Lektion 7 - Sachenrechte Flashcards
Sachenrecht – Definition
Regelt die Beziehung zwischen Personen und Sachen durch verbindliche Vorschriften und Begriffsbestimmungen
- 3. Buch des BGB: §§854. – 1296 BGB
Sachen – Definition §90 BGB
Nur körperliche Sachen
Arten von Rechten, die eine Person haben kann
- Besitzrechte
- Eigentumsrechte
- Beschränkt dingliche Rechte (§§1018 ff BGB)
- kein Vollrecht, wie das eigentum, sondern enthalten nur einzelne Aspekte dieses Vollrechts, die dann wiederum das Recht, des Eigentümers entsprechend einschränken
Nutzungsrechte
- An beweglichen Sachen: Nießbrauch
- An Grundstücken: Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, beschränkte pers. Dienstbarkeit
Verwaltungsrechte:
- An beweglichen Sachen: Pfandrecht
- An Grundstücken: Reallast, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Erwerbsrechte
- An beweglichen Sachen: Anwartschaftsrecht
- An Grundstücken: Vormerkung, Vorverkaufsrecht, Anwartschaftsrecht
PASTA – Abk.
Publizitätsprinzip
Absolutheitsprinzip dinglicher Rechte
Spezialitätsprinzip
Typenzwang
Abstraktionsprinzip
Publizitätsprinzip – Definition
Das Recht an einer Sache muss äußerlich erkennbar sein, da Sachenrechte absolute Rechte sind und deshalb für jeden erkennbar sein müssen
- unbewegliche Sachen: Eintrag ins Grundbuch
- bewegliche Sachen: Besitz
Absolutheitsprinzip dinglicher Rechte
Rechte an einer Sache gelten ggü. Jedermann
Spezialitätsprinzip (Bestimmtheitsprinzip)
Es muss feststehen auf welche Sache sich die infrage stehenden Rechte beziehen
è Ein Recht kann sich nur auf eine einzelne Sache beziehen, nicht auf Sachengesamtheiten
Typenzwang + Numerus clausus der Sachenrechte
Es gibt keine anderen als die gesetzl. Geregelten Sachenrechte
è Numerus clausus der Sachenrechte: abschließende Anzahl von Sachenrechten
Abstraktionsprinzip
Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtlich) und Verfügungsgeschäft (sachenrechtlich) sind in deren Wirkung unabhängig voneinander
Besitz – Definition
Tatsächliche Herrschaft über eine Sache §854 BGB
Unmittelbarer Besitz §854 Abs. 1 BGB
Eine Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache (Sachenherrschaft), sowie einen erkennbaren Besitzwillen hat
Was ist der Besitzwille?
Besitzwille ist nicht an die Geschäftsfähigkeit gebunden und muss sich nicht auf eine konkrete einzelne Sache beziehen
Unterschied Eigenbesitz und Fremdbesitz
Eigenbesitz = Besitzer einer Sache
Fremdbesitz = Besitzer, ohne die Sache als seine eigene zu bezeichnen
Mittelbarer Besitzer §868 BGB
Eine Person, die aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung einer anderen Person das Recht zum Besitz auf Zeit eingeräumt hat -> andere Person muss Besitzmittlungswillen haben
Erwerb des Besitzes
- Durch Erlangen der tatsächlichen Herrschaftsmacht über eine Sache (§854 Abs. 1 BGB)
- Durch Einigung zwischen dem bisherigen und dem neuen Besitzer, wenn der neue Besitzer schon in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben (§854 Abs. 2 BGB)