Kapitel 7: Die Kanzlerdemokratie – Regierungschef, Minister und Verwaltung Flashcards

1
Q
  1. Inwiefern widerspricht das Amt der Parlamentarischen Staatssekretäre der klassi-schen Gewaltenteilung?
A

Exekutive und Legislative sind in der klassischen Gewaltenteilungslehre eigentlich getrennte Bereiche. In der deutschen Demokratie sind die beiden Bereiche aber miteinander verschränkt. Die Regierung geht aus dem Parlament hervor und bleibt mit diesem eng verbunden. Ein besonderer Ausdruck dieser Verflechtung sind die parlamentarischen Staatssekretäre. Diese sind Mitglieder des Bundestag und der Regierung und unterstützen als solche die BuReg bei Regierungsaufgaben (z.B. beantworten sie anstelle von Ministern die Fragen des Bundestag).

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Q
  1. Inwieweit engen Koalitionsregierungen die Spielräume des Kanzlers oder der Kanzlerin ein?
A

Je nach Koalition können Bundekanzler auf mehr oder weniger komfortable Mehrheiten im Parlament bauen. Was bedeutet nun das Regieren in Koalitionen für die Kanzler? Die parla-mentarische Basis, auf die sich die Regierungschefs stützen können, ist zwar breit aber auch uneinheitlich. Die einzelnen Parteien ziehen nicht mit Koalitionswahlprogrammen in den Bundestag ein, sondern versuchen sich im Wahlkampf auch ggü. potenziellen Bündnispartnern zu profilieren. Entsprechend schwierig kann es sein, eine gemeinsame Regierungsplattform zu finden. Diese Probleme können sich bei einer „Großen Koalition“ nochmals verschärfen, wenn zuvor gegensätzliche Parteien eine gemeinsame Arbeitsbasis finden müssen. Der BuKa muss jetzt nicht nur die Wünsche der eigenen Partei verwirklichen, sondern auch die des Koalitions-partners berücksichtigen => Koalitionsvertrag

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3
Q
  1. Welche der bislang beantragten Vertrauensfragen wurden als „unecht“ bezeichnet und warum?
A

„Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustim-mung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vor-schlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanz-ler wählt.“ (Art. 68 (1) GG).

Zwei Arten der Vertrauensfrage:
- Sachbezogene Vertrauensfrage
• in Verbindung mit einer Gesetzesvorlage (z.B. Schröder 2001/ Afghanistan-Politik)

  • Abstrakte Vertrauensfrage

    • bspw. um sich Koalitionstreue des Partners zu sichern (z.B. 
Schmidt 1982)

Fälle:
• 22. September 1972: Brandt (abstrakt)
• 05. Februar 1982: Schmidt (abstrakt)
• 17. Dezember 1982: Kohl (abstrakt)
• 16. November 2001: Schröder (sachbezogen)
• 01. Juli 2005: Schröder
• 1972, 1982, 2005 als sog. ‚unechte‘ Vertrauensfragen (dienten
in erster Linie um den BT aufzulösen/Neuwahlen herbeizuführen) => Es ging den BuKa also nicht um die Absicherung ihrer parlamentarischen Basis, sondern um die Auflösung des Bundesta-ges.

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4
Q
  1. Welche drei Prinzipien (Art. 65) gestalten die Beziehung zwischen Kanzler und Minister – mit welchem Ergebnis?
A

Kanzlerprinzip:
• Art. 65 GG: „Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung…“ (Richtlinienkompetenz)
• In der Realität: Recht enge Spielräume und Anpassung an Umstände und Einflüsse (z.B. Forderungen des Koalitionspartners)
⇨ der Kanzler entscheidet über die politischen Zielsetzungen seiner Regierung!

Ressortprinzip:
• Art. 65 GG: „…Innerhalb der Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Ge-schäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung…“
• Aber: Formale Abhängigkeit der Bundesminister
o Bundeskanzler hat als einziger Legitimation durch das Parlament/den Bun-destag
o Kanzler schlägt die Ernennung und Entlassung der Minister vor (Art. 65 GG)
⇨ Gleichwohl erneut relativierend: Personalhoheit des Bundeskanzlers durch realpo-litsche Notwendigkeiten relativiert. + Auch das GG gesteht ihnen ihre Rolle zu!

Kabinettsprinzip:
• Art. 65 GG: „…Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern ent-scheidet die Bundesregierung…“
• Das bedeutet:
o Kabinett als Ganzes beschließt Gesetzesinitiativen (kollegial !)
o „…bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesministern entscheidet das Kabinett durch Mehrheitsbeschluß“ (Jun, VL 5, F 10).
o Kabinett als Kollegialorgan

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5
Q
  1. Was sind die Merkmale einer „Kanzlerdemokratie“ und wovon hängt es ab, wie ausgeprägt diese Merkmale in einer Kanzlerschaft sind?
A

Fünf Merkmale:

1) Das Kanzlerprinzip wird verwirklicht, d.h. die Machtchancen, die in der Verfassung angelegt sind, werden vom Amtsinhaber genutzt.
2) Der Kanzler nimmt in der größten Regierungspartei eine Spitzenposition ein.
3) Zwischen dem parlamentarischen Regierungs- und Oppositionslager besteht ein deut-licher Gegensatz (Polarität).
4) Der Kanzler engagiert sich erheblich in der Außenpolitik.
5) Die Rolle des Kanzlers wird durch die Tendenz zur Personalisierung von und in den Medien hervorgehoben.

Drei verschiedene Handlungsspielräume:

1) die parlamentarische Arena: Der Kanzler kann in seiner parlamentarischen Mehrheit eine starke Machtbasis finden – oder einen schwierigen Partner.
2) die parteipolitische Arena: Eine gute Aufstellung innerhalb der eigenen Partei kann dem Kanzler Spielräume eröffnen – oder, wenn die parteipolitische Verankerung fehlt, Ge-staltungsräume einengen.
3) die Medienarena: Mit seinen Anliegen an die Öffentlichkeit zu treten, kann dem Kanz-ler nützen - aber der Regierungschef könnte auch in eine problematische Abhängigkeit von den Medien geraten

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6
Q
  1. Inwiefern spielen die Basiseinheiten der Ministerialverwaltung, die Referate, eine wichtige Rolle in der Gesetzgebung?
A

Ministerialbürokratie:
• Stark hierarchisch gegliedert
• Aufbau der Ministerien ist in der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministe-rien geregelt
1) Minister, Staatssekretäre, parlamentarische Staatssekretäre stehen an der Spitze
2) Der Spitze folgen die Abteilungen mit den Ministerialdirektoren welche wieder-rum in
3) Unterabteilungen mit Ministerialdirigenten gegliedert sein können. Auf diese folgen die
4) kleinsten Organisationseinheiten, die Referate!

Referate/ Fachreferate:
• Sie bilden die tragenden Einheiten der Ministerialverwaltung
• Sie leisten die inhaltliche Hauptarbeit
• Die Leiter der Fachreferate, die Fachreferenten, sind wichtige Akteure im Regierungs-betrieb; sie haben hohe Gestaltungsmacht!
⇨ In der Ministerialbürokratie wird [besonders] deutlich, „dass die Verwaltung mehr als nur exekutive Aufgaben hat.“

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