Gemeingefährliche Straftaten Flashcards
Empfohlener Prüfungsaufbau von Jäger Brandstiftung:
zuerst § 306 prüfen, weil dieser Grundtatbestand ist für 306a ff.; von diesen jedoch verdrängt wird!
§ 306 verdrängt iÜ den § 303 sowie den § 305
Aufsatz Jus 2019, 1060 sagt, dass 306 und 306a in Idealkonkurrenz stehen können wegen verschiedener Rechtsgüter
–> einfach für eine Ansicht entscheiden :), beides vertretbar
Inbrandsetzen, § 306
Erfolgsdelikt Eigentumsdelikt ("fremd") plus Gemeingefährlichkeit
= setzt voraus, dass ein Objekt in einer Weise vom Feuer erfasst ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht
davor allenfalls Versuchsstrafbarkeit
liegt erst dann vor, wenn für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Gebäudeteile vom Feuer erfasst sind (zB Tür, Fußboden, fest mit dem Boden verbundener Teppich; nicht bei Sockelleiste, Tapete an der Wand, Inventar), weil es nur dann aus eigener Kraft weiterbrennen kann.
auch ein Inbrandsetzen eines anderweitig schon brennenden Gebäudes ist möglich; auch durch Unterlassen bei Garantenstellung möglich
Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
trägt dem Umstand Rechnung, dass durch feuerfeste Materialien meistens nicht mehr wesentliche Bestandteile brennen, sondern die vom Feuer ausgehenden Ruß, Gas, Rauch und Hitzeeinwirkungen vergleichbare Folgen haben können
muss für beträchtliche Zeit nicht mehr benutzbar sein (Kellerräume zerstören reicht nicht; auch nicht kurze Unterbrechung der Stromversorgung; nach BGH reicht es auch nicht aus, wenn nur ein einzelnes Zimmer nicht bewohnbar ist)
kann durch Brand, durch versuchte Brandstiftung, durch Explosionen sein
–> hier dann oft erfolgsqualifizierter Versuch! (weil irgendjemand stirbt…)
Einfache Brandstiftung, § 306
- reicht, wenn ein Objekt brennt (trotz Plural)
- auch solche Gebäude, die noch nicht oder nicht mehr bewohnbar sind (Rohbau oder Ruine)
- “fremde” Dinge nur, daher qualifizierte Form der Sachbeschädigung
–> DAHER kann Einwilligung des Opfers zu einer Rechtfertigung führen; glaubt der Täter an eine Einwilligung, greifen die Grundsätze über den ETBI ! –> daran denken!
(dann meist § 265 gegeben)
Schwere Brandstiftung, § 306a I
abstraktes Gefährdungsdelikt, das dem Schutz bestimmter Wohn- und Aufenthaltsstätten dient
–> dh, dass keine konkrete Gefahr für einen Menschen begründet werden muss!
–> Strafbarkeit soll ausgeschlossen sein, wenn nach der objektiven Sachlage eine Gefährdung von Menschenleben offensichtlich ausgeschlossen war und der Täter sich vorher in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Gewissheit verschafft hat (nur bei kleinen, überschaubaren Objekten der Fall); teleologische Reduktion folgt aus hoher Mindeststrafe und Schuldprinzip
der Wohnung von Menschen dienen, § 306a I Nr. 1
= Gebäude muss seiner konkreten Verwendung nach zumindest vorübergehend zur Unterkunft von Menschen vorgesehen sein, dh zum Mittelpunkt des Aufenthalts gemacht werden; entscheidend ist die reale Widmung zum Wohnen (anhand von Indizien feststellen)
muss von mindestens einer Person tatsächlich bewohnt werden (punktuelle oder auch längere Abwesenheit schadet jedoch nicht)
kann durch Inbrandsetzen konkludent aufgehoben werden; faktische Entwidmung setzt aber das Aufgeben ALLER Bewohner voraus; ist auch unschädlich, wenn Bewohner das Haus im Falle des Fehlschlags weiter benutzen will, weil dann trotzdem während Brandlegung keine abstrakte Gefahr besteht
kann auch NOCH nicht zum Wohnen gewidmet sein
Und hier dann auch teleologische Reduktion ggf. prüfen (s.o. bei kleinen Räumlichkeiten)
Fordert § 306a II durch Verweis auf § 306 auch Fremdheit des Gebäudes?
§ 306a II iVm §306 prüfen
Nein, weil § 306a II dem Schutz der Gesundheit dient und konkretes Gefährdungsdelikt ist, und kein Sonderfall der Sachbeschädigung
§ 306a II: Werden Tatbeteiligte davon geschützt?
Dagegen spricht, dass Norm unbeteiligte Dritte vor dem Tun gerade solcher Personen schützen will;
(F befand sich bei Begehung der Tat in völliger Sicherheit und ging aufgrund eines freiverantwortlichen Entschlusses in Haus zurück, also -; scheitert jedenfalls an objektiver Zurechnung)
§ 306b II Nr.2:
Nicht erforderlich, dass die zu ermöglichende andere Straftat gerade unter Ausnutzung der spezifischen Brandsituation begangen wird. (Diebstahl, wenn alle anderen mit Löschen beschäftigt sind); Betrug danach genügt auch, enger zeitlich-sachlicher Zusammenhang.
–> nur relevant, dass Unrecht mit Unrecht verknüpft wird
265 nicht, weil Tathandlungen zusammenfallen.
Sonderproblem: Gemischt genutzte Gebäude bei § 306a I Nr. 1 und 3
können auch erfüllt sein, wenn bei gemischt genutzten Gebäuden ein Gebäudeteil in Brand gesetzt wird, der nicht zu Wohnung von Menschen dient; wenn der in Brand gesetzte Gebäudeteil nach seiner baulichen Beschaffenheit mit dem Gebäudeteil iSv § 306a I Nr. 1, 3 ein einheitliches Ganzes bildet (zB gemeinsames Treppenhaus)
wenn also dann nur gewerblicher Teil angesteckt wird, ist trotzdem Merkmal der Inbrandsetzung vollendet, Brandstiftung vollendet!, nicht nur Versuch; nicht aber Zerstören infolge Brandlegung, wenn nur konkrete Gefahr des Brandes im Wohnbereich bestand
–> dafür müsste dann Wohnung tatsächlich dauerhaft unbewohnbar sein
§ 306a I Nr. 3
Täter muss zumindest billigen, die Räumlichkeit werde gerade in der von der Vorschrift angesprochenen Zeit brennen
unter Nr. 3 fallen alle Räumlichkeiten, die nicht durch Nr. 1 und 2 genannt sind (Wohnmobile fallen unter Nr. 1); nicht erfasst Pkw und Telefonzelle;
wenn zu anderer Zeit angesteckt, dann bleibt nur 306!
Besonders schwere Brandstiftung nach § 306b I (Erfolgsqualifikation, § 18 StGB)
- schwere Gesundheitsschädigung = Folgen des § 226, ernste langwierige Krankheit, erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft oder anderer körperlicher Fähigkeiten
- große Anzahl von Menschen, ab ca. 10 Personen
- -> ein Weniger an Opfern verlangt ein Mehr an Gesundheitsschädigung und umgekehrt
- auch die Schädigung von Rettern kann unter § 306b I fallen (da Opfer nicht schon zur Zeit der Tat im Gebäude gewesen sein muss)
- -> differenzierende Ansicht sieht bei Berufsrettern gefahrspezifischen Zusammenhang als gegeben an, bei sonstigen Rettern nicht (Handeln auf eigene Gefahr) (Retterfälle) –> Stichwort eigenverantwortliche Selbstgefährdung (hier auf nachvollziehbare Verhaltensweise abstellen)
auch erfolgsqualifizierter Versuch möglich (§§ 306b I, 22, 23), weil schwere Folge auch aus Brandstiftungshandlung folgen kann.
Besonders schwere Brandstiftung nach § 306b II (Quali von § 306a)
- Str hier vor allem, in welchem Verhältnis Brandstiftung und weitere Tat zueinander stehen müssen
- -> BGH: jede Verknüpfung genügt (§ 265 nicht, § 263 III Nr. 5 schon); weil nur Verknüpfung Unrecht mit weiterem Unrecht bestrafe, weil Täter die gefährliche Brandsituation zu seinem Vorteil ausnutzt!; gleich wie § 211 zu behandeln
- -> aA naher zeitlicher, sachlicher und räumlicher Zusammenhang
Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c (Erfolgsquali)
- greift nicht, wenn ein Tatbeteiligter zu Tode kommt (“eines anderen Menschen” ?); weil nicht zu Gunsten derer dient, vor denen er Schutz bieten soll
- bei Rettern gleich wie bei § 306b I
- auch hier wohl erfolgsqualifizierter Versuch möglich (da Brandlegung als Tathandlung aufgenommen)
- leichtfertig handelt, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt
Prüfung § 306c: Erfolgsqualifikation:
- Grundtatbestand: kann auch versucht sein (Wortlaut “durch eine Brandstiftung”)
- schwere Folge eingetreten (Person muss sich nicht schon in Räumlichkeit befunden haben)
- spezifischer Gefahrzusammenhang
- -> durch Brandstiftungshandlung möglich, erfolgsqualifizierter Versuch? möglich, weil Brandlegung in Tatbestände eingefügt wurde und damit gerade Explosionen erfasst werden sollten
- Zurechnungszusammenhang bei Rettern durch freiverantwortliche Selbstgefährdung unterbrochen?
Fahrlässige Brandstiftung nach § 306d
Gesetzeslektüre reicht eigentlich; plus s. Notizen
Exkurs: Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB
- schützt die Leistungsfähigkeit der Versicherer
- § 265 tritt als mitbestrafte Vortat (weil überschießende Innentendenz und daher früh verwirklicht) hinter dem später begangenen Betrug zurück (Wortlaut etwas missglückt, § 265 a.E.)
- Sache muss versichert sein, egal, ob Vertrag anfechtbar oder nichtig ist
- nur Sachversicherungen, keine Haftpflichtversicherung fällt darunter (§ 263 I nur)
- weite Vorverlagerung der Strafbarkeit, da schon mit Handlung vollendet (analoge Anwendung des § 306e systematisch sehr zweifelhaft); daher fällt es nicht unter § 306b II Nr. 2, weil Tathandlungen zusammenfallen.
- Repräsentantentheorie nur noch bei § 263 nötig (weil hier immer noch RECHTSWIDRIGER Vermögensvorteil notwendig); bei § 265 nicht mehr, weil nur Leistungen beansprucht werden müssen, egal ob rm oder rw
- -> wenn sich Versicherungsnehmer das Handeln des Täters als Repräsentant zurechnen lassen muss, dann greift § 81 VVG und Vermögensvorteil ist rw, und daher Täter nach § 263 III StGB strafbar; hier keine TBVss mehr
- bei § 265 muss Sache versichert gewesen sein; bei § 263 reicht Vortäuschen! :)
Allgemeines zu Straßenverkehrsdelikten:
Sehr klausurträchtig (Examensklausur Nr. 7) (direkt nach AT und Vermögensdelikten), aber immer die gleichen Problemkonstellationen, also eigentlich dankbar