Kapitel 8: Die unpräsidiale Demokratie – der schwache, aber nicht ohnmächtige Bundespräsident Flashcards

1
Q
  1. Was sind die zentralen Unterschiede zwischen der Stellung des Reichspräsidenten in der Weimarer Reichsverfassung und der Stellung des Bundespräsidenten im Grundgesetz?
A
Bundespräsident:
- Kein Oberbefehl über Bundeswehr
•	Im Friedensfall: Verteidigungsminister 
•	Im Verteidigungsfall: Bundeskanzler
- Kann den Bundestag NICHT jederzeit auflösen
- 5 Jahre
- NICHT direkt vom Volk gewählt
- Kein Notverordnungsrecht

Reichspräsident:

  • Oberbefehl über die Reichswehr
  • Konnte den Reichstag jederzeit auflösen
  • 7 Jahre
  • Direkt vom Volk gewählt
  • Notverordnungsrecht
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2
Q
  1. Was haben alle bislang erfolgreichen Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten gemeinsam?
A

Alle gehörten einer der etablierten, im Bundestag vertretenen Parteien als Mitglied an. Alle Amtsinhaber hatten eine zum Teil jahrelange politische Karriere absolviert.

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3
Q
  1. Welche Prüfungskompetenzen hat der Bundespräsident bei der Ausfertigung von Gesetzen?
A

Verkündigung (Bundesgesetzblatt) und in Kraft treten eines Gesetzes erst mit der Unterschrift des Bundespräsidenten (s. Art. 82 GG).

Präsidentielles Prüfungsrecht nach zwei Kriterien:
• Formell: Verfahrensrechtliche Korrektheit des (vorangegangenen) Gesetzgebungsver-fahrens
• Materiell: Verfassungskonformität des Gesetzesinhalts

Rechtsgründe entscheidend, nicht jedoch aus politischen Gründen! 
Selten eingesetzt (z.B. Horst Köhler 2006, Neuregelung der Flugsicherung)
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4
Q
  1. In welchen Krisensituationen kann der Bundespräsident auf seine „Reserve-macht“ zurückgreifen?
A

Bundeskanzlerwahl: (Art. 83 (4) GG)
• Dritter Wahlgang: Findet der Vorschlag aus der Mitte des Parlaments nicht die absolute Mehrheit, kann Präsident zwischen zwei Optionen (binnen sieben Tagen) wählen:
o Bundestag auflösen und Neuwahlen anberaumen
o Kandidaten zum Minderheitskanzler ernennen

Gescheiterte Vertrauensfrage:
• findet der BuKa bei einer Vertrauensfrage nach Art. 68 GG keine parlamentarische Zustimmung und schlägt er infolge die Auflösung des Bundestages vor, hat der Bun-despräsident zwei Alternativen: Bundestag auflösen oder nicht.
• Nimmt er Abstand von einer Parlamentsauflösung kann der BuKa auch am Bundestag vorbei Gesetze auf den Weg bringen (auf Grundlage des Art. 81 „Gesetzgebungsnot-stand“ => für die Verabschiedung einer Gesetzesvorlage ist dann die Mehrheit des Bundesrates hinreichend)

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5
Q
  1. Ist eine präsidiale Herrschaft unter Umgehung des Parlaments in Deutschland denkbar?
A

Nein, denn die Dauer des Gesetzgebungsnotstandes auf höchstens ein halbes Jahr beschränkt. In dieser Phase können die Regelungen des Grundgesetzes weder geändert noch außer Kraft und Anwendung gesetzt werden.

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6
Q
  1. Was meint Theodor Eschenburg, wenn er von der „auctoritas“ der Präsidenten spricht?
A

Jenseits der institutionalisierten Herrschaftsgewalt („potestas“) hat der Bundespräsident vor allem eine nicht in der Verfassung geregelte Macht („auctoritas“). Diese Autorität speist sich insbesondere aus dem öffentlichen Auftreten der Präsidenten. Der Bundespräsident hat mit seinen viel beachteten öffentlichen Auftritten oder „Berliner Reden“ die Möglichkeit, Themen zu setzen und zu pointieren.
Der Nimbus der Überparteilichkeit trägt zur „auctoritas“ der Institution Bundespräsident bei.

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