Lektion 8 - Sicherungsgesetze Flashcards
Worauf kommt es bei Personalsicherheiten an?
Vertrauenswürdigkeit und Solvenz des Dritten
Bürgschaft – Definition
Bürge verpflichtet sich ggü dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen
Wie viele Parteien sind bei einer Bürgschaft beteiligt?
Mind. 3 Parteien
Welche 2 Verträge werden geschlossen?
- Darlehens- oder Kaufvertrag zw. Gläubiger und Hauptschuldner
- Bürgschaftsvertrag zw. Gläubiger und Bürge
Ausfallbürgschaft
Der Bürge kann die Leistung verweigern, bis der Gläubiger gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg eine Zwangsvollstreckung versucht hat
Wovon ist der Bestand der Bürgschaft abhängig?
Abhängig vom Zustandekommen und dem Umfang der Hauptforderung
- Besteht diese nicht, erlischt auch die Pflicht aus dem Bürgschaftsvertrag
Haftung Bürge
Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen
Garantievertrag – Eigenschaften
- Nicht gleichbedeutend mit der in §443 BGB geregelten Garantie
- In der Praxis eher selten
- Garantiegeber übernimmt, unabhängig vom bestehen einer Verbindlichkeit des Schuldner die Haftung für den bestimmten Erfolg
Schuldbeitritt – Eigenschaften
- 2 Personen haften nicht nacheinander, sondern gleichzeitig als Gesamtschuldner §421 BGB
- Gläubiger kann die Leistung nach Belieben von jedem Schuldner verlangen, das diese wegen fehlender Akzessorietät kein Einreden gegen die Forderung haben
Deklaratorisches Schuldanerkenntnis
- Erklärend
- Bestätigt nur eine bereits bestehende Verbindlichkeit ohne eine neue zu begründen
Abstraktes Schuldanerkenntnis
- Unabhängig
- Begründet eine neue Verbindlichkeit und besteht meistens neben einer schon bestehenden Verbindlichkeit
Realsicherheiten – Definition
- Gläubiger ist nicht auf die Zahlungswillig- und Zahlungsfähigkeit einer Person angewiesen
- Sicherungsgeber und Schuldner müssen nicht identisch sein
Eigentumsvorbehalt – Eigenschaften
- Bei Lieferung von Waren, die nicht im Voraus bezahlt werden (zb. Ratenkauf, Rechnung)
- Verkäufer hat Absicherung, den Kaufpreis tatsächlich zu bekommen
Unterscheidung – Realsicherheiten
Sicherheiten an beweglichen Sachen: Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Pfandrechte an beweglichen Sachen
- Sicherheiten an unbeweglichen Sachen: Grundpfandrechte (wie Hypothek und Grundschuld)
Eigentumsvorbehalt – Vorteile
- Schell, unkompliziert, formlos
- Es ist ausreichend, wenn der Verkäufer den Vorbehalt vor Vertragsschluss erwähnt oder eine entsprechende Klausel in den AGB enthalten ist
Der einfache Eigentumsvorbehalt (§449 BGB) – Definition
- Verkäufer behält sich das Eigentum an einer Sache bis zur vollständigen Zahlung vor
- Verkäufer ist Eigentümer bis zur vollständigen Zahlung
Der einfache Eigentumsvorbehalt – bei nicht (vollständig) erfolgter Zahlung
Verkäufer kann Herausgabe der Sache verlangen und anderweitig verwerten
- Verkäufer kann auch vom Vertrag zurücktreten §449 Abs. 2 BGB
Sicherungsübereignung – Definition
In der Praxis entwickeltes, nicht gesetzlich geregeltes Mittel zur Darlehenssicherung
Sicherungsübereignung – Ablauf
Darlehensnehmer (Sicherungsgeber) überträgt das Eigentum an einer beweglichen Sache an den Darlehensgeber (Sicherungsnehmer)
- Bei Zurückzahlung des Darlehens wird Eigentum zurückübertragen
Besitzkonstitut (§§ 929 S.1. 930 BGB)
Eigentumsübertragung durch Besitzkonstitut da der Kreditgeber nur mittelbarer Besitzer wird
Welche zwei Rechtsgeschäfte gibt es bei der Sicherungsübereignung?
- (schuldrechtlicher) Sicherungsvertrag (mit Sicherungszweck §868 BGB)
- Eigentumsübertragung
Pfandrechte an beweglichen Sachen – Definition
Es wird nicht das Eigentum an der Sache übertragen, sondern der Sicherungsnehmer wird berechtigt im Fall des Zahlungsausfalls die Sache zu verwerten, um die Forderung daraus zu befriedigen
- Sicherungsnehmer wird immer Besitzer der Sache, sodass Sicherungsgeber diese nicht mehr nutzen kann
Erwerb eines Pfandrechts durch vertragliche Vereinbarung §§1205 f. BGB
- Durch Übergabe der Sache an den Erwerber des Pfandrechts
- Durch Einigung, wenn sich der Gläubiger bereits im Besitz der Sache befindet
- Durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten
-> Eigentümer muss die Verpfändung dem Besitzer anzeigen - Durch Einräumung des Mitbesitzes
Erwerb eines Pfandrechts aufgrund einer gesetzlichen Regelung
- In versch. Gesetzl. Regelungen zur Absicherung von best. Vertragsverhältnissen vorgesehen
-> Gläubiger (Sicherungsnehmer) und Schuldner (Sicherungsgeber) - Vorschriften über vertragl. Pfandrechte gelten auch für gesetzl. Pfandrechte
Wichtige gesetzl. Pfandrechte
- Werkunternehmerpfandrecht §647 BGB
- Vermieter- und Verpächterpfandrecht §562 bzw. 583 BGB
- Gastwirtschaftspfandrecht §704 BGB
- Weitere Besitzpfandrechte aus dem HGB
Grundpfandrechte
- Pfandrechte an Immobilien zur Sicherung hoher und langfristiger Darlehen
- Sind (beschränkt dingliche) Rechte an Grundstücken
- Müssen daher im Grundbuch eingetragen werden, um wirksam zu sein
- Gutgläubiger Erwerb an Grundpfandrechten ist möglich (§892 BGB)
Hypothek – Entstehung
Entsteht durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch §§1115, 873 BGB
- Dazu muss dem Gläubiger ein Hypothekenbrief ausgehändigt werden (Briefhypothek) oder dies im Grundbuch ausgeschlossen werden (Buchhypothek)
Hypothek – Übertragung
§1154 BGB – Übertragung der Hypothek erfolgt durch Übergabe des Hypothekenbriefs
Hypothek – Haftung
Sicherungsgeber haftet nicht nur mit dem Grundstück, an dem das Pfandrecht bestellt wurde, sondern auch mit seinem persönlichen Vermögen
Grundschuld – Unterschied zur Hypothek
Funktioniert wie Hypothek, ist aber nicht akzessorisch
Grundschuld – Sicherungsschuld §1192 Abs. 1a BGB
- Häufig in der Praxis vereinbart
- Sicherungsnehmer verpflichtet sich, die Grundschuld nur dann zu verwerten, wenn das zugrundeliegende Darlehen nicht zurückbezahlt wird, und die Grundschuld zurück zu übertragen, wenn die Forderung beglichen wurde
Eigentümergrundschuld §1196 BGB
Eigentümer des Grundstücks lässt eine Grundschuld für sich selbst eintragen, um sich einen bestimmten Rang zu sichern
- Kann aufgrund von gesetzl. Regelungen entstehen
Grundschuld – Haftung
Sicherungsgeber haftet nur mit dem Grundstück, da die Grundschuld nicht von einer zugrundeliegenden Forderung abhängt