Lektion 4 - Vertragliche Schuldverhältnisse Flashcards

1
Q

Wo sind die vertraglichen Schuldverhältnisse geregelt?

A
  1. Buch des BGB (§§241 – 853 BGB)
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2
Q

Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

A
  • Relativ
  • Nur Gläubiger kann vom Schuldner etwas verlangen und nur Schuldner ist dem Gläubiger ggü. verpflichtet
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3
Q

Welche unterschiedlichen Schuldverhältnisse gibt es?

A
  • Vertragliches
  • Rechtliches
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4
Q

Was sind die Voraussetzungen gem. §311 Abs. 1 BGB für ein Schuldverhältnis?

A

Vertrag zwischen den Beteiligten

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5
Q

Welche Rolle hat der Vertrag im Schuldverhältnis?

A

Vertrag ist das Mittel, das das Schuldverhältnis entstehen lässt und eine rechtliche Beziehung zu einer anderen Person schafft

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6
Q

Was sind Leistungspflichten (§241 Abs. 1 BGB)?

A

Veränderung der bestehenden Güterzuordnung, wobei die tatsächliche Änderung erst mit der Erfüllung der Leistungspflicht eintritt

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7
Q

Unterscheidung von zwei Arten der Leistungspflichten

A
  • Hauptleistungspflichten: Leistungen, die für das Schuldverhältnis typisch sind
  • Nebenleistungspflichten: sollen die Durchführung der Hauptleistungspflichten absichern / fördern
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8
Q

Was sind Primärpflichten?

A

Aus dem Schuldverhältnis folgende Leistungspflichten

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9
Q

Was sind Sekundärpflichten?

A

Entstehen, wenn eine Primärpflicht durch den Schuldner verletzt wird

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10
Q

Was sind Schutzpflichten §241 Abs. 2 BGB?

A

Bewahrung der sonstigen Güter des Gläubigers (Integritätsinteresse des Gläubigers)

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11
Q

Was ist das Leistungsstörungsrecht? §275 BGB

A

Schuldner erbringt die Leistung bei Fälligkeit überhaupt nicht, oder nicht so, wie sie geschuldet wird

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12
Q

Fälligkeit – Definition

A

Fälligkeit meint den Eintritt des Leistungstermins und die damit verbundene sofortige Leistungspflicht des Schuldners. Insofern bestimmt die Leistungszeit die Fälligkeit einer Leistung

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13
Q

Absolute Fixgeschäfte – Defintion

A

Erfüllung der Leistung zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart und somit sinnlos ist, tritt jedoch mit Versäumung des Leistungszeitpunkts Unmöglichkeit ein

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14
Q

rfüllung der Leistung zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart und somit sinnlos ist, tritt jedoch mit Versäumung des Leistungszeitpunkts Unmöglichkeit ein

A

Unmöglichkeit führt zum Untergang der Primärleistungspflicht und kann Sekundärleistungspflichten zur Folge haben

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15
Q

Unmöglichkeit wegen unmöglicher Leistungserbringung §275 Abs. 1 BGB

A

Differenzierung ob der Schuldner die Leistung aus tatsächlichen Gründen oder rechtlichen Gründen nicht mehr erbringen kann

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16
Q

Welche Arten der Unmöglichkeit gibt es?

A
  • Objektive
  • Subjektive
  • Anfängliche
  • Nachträgliche
  • Gegenstandsbezogene Leistungspflichten
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17
Q

Rechtsfolgen bei Unmöglichkeit

A

Leistungsbefreiung des Schuldners
(ist nur ein Teil der Leistung unmöglich, entfällt auch nur dieser Teil)

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17
Q

Unmöglichkeit wegen persönlicher Unzumutbarkeit §275 Abs. 3 BGB – Definition

A

Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich erbringen muss und sie ihm unter Abwägung seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses nicht zumutbar ist

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18
Q

Unmöglichkeit wegen unverhältnismäßigen Aufwands §275 Abs. 2 BGB - Definition

A

Schuldner kann nur Leistung verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht

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18
Q

Schuldnerverzug – Definition

A

Schuldner erbringt die Leistung bei Fälligkeit nicht, obwohl kein Fall der Unmöglichkeit vorliegt

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19
Q

Rechtsfolgen bei Schuldnerverzug

A
  • Spätere Leistung und Schadensersatz für Verzögerung
  • Schadensersatz statt Leistung
  • Verzugszinsen oder Rücktritt
20
Q

Schlechtleistung – Definition

A

Schuldner erbringt zwar die leistung, aber nicht so, wie er sie schuldet – Pflichtverletzung §280 Abs. 1 BGB

21
Q

Rechtsfolgen bei Schlechtleistung

A

Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrecht

22
Q

Störung der Schutzpflicht – Definition

A

Schuldner hat es an der notwendigen Rücksicht fehlen lassen (Pflichtverletzung)

23
Störung der Geschäftsgrundlage – Definition §313 BGB
-        Umstände aufgetreten, die für eine Vertragspartei so schwerwiegend sind, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann -        Umstände haben sich nach Vertragsschluss so schwerwiegend verändert, dass die Parteien den Vertrag so nicht abgeschlossen hätten.
24
Rechtsfolgen bei Störung
Anpassung des Vertrags kann verlangt werden -        Wegfall -        Rücktritt oder Vertragskündigung
25
Schadensersatz – Definition
Schuldner erbringt die Leistung nicht, nicht rechtzeitig, nicht wie geschuldet oder verletzt die Schutzpflicht
26
Naturalrestitution §249 Abs. 1 BGB
Schuldner muss den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre
27
Kompensation §251 Abs.1 BGB
Wenn Naturalrestitution nicht möglich ist, muss der Gläubiger mit Geld entschädigt werden
28
Einfacher Schadensersatz §280 Abs. 1 BGB
Schäden an Rechten, Rechtsgütern &. Interessen des Gläubigers aus der Verletzung von Schutzpflichten entstehen
29
Mangelfolgeschäden §280 Abs. 1 BGB
Bei Schlechtleistung oder Nichtleistung: Schäden, die an anderen Rechtsgütern als der Leistung selbst entstanden sind
30
Schuldverhältnis
Kann sich aus einem Gesetz oder einem Rechtsgeschäft ergeben
31
Pflichtverletzung
Objektive Abweichung von Leistungs- oder Schutzpflichten
32
Vertretenmüssen
Schuldner muss Fahrlässigkeit und Vorsatz vertreten Vorsatz: Wissen und Willen des Erfolgs wird in Kauf genommen
33
Schaden
Pflichtverletzung muss zu einem Schaden beim Gläubiger geführt haben
34
Erfüllung §362 Abs. 1 BGB
Leistungserfolg ist eingetreten oder Leistungshandlung vorgenommen, wie geschuldet
34
Voraussetzungen bei Verzögerungsschadensersatz
Ein wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch besteht, zudem muss eine Mahnung erfolgt sein
35
Mahnung – Voraussetzungen
-        Erfolgt Mahnung vor Fälligkeit, ist diese unwirksam -        Anstelle einer Mahnung kann auch eine Klage oder Mahnbescheid erfolgen -        Fälle gem. §286 Abs. 2 Nr. 1-4 BGB und indiv. Vereinbarungen bedürfen keiner Mahnung -        Bei Entgeltforderungen tritt Verzug ein, wenn Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit handelt
35
Aufrechnung Voraussetzungen §387 BGB
Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit, Erfüllbarkeit
35
Aufrechnung – Definition
-        Setzt eine Aufrechnungslage und Aufrechnungsklärung voraus -        Aufrechnung darf nicht ausgeschlossen sein §392ff BGB
36
Hinterlegung – Definition
-        In der Praxis eher unbedeutend -        Schuldner kann hinterlegungsfähige Sachen (Geld, Wertpapiere etc.) sicher und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit befreien
37
Hinterlegung – Voraussetzungen
Annahmeverzug des Gläubigers und wichtige Gründe des Schuldners, die ihn an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern
38
Erlass – Definition §397 Abs. 1
Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger durch den eine Forderung aufgehoben wird
39
Aufhebungsvertrag – Definition
-        Beenden des Schuldverhältnisses durch Vertragsfreiheit -        Nicht im BGB geregelt: keine Einhaltung der Form notwendig
40
Novation / Schuldumwandlung
Parteien begründen anstelle dessen ein neues Schuldverhältnis
41
Kündigung
-        Mit Wirkung ex nun (ab jetzt) Beendigung eines Schuldverhältnisses -        va. Dauerschuldverhältnisse können gekündigt werden
42
Dauerschuldverhältnisse
Parteien schulden über einen gewissen Zeitraum Leistungen in Form von Dauerleistungen oder sich wiederholende Einzelleistungen
43
Ordentliche Kündigung – Definition
Recht beruht auf vertraglicher Vereinbarung oder gesetzlicher Anordnung; ist fristgebunden und formbedürftig
44
Außerordentliche Kündung – Definition
Recht beruht auf gesetzl. Anordnung; keine Kündigungsfrist
45
Rücktritt – Definition §346-354 BGB
-        empfangene Leistungen sind zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben -        keine Beendigung des Schuldverhältnisses, sondern Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis
46
Voraussetzungen – Rücktritt
-        Rücktrittsrecht: (vertraglich oder gesetzlich) -        Rücktrittserklärung: (einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung -        Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts (§§364 ff BGB keine allg. Ausschluss des Rücktrittsrechts, vielmehr einzelne gesetzliche Rücktrittsrechte
47