Lektion 7 - Sachenrechte Flashcards

1
Q

Sachenrecht – Definition

A

Regelt die Beziehung zwischen Personen und Sachen durch verbindliche Vorschriften und Begriffsbestimmungen
- 3. Buch des BGB: §§854. – 1296 BGB

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2
Q

Sachen – Definition §90 BGB

A

Nur körperliche Sachen

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3
Q

Arten von Rechten, die eine Person haben kann

A
  1. Besitzrechte
  2. Eigentumsrechte
  3. Beschränkt dingliche Rechte (§§1018 ff BGB)
    - kein Vollrecht, wie das eigentum, sondern enthalten nur einzelne Aspekte dieses Vollrechts, die dann wiederum das Recht, des Eigentümers entsprechend einschränken
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3
Q

Nutzungsrechte

A
  • An beweglichen Sachen: Nießbrauch
  • An Grundstücken: Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, beschränkte pers. Dienstbarkeit
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4
Q

Verwaltungsrechte:

A
  • An beweglichen Sachen: Pfandrecht
  • An Grundstücken: Reallast, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
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5
Q

Erwerbsrechte

A
  • An beweglichen Sachen: Anwartschaftsrecht
  • An Grundstücken: Vormerkung, Vorverkaufsrecht, Anwartschaftsrecht
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6
Q

PASTA – Abk.

A

Publizitätsprinzip
Absolutheitsprinzip dinglicher Rechte
Spezialitätsprinzip
Typenzwang
Abstraktionsprinzip

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7
Q

Publizitätsprinzip – Definition

A

Das Recht an einer Sache muss äußerlich erkennbar sein, da Sachenrechte absolute Rechte sind und deshalb für jeden erkennbar sein müssen
- unbewegliche Sachen: Eintrag ins Grundbuch
- bewegliche Sachen: Besitz

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8
Q

Absolutheitsprinzip dinglicher Rechte

A

Rechte an einer Sache gelten ggü. Jedermann

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9
Q

Spezialitätsprinzip (Bestimmtheitsprinzip)

A

Es muss feststehen auf welche Sache sich die infrage stehenden Rechte beziehen
è Ein Recht kann sich nur auf eine einzelne Sache beziehen, nicht auf Sachengesamtheiten

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10
Q

Typenzwang + Numerus clausus der Sachenrechte

A

Es gibt keine anderen als die gesetzl. Geregelten Sachenrechte
è Numerus clausus der Sachenrechte: abschließende Anzahl von Sachenrechten

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11
Q

Abstraktionsprinzip

A

Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtlich) und Verfügungsgeschäft (sachenrechtlich) sind in deren Wirkung unabhängig voneinander

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11
Q

Besitz – Definition

A

Tatsächliche Herrschaft über eine Sache §854 BGB

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12
Q

Unmittelbarer Besitz §854 Abs. 1 BGB

A

Eine Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache (Sachenherrschaft), sowie einen erkennbaren Besitzwillen hat

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13
Q

Was ist der Besitzwille?

A

Besitzwille ist nicht an die Geschäftsfähigkeit gebunden und muss sich nicht auf eine konkrete einzelne Sache beziehen

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14
Q

Unterschied Eigenbesitz und Fremdbesitz

A

Eigenbesitz = Besitzer einer Sache
Fremdbesitz = Besitzer, ohne die Sache als seine eigene zu bezeichnen

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14
Q

Mittelbarer Besitzer §868 BGB

A

Eine Person, die aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung einer anderen Person das Recht zum Besitz auf Zeit eingeräumt hat -> andere Person muss Besitzmittlungswillen haben

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15
Q

Erwerb des Besitzes

A
  • Durch Erlangen der tatsächlichen Herrschaftsmacht über eine Sache (§854 Abs. 1 BGB)
  • Durch Einigung zwischen dem bisherigen und dem neuen Besitzer, wenn der neue Besitzer schon in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben (§854 Abs. 2 BGB)
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15
Q

Verlust des Besitzes

A
  • Durch Aufgabe der tatsächlichen Herrschaftsmacht (§856 Abs. 1 BGB)
    Freiwillig: Besitzer hat keinen Besitzwillen mehr
    Unfreiwillig: Besitzer verliert die Sache oder wird dieser bestohlen
  • Durch Tod des Besitzers (§857, 1922 Abs. 1 BGB)
16
Q

Rechte des Besitzers

A

Gesetz schützt den Besitzer vor willkürlichen Eingriffen, um zu verhindern, dass sich jeder das nimmt, was ihm gefällt, ohne dass er das Recht darauf hat

17
Q

Recht des Besitzers bei verbotener Eigenmacht §858 Abs. 1 BGB

A
  • Selbsthilferecht
  • Besitzkehrklage
  • Besitzwehrklage bei Besitzstörung
  • Anspruch auf Herausgabe
18
Q

Besitzwehrklage bei Besitzstörung §862 BGB- Definition

A

Beseitigung und Unterlassung der Störung kann verlangt werden

18
Q

Besitzkehrklage §861 BGB- Definition

A

Wiedereinräumung des Besitzes kann verlangt werden

18
Q

Anspruch auf Herausgabe §1007 Abs. 1 BGB - Definition

A

Nur wenn der neue Besitzer beim Erwerb der Sache nicht in gutem Glauben war

19
Q

Eigentum – Definition

A

Eigentum – Definition

19
Q
A
20
Q

Schritte - Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft

A
  1. Einigung
  2. Übergabe
  3. Berechtigung
21
Q

Bestimmtheits- oder Spezialitätsprinzip

A

Einigung muss sich auf eine bestimmte Sache beziehen und noch zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache bestehen

22
Q

Gutgläubiger Erwerb (§932 BGB)

A

Von einem Nichtberechtigten kann nur Besitz erworben werden, wenn der Erwerber gutgläubig ist

23
Q

Aneignung (§§958-964 BGB)

A

Eigentum an einer herrenlosen, beweglichen Sache wir erworben, wenn man die Sache in Eigenbesitz nimmt

23
Q

Wann ist der Erwerber nicht gutgläubig?

A

Wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört

23
Q

Ersitzung (§§937 – 945 BGB)

A

Wenn eine Sache 10 Jahre in gutgläubigem Eigenbesitz ist

24
Q

Fund (§§965-984 BGB)

A

6 Monate nach der Anzeige eines Fundes bei der zuständigen Behörde geht das Eigentum der Sache an den Finder über

24
Q

Schritte - Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft

A
  1. Einigung
  2. Eintragung ins Grundbuch
  3. Berechtigung
25
Q

Einigung - Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft

A

Muss zum Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch vorliegen und idR ggü. Einem Notar erklärt werden
-> allg. Vorschriften nach §§104ff. BGB
-> Grundstücke können nicht unter Eigentumsvorbehalt übertragen werden

26
Q

Verlust durch freiwillige Aufgabe (Dereliktion)

A

Bei beweglichen Sachen §959 BGB bei Grundstücken §875 BGB

26
Q

Eintragung ins Grundbuch

A

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung
- Nur von Berechtigten kann das Eigentum von Immobilien erworben werden
- Von nichtberechtigten kann ein Grundstück nur erworben werden, wenn der Erwerber gutgläubig ist und die Eintragung im Grundbuch unrichtig ist

27
Q

Verlust durch Tod des Eigentümers

A

Übergang an Erben (§1922 Abs. 1 BGB)

28
Q

Bei Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes

A

Recht auf Herausgabe der Sache (§985 BGB) nur wenn der Besitzer kein Recht auf Besitz hat (§986 BGB)

29
Q

Bei Schädigung und Zerstörung

A

Schadensersatz gem. §§832 ff BGB

30
Q
A
30
Q
A
31
Q
A
32
Q
A
33
Q
A