Lektion 6 - Vertragsrecht Flashcards

1
Q

Wo ist das Vertragsrecht geregelt?

A

§§241 – 432 GBG Allg. Teil des Schuldrechts
- Regelungen, die für alle Schuldverhältnisse (vertraglich und gesetzlich) gelten

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2
Q

Verträge eigener Art (sui generis)

A

Neue Vertragstypen, die gesetzl. Nicht geregelt sind
- Kommen sehr häufig vor, da Vertragsgestaltungen an die Bedürfnisse der modernen Wirtschaft angepasst sind

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3
Q

Vertragsfreiheit – Definition

A

In Art. 2 Abs. 1 GG geregelt
- Vertragsparteien können vereinbaren, was sie möchten, solange sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen

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4
Q

Dispositives Recht – Definition

A

Gesetzliche Regelungen zu Verträgen aus dem BGB finden nur Anwendung, wenn die Parteien keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen haben

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4
Q

Primärpflichten – Definition

A

Ergeben sich unmittelbar aus dem jeweiligen Vertrag, ihre Erfüllung ist Ziel und Zweck des Vertrags

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5
Q

Welche Unterscheidungen gibt es bei Primärpflichten?

A
  • Leistungsbezogene
  • Nicht leistungsbezogene Pflichten
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6
Q

Sekundärpflichten – Definition

A

Entstehen erst bei Störungen im Vertragsverhältnis: Anspräche wegen Leistungsstörungsrecht

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7
Q

Was ist der Gegenstand eines Kaufvertrags?

A

Gegenstand ist meistens eine Sache (§90 BGB ) oder auch Rechte (§ 453 Abs. 1. 1 Alt. BGB ) und sonst. Gegenstände (§453 Abs. 1 2. Alt BGB)

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8
Q

Primärpflichten beim Kaufvertrag

A

§433 BGB – Verkäufer ist verpflichtet die Sache zu übergeben und dem Käufer Eigentum daran zu verschaffen. Käufer ist verpflichtet, die Sache abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen

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9
Q

Wann liegt ein Sachmangel vor?

A

Sachmangel liegt vor, wenn eine Sache bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat

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10
Q

Beschaffenheit – Definition

A

Alle der Kaufsache anhaftenden physischen Merkmal (Form, Farbe etc.) muss ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden sein

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11
Q

Wann liegt ein Rechtsmangel (§435 BGB) vor?

A

Ergeben sich aus privatrechtlichen Rechten Dritter oder aus öffentlich-rechtlichen Beschränkungen

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12
Q

Was ist die Regelung bei Geschäften unter Kaufleuten §377 BGB?

A

Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach Erhalt prüfen und bemängeln, andernfalls wird eine Gewährleistung ausgeschlosseen

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13
Q

Welche Gewährleistungsrechte gibt es?

A
  • §437 BGB : Sekundärpflichten beim Kaufvertrag
  • §444 BGB Gewährleistungsrechte können vertraulich nicht augeschlossen werden
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14
Q

Nacherfüllung – Definition

A

Im Kaufrecht gilt Vorrang der Nacherfüllung ggü. Den übrigen Gewährleistungspflichten. D.h. Es muss zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden

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15
Q

Welche Bedingungen der Nacherfüllung gibt es?

A
  • Käufer kann Lieferung mangelfreier Ware oder die Reparatur der mangelhaften Ware verlangen
  • Verkäufer kann Nacherfüllung nur verweigern, wenn unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen
  • Verkäufer muss die Aufwendungen für den zusätzl. Erforderlichen Aus- und Einbau ersetzen
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16
Q

Rücktritt – Definition §440 BGB

A

Verkäufer gibt Kaufpreis, Käufer die Sache zurück

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16
Q

Wann ist Nacherfüllung nach §275 BGB ausgeschlossen?

A

Bei Unmöglichkeit

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17
Q

Was sind die Voraussetzungen für einen Rücktritt?

A

Erfolglose oder entbehrliche Fristsetzung

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18
Q

Fristsetzung ist entbehrlich, wenn…

A
  • Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert
  • Relatives Fixgeschäft vorliegt
  • Sonst. Besondere Umstände vorliegen
  • Nacherfüllung unmöglichist
  • Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung wg. Hoher Kosten verweigert
  • Nachbesserung fehlgeschlagen ist
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19
Q

Wann ist ein Rücktritt ausgeschlossen?

A

Wenn der Mangel unerheblich ist §323 Abs. 5 BGB)

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20
Q

Minderung – Definition

A

Käufer kann den Kaufpreis in dem Verhältnis herabsetzen, in welchem der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde

21
Q

Was sind Voraussetzungen für eine Minderung?

A

Erfolglose oder entbehrliche Fristsetzung

22
Q

Schadensersatz – Definition

A

Käufer kann Schadensersatz statt bzw. neben der Leistung verlangen gem. §§440, 280, 281, 283 und 311a BGB

23
Q

Voraussetzungen – Schadensersatz

A

Erfolglose oder entbehrliche Fristsetzung

24
Q

Tauschvertrag – Definition

A

§480 BGB: es ist kein Entgelt zu zahlen, sondern die Gegenleistung besteht, in der Übergabe und Übereignung einer Sache

25
Q

Schenkung – Definition

A

Unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert

26
Q

Wo sind Vorschriften zu Mietverträgen / Miete geregelt?

A

§§ 535 – 548 BGB: Vorschriften für alle Mietvertrage
§§549 – 577a BGB: besondere Regelungen für Wohnungsmiete

27
Q

Primärpflichten beim Mietvertrag

A

§535 BGB: Vermieter ist verpflichtet dem Mieter Besitz an der Sache zu verschaffen und sie instand zu halten. Mieter ist verpflichtet die Miete zu zahlen und die Mietsache nach Mietende zurückgeben

28
Q

Welche Sekundäransprüche gibt es?

A

§536a BGB
- Schadensersatz
- Selbstvornahme und Aufwendungsersatz bei Verzug oder Notmaßnahme
- Entfall der Pflicht zur Mietzahlung bei Tauglichkeitsaufhebung
- Anspruch auf Mietminderung bei Mangel der Tauglichkeit

29
Q

In welchem Fällen besteht Schadensersatzanspruch nach §536a Abs. 1 BGB?

A
  • Mangel liegt schon bei Überlassung der Mietsache vor, so ist kein Verschulden des Vermieters erforderlich und Schadensersatz kann verlangt werden
  • Mangel tritt später auf, sodass nur bei Verschulden des Vermieters Schadensersatz verlangt werden kann
  • Kommt der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug und sind die Voraussetzungen gem. §§280 Abs. 2, 286 BGB erfüllt, kann Schadensersatz verlangt werden
30
Q

Welche Ansprüche des Vermieter laut §541 BGB gibt es?

A
  • Unterlassungsanspruch bei vertragswidrigem Gebrauch der Sache
  • Schadensersatzanspruch bei Beschädigung der Mietsache
31
Q

Wann wird das Mietverhältnis beendet? §542 BGB

A
  • Kündigung einer Partei
  • Zeitablauf
32
Q

Pacht §581 BGB

A

Im Vordergrund steht die sog. Fruchtziehung, nicht der Gebrauch der Sache

33
Q

Leihvertrag §598 BGB

A

Verleiher überlässt dem Entleiher eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch
è Eigentum an der Sache geht bei keinem dieser. Verträge an den Mieter/Pächter/Entleiher über

34
Q

Definition Darlehensvertrag

A

§488 BGB: Darlehensgeber verpflichtet sich dem Darlehensnehmer einen bestimmter Geldbetrag gegen Zahlung von Zinsen für eine bestimmte Zeit zur Verfügung zu stellen.

35
Q

Primärpflichten beim Darlehensvertrag §488 BGB

A

Darlehensgeber ist verpflichtet den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Darlehensnehmer ist verpflichtet den Zins und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen

36
Q

Darlehensgeber ist verpflichtet den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Darlehensnehmer ist verpflichtet den Zins und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen

A
  • Endet bei Fälligkeit
  • Wurde kein Zeitpunkt vereinbart, können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich kündigen
  • Nur bei zinslosen Darlehen: Darlehensnehmer kann den Vertrag allein durch Rückzahlung ohne vorherige Kündigung beenden
  • Vorzeitige Rückzahlt ist jederzeit möglich, sondern nicht vertragliche ausgeschlossen
  • Wucher: liegt ein auffälliges Missverhältnis zw. Leistung und Gegenleistung vor, ist der Darlehensvertrag unwirksam
37
Q

Was ist die Besonderheit eines Werksvertrag?

A

Im Gegensatz zum Dienstvertrag wird hier nicht nur eine bestimmte Tätigkeit, sondern auch ein Erfolg dh. Ein bestimmtes Arbeitsergebnis, geschuldet (§631 Abs. 2 BGB)

38
Q

Was besagt §632 Abs. 1 BGB zu Werksverträgen?

A

Wenn keine Vergütung ausdrücklich vereinbart wurde, gilt eine (marktübliche) Vergütung als stillschweigend vereinbart

39
Q

Primärpflichten beim Werkvertrag §§631 und 640 BGB

A

Unternehmer ist verpflichtet das Werk herzustellen und zu übergeben bzw. zu übereignen. Besteller ist verpflichtet die vereinbarte Vergütung zu bezahlen und das Werk abzunehmen

40
Q

Was ist der Gegenstand von Werklieferungsvertragen?

A

Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen

41
Q

Definition Abnahme

A

Erklärung des Bestellers, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist: Zeitpunkt des Gefahrenübergangs und Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche

42
Q

Welche Gewährleistungsrechte gelten bei einem Werkvertag?

A

Es gelten die gleichen Grundsätze wie beim Kaufvertrag §633 BGB

43
Q

Welche Rechte bei Mangelhafter Leistung?

A
  • Nacherfüllung
  • Selbstvornahme und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
  • Rücktritt vom Vertrag
  • Minderung der Vergütung
  • Schadensersatz
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen
44
Q

Dienstvertrag – Definition §§611 – 630 BGB

A

Dienstverpflichteter wird von einem Dienstberechtigten für die Erbringung eines bestimmten Dienstes bezahlt
- Diestberechtigte hat ggf. Weisungsrecht und trägt das Kostenrisiko

44
Q

Beendigung Werkvertrag §648 BGB

A

Endet durch Erfüllung oder Kündigung
- §648 BGB Besteller kann bis zur Vollendung des Werks jederzeit den Vertrag kündigen, muss jedoch anteilig Vergütung bezahlen
- §648a BGB beide Vertragsparteien können außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen

45
Q

Wann ist die Vergütung gemäß §614 BGB fällig?

A

Nach der Leistung

46
Q

Primärpflichten beim Dienstvertrag §611 BGB

A

Dienstverpflichteter ist verpflichtet die Dienste entsprechend der vertragl. Vereinbarung zu leisten. Dienstberechtiger ist verpflichtet vereinbarte Vergütung zu bezahlen

47
Q

Beendigung – Dienstvertrag

A

-endet durch den Tod des Dienstverpflichteten, Ablauf der vereinbarten Zeit §620 BGB, Erreichung seines Zwecks oder durch Kündigung (§§621 und 627 BGB)
- Möglichkeit eines Aufhebungsvertrags
- Dienstverpflichteter kann schriftliches Zeugnis verlangen

48
Q

Arbeitsvertrag – Merkmale

A

§611a BGB: wichtiger Unterfall der Dienstverträge
- Zusätzliche spezielle arbeitsrechtliche Vorschriften (§§622ff. BGB) und Gesetze (Kündigung, Teilzeit, Befristung)
- Arbeitsrecht ist gesonderter Rechtsgebiete mit eigener Gerichtsbarkeit
- Gelten Kündigungsfristen §622 und Formschriften §623
- §630 ff BGB Sondervorschriften für Behandllungsverträge

49
Q

Was sind Fernabsatzverträge?

A

Verträge zw. Unternehmern und Verbrauchern bei denen für Vertragsverhandlungen und -Schluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden
- Bei Vertragsschluss übers Internet gelten zusätzl. Die Vorschriften der E-Commerce Verträge

50
Q

Verträge zw. Unternehmern und Verbrauchern bei denen für Vertragsverhandlungen und -Schluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden
- Bei Vertragsschluss übers Internet gelten zusätzl. Die Vorschriften der E-Commerce Verträge

A

§355 BGB: 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen
§355 Abs. 1 BGB: schriftl. Erklärung ggü Unternehmer mit eindeutigem Entschluss zum Widerruf
§357 Abs. 1 BGB: beide Parteien müssen bei Widerruf die empfangenen Leistungen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben
§357 Abs. 7 BGB: Verbraucher hat Wertersatz für Verschlechterungen der Sache leisten
§312 Abs. 2 BGB: zahlreiche Ausnahmen vom Widerrufsrecht

51
Q

Besonderheiten E-Commerce – Verträge §§312i-312j BGB

A
  • Unterscheidung zwischen allg. geltenden und besonderen pflichten
  • Zugang der Bestellung muss unverzüglich elektronisch bestätigt werden
  • Es gelten Pflichten gem. §312j BGB
  • Abschluss der Bertrags nur, wenn der Verbraucher mit eindeutiger Formulierung bestätigt zb. „zahlungspflichtig bestellen“