Gesetzgebungskompetenzen Flashcards

1
Q

Wer hat grds. die Gesetzgebungskompetenz?

A

Grds. haben die Länder gem. Art. 30 iVm Art. 70 GG die Gesetzgebungskompetenz.
-> Jedoch kann das GG den Bund dazu ermächtigen, also dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zuweisen, wie aus Art. 30.70 GG deutlich wird.

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2
Q

Wie und wo werden dem Bund Gesetzgebungskompetenzen zugewiesen?

A
  1. Den ausschließlichen GgK gem. Art. 71,73 GG
  2. Den konkurrierenden GgK gem. Art. 72.74 GG
  3. Ungeschriebene GgK
    ->Kraft Sachzusammenhang, Annex, Kraft Natur der Sache
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3
Q

Was regelt die ausschließliche Gesetzgebung gem Art.70,73 GG?

A

Sie regelt die ausschließliche ausschließliche GgK des Bundes und besagt die im Zuständigkeitskatalog befindliche Gebiete des Art. 73 sind grds Bundessache, solange das Land nicht durch Bundesgesetz ermächtigt wurde.
-> Art. 73 GgK Bereiche des Bundes, Länder grds. nicht befugt.

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4
Q

Was besagt die konkurrierende Gesetzgebung gem. Art. 72, 74 GG?

A
  • Gem. Art. 72 I GG, Grds. haben hier die Länder GgK, jedoch nur so lange bis der Bund hier Gebrauch von seiner GgK macht, dann gilt der Grundsatz gem. Art.31 „Bundesrecht bricht Landesrecht“.
  • Gem. Art. 72 II GG, wird der GgK-Katalog des Art. 74 eingeschränkt und bzgl dieses eingeschränkten Feldes darf der Bund, nur unter den im Art. 72 II Voraussetzungen eingreifen.
  • Gem. Art. 72 III GG, dürfen auf den aufgelisteten Gebieten die Länder, nachdem der Bund auf einem der Gebiete bzgl seiner GgK gebrauch gemacht hat, abweichende Regelungen treffen darf, welche dann auch durchgesetzt wird, dass spätere Gesetz gilt hier.
    -> Grundsatz: Bundesrecht bricht Landesrecht wird hier aufgehoben.
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5
Q

Welche Bereiche fallen immer in den Bereich der GgK der Länder?

A

Nicht im Grundgesetz vermerkt, also auswendig lernen.
- Vor allem Polizeirecht, Schulrecht, sowie Ladenschlussgesetz
-restlichen noch nachtragen*

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6
Q

Wann greift die ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes?

A
  1. Kraft Sachzusammenhang: Hierbei greift der Bund in einen Zuständigkeitsbereich ein, welcher ihm gesetzlich zugewiesen wird, um ihn vollständig zu regeln, muss er jedoch auch in ihm nicht zugewiesene Bereiche eingreifen (zB Polizeirecht), was ihm dann gem. Kraft Sachzusammenhang gestattet ist.
  2. Kraft Natur der Sache: Hierbei handelt es sich um Ding wie Bestimmung der Hauptstadt, Landesflagge etc.
  3. Annex: Siehe Kraft Sachzusammenhang
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7
Q

Aufbau Prüfungsschema Gesetzgebungskompetenz des Bundes?

A
  1. Hinweis auf grds. Gesetzgebungskompetenz der Länder gem. Art. 30,70 GG
    -> Bund benötigt speziellen Kompetenztitel
  2. Kataloge des Art. 71 iVm 73 und Art. 72 iVm 74 GG, sowie ungeschriebene GgK kommen in Betracht
  3. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz
    -> Wenn nicht einschlägig, Punkt 4.
  4. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
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8
Q

Unterschied Kernkompetenz des Bundes, Erforlderlichkeitskompetenz des Bundes und Abweichungskompetenz der Länder?

A
  1. Kernkompetenz des Bundes beschreibt die im Art. 74 I GG aufgelisteten Sachgebiete, mit Einschränkungen des Art. 72 II GG
  2. Erforlderlichkeitskompetenzen des Bundes beziehen sich auf die im Art 72 II aufgeführten Sachgebiete, auf die der Bund nur unter bestimmten Vorraussetzungen Kompetenz hat
    -> Herstellung gleicher Lebensverhältnisse, Wahrung der Rechtsverhältnisse oder Wahrung der Wirtschaftseinheit
  3. Abweichungskompetenz der Länder beschreibt die Möglichkeit der Länder auf die im Art 72 III aufgelisteten Sachgebiete abweichende Regelungen zu treffen, wenn der Bund bzgl diesen von seiner Gesetzeskompetenz gebrauch gemacht hat
    ->das jeweils jüngere Gesetz gilt
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9
Q

Aufbau Prüfungsschema Gesetzgebungskompetenz eines Landes?

A
  1. Hinweis, dass gem. Art.30,70 die Gesetzgebungskompetenz Ländersache ist, soweit der Bund nicht durch Gesetz ermächtigt ist
  2. Prüfung einer möglichen Bundeskompetenz
    -> ausschließliche GgK des Bundes gem. Art. 71,73 GG?
    -> konkurrierende GgK des Bundes gem. Art. 72,74 GG?
    -> ungeschriebene GgK des Bundes ?
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