Lektion 4 - Vertragliche Schuldverhältnisse Flashcards

1
Q

Wo sind die vertraglichen Schuldverhältnisse geregelt?

A
  1. Buch des BGB (§§241 – 853 BGB)
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2
Q

Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

A
  • Relativ
  • Nur Gläubiger kann vom Schuldner etwas verlangen und nur Schuldner ist dem Gläubiger ggü. verpflichtet
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3
Q

Welche unterschiedlichen Schuldverhältnisse gibt es?

A
  • Vertragliches
  • Rechtliches
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4
Q

Was sind die Voraussetzungen gem. §311 Abs. 1 BGB für ein Schuldverhältnis?

A

Vertrag zwischen den Beteiligten

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5
Q

Welche Rolle hat der Vertrag im Schuldverhältnis?

A

Vertrag ist das Mittel, das das Schuldverhältnis entstehen lässt und eine rechtliche Beziehung zu einer anderen Person schafft

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6
Q

Was sind Leistungspflichten (§241 Abs. 1 BGB)?

A

Veränderung der bestehenden Güterzuordnung, wobei die tatsächliche Änderung erst mit der Erfüllung der Leistungspflicht eintritt

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7
Q

Unterscheidung von zwei Arten der Leistungspflichten

A
  • Hauptleistungspflichten: Leistungen, die für das Schuldverhältnis typisch sind
  • Nebenleistungspflichten: sollen die Durchführung der Hauptleistungspflichten absichern / fördern
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8
Q

Was sind Primärpflichten?

A

Aus dem Schuldverhältnis folgende Leistungspflichten

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9
Q

Was sind Sekundärpflichten?

A

Entstehen, wenn eine Primärpflicht durch den Schuldner verletzt wird

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10
Q

Was sind Schutzpflichten §241 Abs. 2 BGB?

A

Bewahrung der sonstigen Güter des Gläubigers (Integritätsinteresse des Gläubigers)

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11
Q

Was ist das Leistungsstörungsrecht? §275 BGB

A

Schuldner erbringt die Leistung bei Fälligkeit überhaupt nicht, oder nicht so, wie sie geschuldet wird

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12
Q

Fälligkeit – Definition

A

Fälligkeit meint den Eintritt des Leistungstermins und die damit verbundene sofortige Leistungspflicht des Schuldners. Insofern bestimmt die Leistungszeit die Fälligkeit einer Leistung

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13
Q

Absolute Fixgeschäfte – Defintion

A

Erfüllung der Leistung zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart und somit sinnlos ist, tritt jedoch mit Versäumung des Leistungszeitpunkts Unmöglichkeit ein

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14
Q

rfüllung der Leistung zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart und somit sinnlos ist, tritt jedoch mit Versäumung des Leistungszeitpunkts Unmöglichkeit ein

A

Unmöglichkeit führt zum Untergang der Primärleistungspflicht und kann Sekundärleistungspflichten zur Folge haben

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15
Q

Unmöglichkeit wegen unmöglicher Leistungserbringung §275 Abs. 1 BGB

A

Differenzierung ob der Schuldner die Leistung aus tatsächlichen Gründen oder rechtlichen Gründen nicht mehr erbringen kann

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16
Q

Welche Arten der Unmöglichkeit gibt es?

A
  • Objektive
  • Subjektive
  • Anfängliche
  • Nachträgliche
  • Gegenstandsbezogene Leistungspflichten
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17
Q

Rechtsfolgen bei Unmöglichkeit

A

Leistungsbefreiung des Schuldners
(ist nur ein Teil der Leistung unmöglich, entfällt auch nur dieser Teil)

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17
Q

Unmöglichkeit wegen persönlicher Unzumutbarkeit §275 Abs. 3 BGB – Definition

A

Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich erbringen muss und sie ihm unter Abwägung seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses nicht zumutbar ist

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18
Q

Unmöglichkeit wegen unverhältnismäßigen Aufwands §275 Abs. 2 BGB - Definition

A

Schuldner kann nur Leistung verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht

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18
Q

Schuldnerverzug – Definition

A

Schuldner erbringt die Leistung bei Fälligkeit nicht, obwohl kein Fall der Unmöglichkeit vorliegt

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19
Q

Rechtsfolgen bei Schuldnerverzug

A
  • Spätere Leistung und Schadensersatz für Verzögerung
  • Schadensersatz statt Leistung
  • Verzugszinsen oder Rücktritt
20
Q

Schlechtleistung – Definition

A

Schuldner erbringt zwar die leistung, aber nicht so, wie er sie schuldet – Pflichtverletzung §280 Abs. 1 BGB

21
Q

Rechtsfolgen bei Schlechtleistung

A

Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrecht

22
Q

Störung der Schutzpflicht – Definition

A

Schuldner hat es an der notwendigen Rücksicht fehlen lassen (Pflichtverletzung)

23
Q

Störung der Geschäftsgrundlage – Definition §313 BGB

A
  • Umstände aufgetreten, die für eine Vertragspartei so schwerwiegend sind, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann
  • Umstände haben sich nach Vertragsschluss so schwerwiegend verändert, dass die Parteien den Vertrag so nicht abgeschlossen hätten.
24
Q

Rechtsfolgen bei Störung

A

Anpassung des Vertrags kann verlangt werden
- Wegfall
- Rücktritt oder Vertragskündigung

25
Q

Schadensersatz – Definition

A

Schuldner erbringt die Leistung nicht, nicht rechtzeitig, nicht wie geschuldet oder verletzt die Schutzpflicht

26
Q

Naturalrestitution §249 Abs. 1 BGB

A

Schuldner muss den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre

27
Q

Kompensation §251 Abs.1 BGB

A

Wenn Naturalrestitution nicht möglich ist, muss der Gläubiger mit Geld entschädigt werden

28
Q

Einfacher Schadensersatz §280 Abs. 1 BGB

A

Schäden an Rechten, Rechtsgütern &. Interessen des Gläubigers aus der Verletzung von Schutzpflichten entstehen

29
Q

Mangelfolgeschäden §280 Abs. 1 BGB

A

Bei Schlechtleistung oder Nichtleistung: Schäden, die an anderen Rechtsgütern als der Leistung selbst entstanden sind

30
Q

Schuldverhältnis

A

Kann sich aus einem Gesetz oder einem Rechtsgeschäft ergeben

31
Q

Pflichtverletzung

A

Objektive Abweichung von Leistungs- oder Schutzpflichten

32
Q

Vertretenmüssen

A

Schuldner muss Fahrlässigkeit und Vorsatz vertreten
Vorsatz: Wissen und Willen des Erfolgs wird in Kauf genommen

33
Q

Schaden

A

Pflichtverletzung muss zu einem Schaden beim Gläubiger geführt haben

34
Q

Erfüllung §362 Abs. 1 BGB

A

Leistungserfolg ist eingetreten oder Leistungshandlung vorgenommen, wie geschuldet

34
Q

Voraussetzungen bei Verzögerungsschadensersatz

A

Ein wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch besteht, zudem muss eine Mahnung erfolgt sein

35
Q

Mahnung – Voraussetzungen

A
  • Erfolgt Mahnung vor Fälligkeit, ist diese unwirksam
  • Anstelle einer Mahnung kann auch eine Klage oder Mahnbescheid erfolgen
  • Fälle gem. §286 Abs. 2 Nr. 1-4 BGB und indiv. Vereinbarungen bedürfen keiner Mahnung
  • Bei Entgeltforderungen tritt Verzug ein, wenn Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit handelt
35
Q

Aufrechnung Voraussetzungen §387 BGB

A

Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit, Erfüllbarkeit

35
Q

Aufrechnung – Definition

A
  • Setzt eine Aufrechnungslage und Aufrechnungsklärung voraus
  • Aufrechnung darf nicht ausgeschlossen sein §392ff BGB
36
Q

Hinterlegung – Definition

A
  • In der Praxis eher unbedeutend
  • Schuldner kann hinterlegungsfähige Sachen (Geld, Wertpapiere etc.) sicher und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit befreien
37
Q

Hinterlegung – Voraussetzungen

A

Annahmeverzug des Gläubigers und wichtige Gründe des Schuldners, die ihn an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern

38
Q

Erlass – Definition §397 Abs. 1

A

Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger durch den eine Forderung aufgehoben wird

39
Q

Aufhebungsvertrag – Definition

A
  • Beenden des Schuldverhältnisses durch Vertragsfreiheit
  • Nicht im BGB geregelt: keine Einhaltung der Form notwendig
40
Q

Novation / Schuldumwandlung

A

Parteien begründen anstelle dessen ein neues Schuldverhältnis

41
Q

Kündigung

A
  • Mit Wirkung ex nun (ab jetzt) Beendigung eines Schuldverhältnisses
  • va. Dauerschuldverhältnisse können gekündigt werden
42
Q

Dauerschuldverhältnisse

A

Parteien schulden über einen gewissen Zeitraum Leistungen in Form von Dauerleistungen oder sich wiederholende Einzelleistungen

43
Q

Ordentliche Kündigung – Definition

A

Recht beruht auf vertraglicher Vereinbarung oder gesetzlicher Anordnung; ist fristgebunden und formbedürftig

44
Q

Außerordentliche Kündung – Definition

A

Recht beruht auf gesetzl. Anordnung; keine Kündigungsfrist

45
Q

Rücktritt – Definition §346-354 BGB

A
  • empfangene Leistungen sind zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben
  • keine Beendigung des Schuldverhältnisses, sondern Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis
46
Q

Voraussetzungen – Rücktritt

A
  • Rücktrittsrecht: (vertraglich oder gesetzlich)
  • Rücktrittserklärung: (einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
  • Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts (§§364 ff BGB keine allg. Ausschluss des Rücktrittsrechts, vielmehr einzelne gesetzliche Rücktrittsrechte
47
Q
A