Lektion 7 - Sachenrechte Flashcards
Sachenrecht – Definition
Regelt die Beziehung zwischen Personen und Sachen durch verbindliche Vorschriften und Begriffsbestimmungen
- 3. Buch des BGB: §§854. – 1296 BGB
Sachen – Definition §90 BGB
Nur körperliche Sachen
Arten von Rechten, die eine Person haben kann
- Besitzrechte
- Eigentumsrechte
- Beschränkt dingliche Rechte (§§1018 ff BGB)
- kein Vollrecht, wie das eigentum, sondern enthalten nur einzelne Aspekte dieses Vollrechts, die dann wiederum das Recht, des Eigentümers entsprechend einschränken
Nutzungsrechte
- An beweglichen Sachen: Nießbrauch
- An Grundstücken: Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, beschränkte pers. Dienstbarkeit
Verwaltungsrechte:
- An beweglichen Sachen: Pfandrecht
- An Grundstücken: Reallast, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Erwerbsrechte
- An beweglichen Sachen: Anwartschaftsrecht
- An Grundstücken: Vormerkung, Vorverkaufsrecht, Anwartschaftsrecht
PASTA – Abk.
Publizitätsprinzip
Absolutheitsprinzip dinglicher Rechte
Spezialitätsprinzip
Typenzwang
Abstraktionsprinzip
Publizitätsprinzip – Definition
Das Recht an einer Sache muss äußerlich erkennbar sein, da Sachenrechte absolute Rechte sind und deshalb für jeden erkennbar sein müssen
- unbewegliche Sachen: Eintrag ins Grundbuch
- bewegliche Sachen: Besitz
Absolutheitsprinzip dinglicher Rechte
Rechte an einer Sache gelten ggü. Jedermann
Spezialitätsprinzip (Bestimmtheitsprinzip)
Es muss feststehen auf welche Sache sich die infrage stehenden Rechte beziehen
è Ein Recht kann sich nur auf eine einzelne Sache beziehen, nicht auf Sachengesamtheiten
Typenzwang + Numerus clausus der Sachenrechte
Es gibt keine anderen als die gesetzl. Geregelten Sachenrechte
è Numerus clausus der Sachenrechte: abschließende Anzahl von Sachenrechten
Abstraktionsprinzip
Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtlich) und Verfügungsgeschäft (sachenrechtlich) sind in deren Wirkung unabhängig voneinander
Besitz – Definition
Tatsächliche Herrschaft über eine Sache §854 BGB
Unmittelbarer Besitz §854 Abs. 1 BGB
Eine Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache (Sachenherrschaft), sowie einen erkennbaren Besitzwillen hat
Was ist der Besitzwille?
Besitzwille ist nicht an die Geschäftsfähigkeit gebunden und muss sich nicht auf eine konkrete einzelne Sache beziehen
Unterschied Eigenbesitz und Fremdbesitz
Eigenbesitz = Besitzer einer Sache
Fremdbesitz = Besitzer, ohne die Sache als seine eigene zu bezeichnen
Mittelbarer Besitzer §868 BGB
Eine Person, die aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung einer anderen Person das Recht zum Besitz auf Zeit eingeräumt hat -> andere Person muss Besitzmittlungswillen haben
Erwerb des Besitzes
- Durch Erlangen der tatsächlichen Herrschaftsmacht über eine Sache (§854 Abs. 1 BGB)
- Durch Einigung zwischen dem bisherigen und dem neuen Besitzer, wenn der neue Besitzer schon in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben (§854 Abs. 2 BGB)
Verlust des Besitzes
- Durch Aufgabe der tatsächlichen Herrschaftsmacht (§856 Abs. 1 BGB)
Freiwillig: Besitzer hat keinen Besitzwillen mehr
Unfreiwillig: Besitzer verliert die Sache oder wird dieser bestohlen - Durch Tod des Besitzers (§857, 1922 Abs. 1 BGB)
Rechte des Besitzers
Gesetz schützt den Besitzer vor willkürlichen Eingriffen, um zu verhindern, dass sich jeder das nimmt, was ihm gefällt, ohne dass er das Recht darauf hat
Recht des Besitzers bei verbotener Eigenmacht §858 Abs. 1 BGB
- Selbsthilferecht
- Besitzkehrklage
- Besitzwehrklage bei Besitzstörung
- Anspruch auf Herausgabe
Besitzwehrklage bei Besitzstörung §862 BGB- Definition
Beseitigung und Unterlassung der Störung kann verlangt werden
Besitzkehrklage §861 BGB- Definition
Wiedereinräumung des Besitzes kann verlangt werden
Anspruch auf Herausgabe §1007 Abs. 1 BGB - Definition
Nur wenn der neue Besitzer beim Erwerb der Sache nicht in gutem Glauben war
Eigentum – Definition
Eigentum – Definition
Schritte - Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft
- Einigung
- Übergabe
- Berechtigung
Bestimmtheits- oder Spezialitätsprinzip
Einigung muss sich auf eine bestimmte Sache beziehen und noch zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache bestehen
Gutgläubiger Erwerb (§932 BGB)
Von einem Nichtberechtigten kann nur Besitz erworben werden, wenn der Erwerber gutgläubig ist
Aneignung (§§958-964 BGB)
Eigentum an einer herrenlosen, beweglichen Sache wir erworben, wenn man die Sache in Eigenbesitz nimmt
Wann ist der Erwerber nicht gutgläubig?
Wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört
Ersitzung (§§937 – 945 BGB)
Wenn eine Sache 10 Jahre in gutgläubigem Eigenbesitz ist
Fund (§§965-984 BGB)
6 Monate nach der Anzeige eines Fundes bei der zuständigen Behörde geht das Eigentum der Sache an den Finder über
Schritte - Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft
- Einigung
- Eintragung ins Grundbuch
- Berechtigung
Einigung - Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft
Muss zum Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch vorliegen und idR ggü. Einem Notar erklärt werden
-> allg. Vorschriften nach §§104ff. BGB
-> Grundstücke können nicht unter Eigentumsvorbehalt übertragen werden
Verlust durch freiwillige Aufgabe (Dereliktion)
Bei beweglichen Sachen §959 BGB bei Grundstücken §875 BGB
Eintragung ins Grundbuch
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung
- Nur von Berechtigten kann das Eigentum von Immobilien erworben werden
- Von nichtberechtigten kann ein Grundstück nur erworben werden, wenn der Erwerber gutgläubig ist und die Eintragung im Grundbuch unrichtig ist
Verlust durch Tod des Eigentümers
Übergang an Erben (§1922 Abs. 1 BGB)
Bei Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes
Recht auf Herausgabe der Sache (§985 BGB) nur wenn der Besitzer kein Recht auf Besitz hat (§986 BGB)
Bei Schädigung und Zerstörung
Schadensersatz gem. §§832 ff BGB