Lektion 8 - Sicherungsgesetze Flashcards

1
Q

Worauf kommt es bei Personalsicherheiten an?

A

Vertrauenswürdigkeit und Solvenz des Dritten

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2
Q

Bürgschaft – Definition

A

Bürge verpflichtet sich ggü dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen

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3
Q

Wie viele Parteien sind bei einer Bürgschaft beteiligt?

A

Mind. 3 Parteien

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4
Q

Welche 2 Verträge werden geschlossen?

A
  • Darlehens- oder Kaufvertrag zw. Gläubiger und Hauptschuldner
  • Bürgschaftsvertrag zw. Gläubiger und Bürge
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5
Q

Ausfallbürgschaft

A

Der Bürge kann die Leistung verweigern, bis der Gläubiger gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg eine Zwangsvollstreckung versucht hat

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6
Q

Wovon ist der Bestand der Bürgschaft abhängig?

A

Abhängig vom Zustandekommen und dem Umfang der Hauptforderung
- Besteht diese nicht, erlischt auch die Pflicht aus dem Bürgschaftsvertrag

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7
Q

Haftung Bürge

A

Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen

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8
Q

Garantievertrag – Eigenschaften

A
  • Nicht gleichbedeutend mit der in §443 BGB geregelten Garantie
  • In der Praxis eher selten
  • Garantiegeber übernimmt, unabhängig vom bestehen einer Verbindlichkeit des Schuldner die Haftung für den bestimmten Erfolg
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9
Q

Schuldbeitritt – Eigenschaften

A
  • 2 Personen haften nicht nacheinander, sondern gleichzeitig als Gesamtschuldner §421 BGB
  • Gläubiger kann die Leistung nach Belieben von jedem Schuldner verlangen, das diese wegen fehlender Akzessorietät kein Einreden gegen die Forderung haben
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10
Q

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis

A
  • Erklärend
  • Bestätigt nur eine bereits bestehende Verbindlichkeit ohne eine neue zu begründen
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11
Q

Abstraktes Schuldanerkenntnis

A
  • Unabhängig
  • Begründet eine neue Verbindlichkeit und besteht meistens neben einer schon bestehenden Verbindlichkeit
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12
Q

Realsicherheiten – Definition

A
  • Gläubiger ist nicht auf die Zahlungswillig- und Zahlungsfähigkeit einer Person angewiesen
  • Sicherungsgeber und Schuldner müssen nicht identisch sein
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13
Q

Eigentumsvorbehalt – Eigenschaften

A
  • Bei Lieferung von Waren, die nicht im Voraus bezahlt werden (zb. Ratenkauf, Rechnung)
  • Verkäufer hat Absicherung, den Kaufpreis tatsächlich zu bekommen
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14
Q

Unterscheidung – Realsicherheiten

A

Sicherheiten an beweglichen Sachen: Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Pfandrechte an beweglichen Sachen
- Sicherheiten an unbeweglichen Sachen: Grundpfandrechte (wie Hypothek und Grundschuld)

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15
Q

Eigentumsvorbehalt – Vorteile

A
  • Schell, unkompliziert, formlos
  • Es ist ausreichend, wenn der Verkäufer den Vorbehalt vor Vertragsschluss erwähnt oder eine entsprechende Klausel in den AGB enthalten ist
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16
Q

Der einfache Eigentumsvorbehalt (§449 BGB) – Definition

A
  • Verkäufer behält sich das Eigentum an einer Sache bis zur vollständigen Zahlung vor
  • Verkäufer ist Eigentümer bis zur vollständigen Zahlung
17
Q

Der einfache Eigentumsvorbehalt – bei nicht (vollständig) erfolgter Zahlung

A

Verkäufer kann Herausgabe der Sache verlangen und anderweitig verwerten
- Verkäufer kann auch vom Vertrag zurücktreten §449 Abs. 2 BGB

18
Q

Sicherungsübereignung – Definition

A

In der Praxis entwickeltes, nicht gesetzlich geregeltes Mittel zur Darlehenssicherung

19
Q

Sicherungsübereignung – Ablauf

A

Darlehensnehmer (Sicherungsgeber) überträgt das Eigentum an einer beweglichen Sache an den Darlehensgeber (Sicherungsnehmer)
- Bei Zurückzahlung des Darlehens wird Eigentum zurückübertragen

19
Q

Besitzkonstitut (§§ 929 S.1. 930 BGB)

A

Eigentumsübertragung durch Besitzkonstitut da der Kreditgeber nur mittelbarer Besitzer wird

20
Q

Welche zwei Rechtsgeschäfte gibt es bei der Sicherungsübereignung?

A
  • (schuldrechtlicher) Sicherungsvertrag (mit Sicherungszweck §868 BGB)
  • Eigentumsübertragung
21
Q

Pfandrechte an beweglichen Sachen – Definition

A

Es wird nicht das Eigentum an der Sache übertragen, sondern der Sicherungsnehmer wird berechtigt im Fall des Zahlungsausfalls die Sache zu verwerten, um die Forderung daraus zu befriedigen
- Sicherungsnehmer wird immer Besitzer der Sache, sodass Sicherungsgeber diese nicht mehr nutzen kann

21
Q

Erwerb eines Pfandrechts durch vertragliche Vereinbarung §§1205 f. BGB

A
  • Durch Übergabe der Sache an den Erwerber des Pfandrechts
  • Durch Einigung, wenn sich der Gläubiger bereits im Besitz der Sache befindet
  • Durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten
    -> Eigentümer muss die Verpfändung dem Besitzer anzeigen
  • Durch Einräumung des Mitbesitzes
22
Q

Erwerb eines Pfandrechts aufgrund einer gesetzlichen Regelung

A
  • In versch. Gesetzl. Regelungen zur Absicherung von best. Vertragsverhältnissen vorgesehen
    -> Gläubiger (Sicherungsnehmer) und Schuldner (Sicherungsgeber)
  • Vorschriften über vertragl. Pfandrechte gelten auch für gesetzl. Pfandrechte
23
Wichtige gesetzl. Pfandrechte
-        Werkunternehmerpfandrecht §647 BGB -        Vermieter- und Verpächterpfandrecht §562 bzw. 583 BGB -        Gastwirtschaftspfandrecht §704 BGB -        Weitere Besitzpfandrechte aus dem HGB
24
Grundpfandrechte
-        Pfandrechte an Immobilien zur Sicherung hoher und langfristiger Darlehen -        Sind (beschränkt dingliche) Rechte an Grundstücken - Müssen daher im Grundbuch eingetragen werden, um wirksam zu sein -        Gutgläubiger Erwerb an Grundpfandrechten ist möglich (§892 BGB)
25
Hypothek – Entstehung
Entsteht durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch §§1115, 873 BGB -        Dazu muss dem Gläubiger ein Hypothekenbrief ausgehändigt werden (Briefhypothek) oder dies im Grundbuch ausgeschlossen werden (Buchhypothek)
26
Hypothek – Übertragung
§1154 BGB – Übertragung der Hypothek erfolgt durch Übergabe des Hypothekenbriefs
27
Hypothek – Haftung
Sicherungsgeber haftet nicht nur mit dem Grundstück, an dem das Pfandrecht bestellt wurde, sondern auch mit seinem persönlichen Vermögen
28
Grundschuld – Unterschied zur Hypothek
Funktioniert wie Hypothek, ist aber nicht akzessorisch
29
Grundschuld – Sicherungsschuld §1192 Abs. 1a BGB
-        Häufig in der Praxis vereinbart -        Sicherungsnehmer verpflichtet sich, die Grundschuld nur dann zu verwerten, wenn das zugrundeliegende Darlehen nicht zurückbezahlt wird, und die Grundschuld zurück zu übertragen, wenn die Forderung beglichen wurde
30
Eigentümergrundschuld §1196 BGB
Eigentümer des Grundstücks lässt eine Grundschuld für sich selbst eintragen, um sich einen bestimmten Rang zu sichern -        Kann aufgrund von gesetzl. Regelungen entstehen
30
Grundschuld – Haftung
Sicherungsgeber haftet nur mit dem Grundstück, da die Grundschuld nicht von einer zugrundeliegenden Forderung abhängt
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