Kapitel 10: Die föderale Demokratie – Bund, Länder und Kommunen Flashcards

1
Q
  1. Was sind die Fundamente und Gründe für den vergleichsweise starken Föderalis-mus in der Bundesrepublik Deutschland?
A

Ländergründung vor Bundesgründung & Föderalismus als „Auftrag“ der Alliierten: Nach dem zweiten Weltkrieg wurden zunächst Territorien zu neuen Verwaltungseinheiten zusam-mengefasst. Außerdem wurde von den Alliierten gefordert ein föderales System zu schaffen.

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2
Q
  1. In welchen Politikbereichen können die Länder unabhängig von der Bundesebene Entscheidungen treffen?
A

Föderalismus: Bezeichnet „einen Staatsaufbau […], der aus (mehr oder minder selbstständigen) Gliedstaaten und dem durch ihren Zusammenschluss gebildeten Bund besteht“.

nach Jun: Es gibt grundsätzlich gleichberechtigte und eigenständige Gliedstaaten, die eine übergreifende politische Gesamtheit bilden. Wesentliche Merkmale:

1) Aufteilung der Staatsgewalt auf mindestens zwei Ebenen
2) Aufteilung der exekutiven und legislativen Gewalt auf Bund und Gliedstaaten (diese verfügen über bedeutendes Maß an Autonomie)
3) Beteiligung der Gliedstaaten an Willensbildung des Gesamtstaates
4) Verfassungsgerichtsbarkeit als Schiedsrichter

Gesetzgebungszuständigkeiten: Vier Bereiche:

• Ausschließliche Bundesgesetzgebung (z.B. Außenpolitik, Verteidigung, Wäh-rungs- u. Geld-/ Münzwesen)
• Konkurrierende Gesetzgebung (Bürgerliches Recht, Strafrecht, Justizwesen, Soziales, Verkehr,…)
• Gemeinschaftsaufgaben (Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, Bildungsplanung, Forschungsförderung)
• Ausschließliche Landesgesetzgebung (z.B. Kultur, Schulwesen, Polizei, Kom-munalverfassung, Heim- und Hochschulrecht)

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3
Q
  1. Wie können sich die Länder an der Gesetzgebung des Bundes beteiligen?
A

Der Bundesrat hat gemeinsam mit dem Bundestag und Bundesregierung das legislative Initia-tivrecht, d.h. der Bundesrat kann Gesetzesentwürfe einbringen. Alle Bundesgesetze müssen vor ihrer Ausfertigung auch die Ländervertretung passiert haben. Inwieweit der Bundesrat ein Gesetzgebungsvorgang bremsen oder gar blockieren kann, hängt von einer wichtigen Unter-scheidung ab: ob es sich um zustimmungsbedürftiges oder ein nicht-zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt.

1) zustimmungsbedürftige Gesetze: hier ist die Zustimmung des Bundesrates zwingend erforderlich, damit aus der Vorlage ein Gesetz werden kann. Erhält der Entwurf bei der Abstimmung nicht die absolute Mehrheit, kann das Gesetz nicht verabschiedet werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, ein Vermittlungsverfahren einzuleiten.
2) nicht-zustimmungsbedürftige Gesetze: bei diesen Gesetzen hat der Bundesrat nur eine eingeschränkte Blockademöglichkeit. Nach der dritten Lesung und Verabschiedung des Entwurfs im Bundestag verhandelt und votiert der Bundesrat über diesen. Im Falle, dass die Vorlage keine Mehrheit im Bundesrat erhält, kann der Bundestag das ab-lehnende Votum der Ländervertretung mit gleichlaufender Mehrheit überstimmen.

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4
Q
  1. Warum wird dem Bundesrat vorgeworfen, ein parteipolitisches Blockadeinstrument zu sein? Inwieweit ist dieser Vorwurf berechtigt?
A

These: Der Bundesrat habe sich von seiner eigentlichen Idee der Vertretung der Länderinte-ressen wegbewegt und zu einem Instrument der Parteipolitik entwickelt. Nicht mehr die Län-der, sondern die Bundesparteien und ihre bundespolitischen Interessen würden in diesem Or-gan vertreten. Der Parteienwettbewerb wird in den Phasen eines „divided government“ deut-lich, also in solchen Zeiträumen, in denen die Opposition des Bundestages durch die Beteili-gung an Landesregierungen über eine entsprechende Vetoposition im Bundesrat verfügt.
Ein genauer Blick auf das Abstimmungsverhalten im Bundesrat relativiert jedoch den Blo-ckadevorwurf: So ist in relativ wenigen Situationen zu einer völligen Ablehnung der Initiativen der Bundestagsmehrheit gekommen. Die Vertreter der Länderregierungen erweisen sich nicht als bloße Erfüllungsgehilfen der jeweiligen Bundesparteien, sondern versuchen stets auch die Interessen ihres Landes durchzusetzen.

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5
Q
  1. Was sind die Ursachen, was die Folgen der „Politikverflechtung“ in Deutschland?
A

Horizontale und vertikale Bund-Länder-Verschränkung:

1) Horizontal: Auf verschiedene Arten und Weisen arbeiten die Länder zusammen und versuchen ihre Entscheidungen zu koordinieren. Hierzu dient zum Beispiel die KMK, die Kultusministerkonferenz, in der sich die für die Politikfelder Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständigen Landesminister zusammenfinden, oder die Innenminis-terkonferenz.
2) Vertikal: Zwischen Bund und Ländern gibt es eine Reihe von Verflechtungen. Der Bundesrat stellt eine solche Form der Verflechtung dar. Er lässt die Länder an der Ge-setzgebung auf Bundesebene teilhaben und kann dabei Verhandlungen und Kooperation erforderlich machen.

Folgen:

1) Immobilismus: Durch die Verschränkung von Ebenen und die erforderlichen Rück-sprachen mit verschiedenen Akteuren erhöhen sich die Entscheidungskosten. Aufwand und Zeit, um Beschlüsse herzustellen, nehmen zu.
2) Transparenzverlust: Es ist immer schwieriger durchschaubar, wer für die getroffenen Entscheidungen verantwortlich ist und zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn unterschiedliche Akteure von verschiedenen Ebenen eingebunden werden. Unter der Politikverflechtung leiden auch die Parlamente. Die machtvollen Akteure über die Ebe-nen hinweg sind die Regierungen, weniger die parlamentarischen Körperschaften von Bund und Ländern.

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6
Q
  1. Was spricht dafür, was dagegen, die kommunale Ebene als „politische“ Einheit im System der Bundesrepublik zu begreifen?
A

Ein Großteil der Ausführungsleistungen, auch bei der Umsetzung von Bundesgesetzen, wird den Ländern und mit ihnen den Kommunen und ihren Verwaltungen überlassen. Daraus re-sultiert die gelegentlich zu hörende Forderung, die Gemeindeverbünde und Gemeinen sollten stärker in die Entscheidung der Bundespolitik eingebunden werden, bspw. durch eine eigene Vertretungskörperschaft auf Bundesebene. Auch bei Politikerkarrieren wird die Verflechtung deutlich, da die meisten Karrieren auf kommunaler Ebene beginnen.

Verwaltungs- oder politische Ebene?

Pro Verwaltungsebene:
• Die Gemeinden geben sich keine eigene Verfassung.
• Die Gemeinden haben keinen Einfluss auf ihren Kompetenzbereich.
• Die Gemeinden führen zu großen Teilen die Gesetzgebung von Europa-, Bundes- und Landesebene aus.
• In der Finanzierung sind die Kommunen von den anderen Ebenen abhängig.

Pro politische Ebene:
• In den Gemeinden finden sich vollständige institutionelle Systemstrukturen mit gewal-tenteiligen Merkmalen, also Formen von demokratischer „Staatlichkeit“; es gibt direkt gewählte Vertretungskörperschaften und Bürgermeister.
• Parteien spielen auch in der Kommunalpolitik eine Rolle.
• Jenseits der Verwaltungsaufgaben haben die Gemeinden einen eigenen Wirkungskreis; sie können über bestimmte ihnen zugewiesene Bereiche autonom entscheiden.

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