Lektion 5 - Gesetzliche Schuldverhältnisse Flashcards
Schuldverhältnis - Definition - §241 Abs. 1 BGB
Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, kraft dessen der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung zu fordern
Geschäftsführung ohne Auftrag – Definition §677 BGB
Wenn ein Geschäft für eine Person (Geschäftsherr) von einer anderen Person (Geschäftsführer) besorgt wird, ohne von ihr beauftragt oder berechtigt worden zu sein
Pflichten Geschäftsführer
Ist verpflichtet das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn es wirklich und mutmaßlich fordert
Arten der GoA
- Echte GoA
- Unechte GoA
Echte GoA – Definition
Geschäftsführer will ein fremdes Geschäft, als solches führen
- Berechtigte GoA
- Unberechtigte GoA
Unechte GoA – Definition
Geschäftsführer will ein fremdes Geschäft als ein eigenes führen
- Irrtümliche GoA
- Angemaßte GoA
Echte GoA – Vorrausetzungen
- Führung eines Fremden Geschäfts
- Mit Fremdgeschäftsführungswillen
- Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
- Handeln im Interesse des Geschäftsherrn
Berechtigte GoA – Definition
Geschäftsführer kann wie ein Beauftragter nach §677, 683 S.1 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen
Unberechtigte GoA – Definition
Geschäftsführung widerspricht dem Willen des Geschäftsherren und kann auch nicht nachträglich genehmigt werden (§684 S.2 BGB)
Leistungskondiktion – Zweck
Zb. Zur Erfüllung einer Verbindlichkeit oder Herbeiführung bestimmten Verhaltens
Irrtümliche GoA – Definition
Hat die Folge, dass sich die Abwicklung des Verhältnisses der Beteiligten allein nach Bereicherungsrecht richtet
Angemaßte GoA (Geschäftsanmaßung) – Definition
Geschäftsführer behandelt bewusst ein fremdes Geschäft
- Geschäftsherr kann Ansprüche aus §§677, 678 und 682 BGB geltend machen
Ungerechtfertigte Bereicherung – Definition §§812 – 822 BGB
Erlangt jemand etwas unberechtigt für einen anderen oder von ihm, kann dieser Herausgabe des Erlangten verlangen
Leistungskondiktion – Voraussetzungen
- Etwas erlangen
- Durch Leistung
- Ohne Rechtsgrund
Nichtleistungskonduktion – Definition
Jemand erlangt etwas in sonstiger Weise (nicht durch Leistung) auf Kosten eines anderen, ohne rechtlichen Grund
Eingriffskondiktion
Jemand erlangt Leistung auf Kosten eines anderen durch Eingriff ohne Befugnis in die Rechtsposition des anderen
Unerlaubte Handlung – Definition §823 – 853 BGB
Aufgabe, die Voraussetzungen zu definieren, unter denen – ausserhalb einer vertraglichen Beziehung – Schadensersatz verlangt werden kann
Delikt/Deliktsrecht – Definition
Begriff aus dem Strafrecht: rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten