Lektion 10 - Wettbewerbsrecht Flashcards
Recht des unlauteren Wettbewerbs
Richtet sich an die einzelnen Marktteilnehmer und soll verhindern, dass diese den Wettbewerb in unfairer Weise ausnutzen
Recht der Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht)
Schutz der Freiheit des Wettbewerbs als Ganzes
c
Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen, sowie das Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb schützen
- Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig
Verstoß gegen die Schwarze Liste §3 Abs. 3 UWG
Im Anhang des UWG ist eine Auflistung von 30 Geschäftlichen Handlungen ggü Verbrauchern, die in jedem Fall eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen
Verstöße gegen Einzelbestände der §§ 3a 4-7 UWG
- Nicht immer unzulässig, sondern nur, sofern sie eine spürbare Auswirkung haben zb. Den Verbraucher in seiner Entscheidung zu beeinflussen
- Wird grundsätzlich unterstellt, sodass erst Gegenteil bewiesen werden muss
Vorsprung durch Rechtsbruch (§3a UWG)
- Verstoß gegen eine gesetzl. Vorschrift ,die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln )zb. Preisangabenverordnung)
- Können von Mitbewerbern angemahnt werden
Mittbewerberschutz (§4 UWG)
- Handlungen, die zum Nachteil von Mitbewerbern begnadigen werden
- Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz soll neben gewerblichen Schutzrechten andere Marktteilnehmer schützen
Aggressive geschäftl. Handlungen (§4a UWG)
Muss geeignet sein, die Entscheidungsfreiheit erheblich zu beeinträchtigen
Irreführende geschäftl. Handlungen (§§5, 5a UWG)
- Kein (emotionaler) Druck, der von rationalen Entscheidungen abhalten soll, sondern verhindert, dass die informierten Entscheidungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen
- Veranlassen Marktteilnehmer, Entscheidungen zu treffen, die sie eig. Nicht getroffen hätten
- Unwahre Angaben über wesentliche Merkmale oder Schleichwerbung
Vergleichende Werbung (§6 UWG)
Grundsätzl. Erlaubt, außer in den §6 Abs. 2 UWG genannten Fällen
Unzumutbare Belästigungen (§ 7 UWG)
Verbraucher vor unerwünschter Werbung schützen
Generalklausel als Auffangsbestand (§3 Abs. 1 und 2 UWG)
- So sollen alle unlauteren Handlungen aufgefangen werden, die sich nicht in den spezielleren Regelungen des UWG finden
Kriterien für eine unlautere Handlung (§ 3 Abs. 2 UWG)
- An Verbraucher gerichtete oder diesen erreichende Handlungen
- Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt, der sich zu Verbraucherbeeinflussung eignet und wesentlich ist
Gegen Wettbewerbsverstöße können vorgehen:
- Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG)
- IHK (§8 Abs. 3 Nr. 4 UWG)
- Festgelegte Interessenverbände (§8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG)
Allg. Generalklausel
Gilt für alle Handlungen, nicht ggü Verbrauchern
- Zweites Kriterium ist hier, dass die unlautere geschäftl. Handlung geeignet ist, Interessen zu beeinträchtigen und spürbar ist
Schadensersatzanspruch (§9 UWG)
Bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln
Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG)
Aufforderung innerhalb einer bestehenden Frist eine strafbewehrte Unterlassungsanspruch- und Verpflichtungserklärung abzugeben
- Bei Abgabe der Erklärung und folgendem Verstoß, muss vereinbarte Strafe gezahlt werden
- Bei fehlender Erklärung kann vor Gericht die Verurteilung zur Unterlassung und ein Ordnungsgeld bei Verstoß erwirkt werden
Unterlassungsanspruch – Durchsetzung:
Außergerichtlich durch Abmahnung oder durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder Ergebung einer Klage
Wettbewerbsbeschränkungen – gesetzl. Rahmen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auf europäischer Ebene Artikel 101-196 AEUB
Verjährung von Wettbewerbsverstößen
Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz verjähren nach 6 Monaten ab Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß )§11 UWG)
Zuständigkeit Wettbewerbsbeschränkungen
- Innerhalb DE: Bundeskartelamt
- Zwischen EU-Mitgliedsstaaten: EU-Kommission
Bei Verstoß geegn Wettbewerbsbeschränkungen
Schadensersatz, Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, Bußgelder
Ziel der Wettbewerbsbeschränkungen
Freien und fairen Wettbewerbs gewährleisten
Wettbewerbeschränkungen Vereinbaren (Kartelle)
§1 UWG
Zb. Preisabsprachen, Kundenkreisabsprachen etc.
Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung
§§18f. GWB und Art. 102 AEUV
- In der Praxis schwer festzulegen, was in jedem Einzelfall sachlich und räumlich der relevante Markt ist
Was gilt als überragende Marktstellung?
idR. Gelten ein Marktanteil von 40% bzw. 50% bei mehreren Unternehmen als überragende Marktstellung
Beispiel für Missbrauch
V.a Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise, Gewährung von Sonderrabatten für Kunden oder Verkauf eines Produkts nur in Verbindung mit anderen Produkten sein
Fusionsverbot §35ff GWB
Kontrolle von Unternehmensschlüssen
- Zusammenschlüsse einer gewissen Größenordnung müssen beim Bundeskartellamt bzw. EU-Kommision angemeldet werden