Lektion 9 - Gewerblicher Rechtsschutz Flashcards
Immaterialgüterrecht
Recht des geistigen Eigentums
Urheberrecht – Definition
Schutz vor Werken als persönliche geistige Schöpfung
Urheberrecht – Eigenschaften
- Höchstpersönliches Recht, das der Urheber an seinem geschaffenen Werk hat
- Inhaber kann nur eine natürliche Person sein
- Entsteht formlos mit Schaffung des Werks und ohne Eintragung in ein Register
- Kann nicht übertragen werden, lediglich Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken können eingeräumt werden
Gewerblicher Rechtsschutz – Definition
Schutz des geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet
Patentrecht – Schutzgegenstand
- Erfindungen auf allen Gebieten der Technik
- Unterscheidung: Erzeugnis- und Verfahrenspatente
- Nicht als Erfindungen gilt alles gem. §§ 1 Abs. 3, 2 PatG
Schutzvoraussetzungen (Neuheit, Erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit)
- Neuheit: nicht zum Stand der Technik gehören (§3PatG)
- Erfinderische Tätigkeit: ergibt sich für den Fachmann nicht in nahliegende Weise aus dem Stand der Technik (§4 PatG 9)
- Gewerbliche Anwendbarkeit: auf irgendeinem gewerbl. Gebiet herstellbar oder nutzbar
è Erfindung muss weit entwickelt und beschrieben sein, dass sie funktioniert
Entstehung – Patent
- Eintragung in das Register der DPMA
- Erst mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt gem. §58 Abs. 1 PatG
- Vorher materielle Prüfung der Schutzvoraussetzungen durch das Patentamt
Schutzdauer – Patent
20 Jahre ab Anmeldung (§16 PatG)
Wirkung – Patent
- Allein Patentinhaber ist befugt, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu nutzen §9 PatG
- Erfinder hat neben dem Inhaber des Patents Anspruch darauf auf der Patentschrift genannt zu werden (§§37 Abs. 1, 63 Abs. 2 patG)
Patent – Verletzung
Anspruch auf Unterlassung (§139 Abs. 1 PatG) und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung Schadensersatz (§139 Abs. 2 PatG)
Gebrauchsmusterrecht – Definition
- Wird erteilt für Erfindungen
- Schutzvoraussetzungen werden bei der Anmeldung nicht geprüft (§8 Abs. 1 S. 2 Gebr.MG)
è Eintragung schneller und günstiger als bei Patent
Gebrauchsmusterrecht – Prüfung der Voraussetzungen
Werden erst bei einem Löschungsantrag gem. §15 Gebr.MG geprüft
Gebrauchsmusterrecht – Schutzvoraussetzungen
- Nicht niedriger als bei Patent, sondern entsprechen weitgehend denen des §1 PatG
- V.a. praktische Bedeutung, die Zeit zwischen Patentanmeldung und -Eintragung überbrücken und sich während dieser Zeit Schutz zu sichern
Gebrauchsmusterrecht – Entstehung
Eintragung in das Register der DPMA (§ GebrMG)
Gebrauchsmusterrecht – Schutzdauer
10 Jahre ab Anmeldung (§23 Abs. 1 GebrMG)