, wenn weder absolute noch relative Schutzhindernisse gem. §§8 f. MarkenG durch bereits vorhandene Marken bestehen
25
Q

Markenrecht – Widerspruch

A

Inhaber älterer Marken können innerhalb von 3 Monaten Widerspruch gegen die Eintragung einer neuen Marke einlegen
- Im Erfolgsfall wird neue Marke gelöscht zb. Bei Verwechslungsgefahr

25
Q

Markenrecht – Schutzdauer

A
  • 10 Jahre ab Anmeldung
  • Kann immer um je 10 Jahre verlängert werden und ist somit grundsätzlich unbegrenzt
26
Q

Markenrecht – Nichtnutzung der Marke

A

Bei Nichtnutzung der Marke für 5 Jahre, kann der Inhaber die Ausschließlichkeitsrechte ggf. nicht mehr geltend machen
- Inhaber kann Markenrecht auf andere übertragen oder Lizenzen daran einräumen

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