Kapitel 9: Die gehütete Demokratie – Die politische Macht des Bundesverfassungsgerichts Flashcards

1
Q
  1. Wo liegen die Grenzen des Einflusses der Parteien auf die Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts?
A

Organisation des BuVerG:
• Zwei Senate à acht Richter
o Jeweils mit einem Vorsitzenden (Präsident bzw. 
Vizepräsident des BVerfG)
• Arbeitsteilung der Senate (insb. inhaltlich):
o Früher: Grundrechtssenat und Staatsrechtssenat
o Heute: Flexibilität, Anpassung an Erfordernisse, Expertise der individuellen Richter
• Entscheidungsfindung per Mehrheitsbeschluss/Senat
• Kammern zur Arbeitsentlastung (drei Richter)
• Entscheidungsvorbereitung obliegt wissenschaftlichen Mitarbeitern der Richter => einflussreiche Rolle

Zur Wahl:
„Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt“
(Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG)
• Jeder Senat wird je zur Hälfte von einem Wahlausschuss des Bundestags (zwölf MdB) und durch den Bundesrat gewählt (vgl. BPB)
• Zwei-Drittel-Hürde/-Mehrheit erforderlich

Grenzen des Parteieinflusses:
• erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit befähigt andere Parteien zu einem Veto
• Anforderungen an Kandidaten (min. 40 Jahre, kein Abgeordneter,…)
• Keine Wiederwahl! (dadurch kein Interesse der Richter sich bei diversen Parteien beliebt zu machen

Fazit: Die Nähe zu einer Partei hat sich als viel weniger bedeutungsvoll erwiesen, als der Par-teienstreit vermuten ließe. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass bei der Auswahl der Richter die fachliche Qualifikation die entscheidende Rolle spielt

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2
Q
  1. Welches sind die wichtigen Verfahrensarten beim Bundesverfassungsgericht und wie unterscheiden sie sich hinsichtlich der Antragsberechtigten und des Verfah-rensgegenstandes?
A
  • Verfassungsbeschwerde
  • Konkrete Normenkontrolle
  • Abstrakte Normenkontrolle
  • Organstreitigkeit
  • Bund-Länder-Streitigkeit
  • Parteiverbot
  • Verwirkung von Grundrechten
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3
Q
  1. Warum ist das „abstrakte Normenkontrollverfahren“ ein Verfahren, das (partei-) politisch besonders brisant sein kann?
A

Die Brisanz liegt in dem Kreis der Antragsberechtigten: Hierzu gehört neben der Bundes- und Landesregierung auch ein Drittel der Abgeordneten des Bundestages. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Opposition (so sie mehr als ein Drittel der Bundestagsmandate aufbringt) die Chance hat, jedes von der Parlamentsmehrheit verabschiedete Gesetz nach Karlsruhe zu bringen.

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4
Q
  1. Inwiefern wirkt ein denkbares späteres Verfahren beim Bundesverfassungsgericht als „Damoklesschwert“ im Gang der Gesetzgebung?
A

Insbesondere die Opposition droht häufig mit dem BuVeGe. Wie wirkt sich diese Drohkulisse nun aus? Zunächst wird bei der Formulierung von Gesetzesentwürfen immer wieder auf die bisherige Rechtsprechung des BuVeGe geschaut, die sich mit dem Thema befasst hat. Man wird also eine genaue Analyse der vorliegenden Gerichtsentscheidungen vornehmen.

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5
Q
  1. Woran macht sich die Diagnose vom „richterlichen Aktivismus“ fest?
A

Zwei große Vorwürfe:
• BuVeGe als Ersatzgesetzgeber: Rechtsprechung ist immer zugleich Rechtsetzung, damit wird die Trennschärfe zwischen Normensetzung und Normenkontrolle in Frage gestellt; Begründung: Die Natur gerade des Verfassungsrecht (lückenhaft, wider-sprüchlich, sprachlich uneindeutig, zeitgebunden) macht aus einer Verfassungsent-scheidung schnell den Akt einer Rechtsschöpfung, die immer auch eine „politische Dimension“ hat.
• Richterlicher Aktivismus: Debatte darüber, ob die Richter übermäßig in die „gesetz-geberische Sphäre“ hineingreifen; wird deutlich an drei Tendenzen:

1) Das Bundesverfassungsgericht habe Verfahren zu Detailfragen zum Anlass genommen, um Rechtsgebiete umfassend neu zu regeln.
2) Das BuVeGe habe nicht nur die Verfassungsmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit zum Entscheidungsmaßstab erhoben. Es werde mitunter nicht nur gefragt, ob es sich um eine verfassungsmäßiges, sondern auch ob es sich um ein „gutes“ und von der Sache her sinnvolles Gesetz handele.
3) Das BuVeGe habe in so genannten „Apellentscheidungen“ den Gesetzgeber in seinen Spielräumen übermäßig eingeengt.

Eine weitere Facette des richterlichen Aktivismus ist die Bereitschaft der Richter, sich außer-halb der Gerichtsverhandlungen zu politischen Entwicklungen öffentlich zu äußern. Diese Äußerungen bieten eine Grundlage, auf der sich abschätzen lässt, wie das Gericht mit dem ent-sprechenden legislativen Produkten umgehen würde.

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6
Q
  1. Was sind denkbare Gründe für das große Vertrauen, das dem Bundesverfassungs-gericht seitens der Bevölkerung entgegengebracht wird?
A

• Ökonomische Unzufriedenheit richten sich gegen Parlament
• Hohe Unkenntnis über Arbeit des BuVeGe
• Allgemeine Zufriedenheit mit Rechtsstaat und 
Verfassung (strahlt auf BuVeGe ab)
• Gutes Image in den Medien
• Autorität, Überparteilichkeit, Geschlossenheit
o Kontroversen und Streit findet hinter geschlossenen Türen 
statt
• BuVeGe schafft Vertrauen der Bevölkerung in das System bedingt durch die hohe Anerkennung als zentrale Einrichtung der dt. Verfassung

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