Restbestand: §§ 113 ff; 331 ff., § 303 ff. Flashcards

1
Q

Rechtsgut § 113

A
  • Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen und der hierfür berufenen staatlichen Organe (doppeltes Rechtsgut)
  • ! besonderes Nötigungsdelikt und Verhältnis zu § 240 umstritten
  • -> früher war es Privilegierung, weil man davon ausging, dass sich Bürger bei staatlichen Vollstreckungshandlungen in einem affektähnlichen Zustand befinde; dann hat man Kriminalstatistik angesehen und Strafe erhöht, nunmehr gleicher Strafrahmen wie § 240 und daher fraglich, was § 113 eigentlich ist.
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2
Q

Ist ein Rückgriff auf § 240 möglich (komplett erfüllt), wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 113 (hier “nur” Drohung mit einem empfindlichen Übel) nicht vorliegen?

Auch ansprechen, wenn § 113 wegen Irrtumsregelungen ausscheidet.

A

Früher: tvA und Rspr griffen auf § 240 zurück, um Strafbarkeitslücken zu schließen, dann aber Strafrahmen aus § 113; AA verneinten § 240, weil § 113 Privilegierung sei und sperre;

Heute: A1 sagt, keine Privilegierung mehr, s. Strafrahmen; A2 sagt, doch, s. vor allem Irrtumsregelungen in Abs. 3, 4

Jäger: Anpassung des Wortlauts spricht dafür, dass Gesetzgeber nur Strafrahmen angleichen wollte, nicht aber die Tathandlungen, daher Sperrwirkung

iErg: eher § 240 komplett ausschließen

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3
Q

Objektiver Tatbestand des § 113

A
  • Vollstreckungshandlung eines Amtsträgers: nur Vollstreckungstätigkeit, wenn konkreter Akt auch erzwingbar ist
  • Widerstandleisten mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt = aktives Widerstandleisten mit Gewalt gegen den Beamten; nicht bloßes Losreißen mit unerheblichem Kraftaufwand
  • Drohung mit Gewalt ist Ankündigen eines bevorstehenden Gewalteinsatzes
  • Vorsatz
  • objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (Arg. aus § 113 III 2: auf Vorsatz kommt es nicht an; zwar ist Irrtumsregelung in Abs. 4 schwer erklärbar, aber wird von modifizierter objektiver Bedingung der Strafbarkeit ausgegangen)

–> Rechtmäßigkeit der Diensthandlung bestimmt sich nach dem “strafrechtlichen/formellen Rechtmäßigkeitsbegriff” = sachlich und örtlich zuständig, wesentliche Förmlichkeiten einhalten (vor allem Belehrung), Grundrechte wahren, keine offensichtliche Willkür

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4
Q

Besonders schwere Fälle nach § 113 II

A
  • Nr. 1 gleiche Problematik wie bei § 244, 250 !!! wurde 2017 dahin geändert WOW WIE BLÖD
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5
Q

Irrtümer des Täters

A
  1. Irrtum über Amtsträgereigenschaft/Vornahme einer Vollstreckungshandlung (Tatbestandsirrtum)
    - -> wenn Täter nicht erkennt, dass Diensthandlung vorgenommen wird und/oder dass Amtsträger ist: § 16, kein Vorsatz, daher § 240
  2. Täter hält Nichtamtsträger irrig für einen Vollstreckungsbeamten (Wahndelikt)
    - -> § 16 II anwendbar, sodass § 113 anwendbar ist? Problematisch, weil § 240 und § 113 verschiedene Rechtsgüter; daher hA? § 240 mit Strafrahmen und Irrtumsregeln analog
  3. Irrtümer über die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung
    - -> wenn Amtshandlung objektiv rechtswidrig ist, keine Strafbarkeit, weil § 113 III
    - -> wenn Amtshandlung objektiv rechtmäßig, Täter hält sie aber für rechtswidrig: § 113 IV (bisschen wie § 17)
  • Unrechtmäßigkeit muss irrig positiv angenommen werden
  • erfasst Fehlvorstellungen bzgl. Tat- und Rechtsfragen
  • bzgl. Vermeidbarkeit gilt, dass keine Einhaltung von Rechtsrat erforderlich ist, weil eigentlich auch keine Zeit dafür
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6
Q

Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs durch § 115

A
  • Abs. 1 geringer Anwendungsbereich, s. etwa § 152 GVG
  • Abs. 2 geringer Anwendungsbereich, etwa Schlosser, der zum Zwecke der Durchsuchung der Wohnung die Tür öffnet
  • Abs. 3 schützt Hilfeleistende; TB des § 323c heranziehen; Erfolgsdelikt: behindern muss eintreten, Rettungshandlungen müssen zumindest spürbar, nicht unerheblich erschwert werden –> Rechtsfolgenverweisung auf § 113 I, II, weil sich nicht gegen Diensthandlung richten muss
  • Konkurrenz zu § 240 wie oben
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7
Q

§ 114:

A
  • umfasst alle Diensthandlungen, nicht nur Vollstreckungshandlungen
  • tätlicher Angriff erforderlich = unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung
  • nach BeckOK muss tätlicher Angriff (im Vergleich zur Gewalt in § 113 ?!) eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreichen; körperverletzungsgeeignet sein (auch Anhusten, Anniesen im Moment!)
  • Konkurrenzen: lex speciális zu § 223,22,23 und 240; Tateinheit zu §223,224; Tateinheit zu § 113, wenn Vollstreckungshandlung; Grundtatbestand bei sonstiger Diensthandlung
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8
Q

§§ 331 ff.: Rechtsgut und Verhältnis zu anderen Delikten

A
  • geschützt wird das Vertrauen in die Unkäuflichkeit von Amtshandlungen sowie in die Sachlichkeit der Amtsausübung
  • §§ 331, 332 = passive Bestechlichkeit; 333, 334 = aktive Bestechung
  • 332, 334 sind Qualifikationen
  • 336 bestimmt auch Unterlassen als erfasste Tathandlung
  • 331, 333 = pflichtgemäße Dienstausübung; 332, 334 = pflichtwidrige Dienstausübung = spiegelbildlich !!!
  • 253 kann daneben auftreten
  • Teilnehmer zu den 331 ff. kann nur ein Außenstehender sein, wobei maßgeblich ist, auf wessen Seite er genau tätig wird
  • fällt oft mit Untreue zusammen!!!
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9
Q

Begriff des Vorteils

A

= jede Zuwendung, die die wirtschaftliche, rechtliche oder auch persönliche Lage objektiv messbar verbessert;
Angebot zum Geschlechtsverkehr soll darunter fallen; bloße Zärtlichkeiten nicht; Grenzen sehr str

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10
Q

Begriff der Unrechtsvereinbarung

A
  • bei 331 I, 333 I nur noch gelockert (“für die Dienstausübung”), muss also nur Bezug zu irgendeiner, abstrakten Dienstausübung haben; allgemeine Klimapflege reicht aus –> Gesamtumstände miteinbeziehen, weil zumindest gelockertes Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegen muss.
  • bei 331 II, 333 II muss eine strikte, konkretisierte Unrechtsvereinbarung vorliegen, die sich auf konkrete Dienstausübung bezieht (“als Gegenleistung dafür”)
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11
Q

Restriktive Anwendung bei:

A
  • § 331 bei Drittmitteleinwerbung von Universitätsprofessoren : schon nicht tatbestandsmäßig, weil sozialadäquates und von ihnen gefordertes Verhalten; müssen aber ordnungsgemäß angezeigt werden
  • Parteispenden von Wahlbeamten, wo der BGH strikte Unrechtsvereinbarung wie in 332 fordert, um den Zwiespalt der Wahlbewerber einzudämmen; aber eher Einzelfallentscheidung und nicht übertragbar
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12
Q

Amtsträgereigenschaft

A

= nicht funktional, sondern organisatorisch zu verstehen, derjenige muss also längerfristig in die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eingebunden sein

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13
Q

Sachbeschädigungsdelikte Allgemeines

A
  • Prüfungsstoff nur §§ 303, 304, 303a
  • Strafantrag nach § 303c für §§ 303, 303a erforderlich -> relative Antragsdelikte
  • nicht nur Eigentümer, sondern auch Nutzungsberechtigter (zB Mieter) kann Strafantrag nach § 77 StGB stellen, da er Erhaltungsinteresse hat und daher Verletzter ist
  • Versuch immer strafbar, § 303 III, 303a II, 304 III StGB
  • keine fahrlässige Sachbeschädigung
  • in Klausur eher Nebenschauplatz, aber der Vollständigkeit halber auf dem Schirm haben!
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14
Q

Sachbeschädigung, § 303
Schutzgüter

A
  • schützt das Eigentum und das Erhaltungsinteresse an einer für den Täter fremden Sache (s. Antragsberechtigte)
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15
Q

§ 303: Objektiver Tatbestand

A

fremde Sache beschädigt oder zerstört

fremde Sache = körperliche (un)bewegliche Gegenstände einschließlich Tiere, die weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sind
- auch wirtschaftlich wertlose Gegenstände, auch bereits beschädigte Gegenstände

beschädigen = körperliches Einwirken auf die Sache, wodurch es nicht unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder in seiner bestimmungsgemäßen Gebrauchsmöglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Funktionseinbuße)

zerstören = Vernichtung oder völliger Brauchbarkeitsverlust (nicht aber die Sachentziehung oder Verhinderung des Zugangs; ausnahmsweise nur dann, wenn in unmittelbarem Fortgang zu Beschädigung führt; außer § 248b alles zivilrechtliche Beeinträchtigungen)

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16
Q

Klausurfälle “Beschädigen”

A

Überkleben von Verkehrszeichen (Funktionseinbuße) für gewisse Dauer; Demontieren technischer Geräte (Substanzverletzung), wenn Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt

nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn Beeinträchtigung nicht oder nicht nur mit geringem Aufwand wieder zu beseitigen ist.

Bloße Bagatellbeeinträchtigung dagegen Luftablassen aus Fahrradreifen.
Erheblich dagegen vollständiges Luftablassen aus Polizeireifen.

17
Q

§ 303 II

A
  • va Graffiti
  • Veränderung des Gesamterscheinungsbildes muss erheblich sein; Beeinträchtigung von gewisser Dauer, also arbeits- oder zeitaufwändig zu entfernen
  • nach Rspr: wenn bereits zuvor Schmierereien da sind, braucht man genauere Feststellungen dazu, ob neue Schmiererei erheblich ist :D
18
Q

§ 305a (I Nr. 3)

A
  • Qualifikation
  • § 305a I Nr. 3: Pkw der Polizei ganz oder teilweise zerstört
  • hier bei typischen Polizeifluchtfällen daran denken, wenn Täter Polizeifahrzeug rammt!
  • teilweise zerstören erst dann, wenn durch Substanzverletzung einzelne, funktionell selbstständige Teile, die für Nutzung von Bedeutung sind, weggenommen, vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. (deutliche Hinweise, sonst § 303)
19
Q

§ 304

A
  • eigenhändiges Delikt, schützt Interessen der Allgemeinheit, insb das öffentliche Nutzungsinteresse, Eigentum irrelevant
  • müssen durch Widmung dem öffentlichen Nutzen dienen und der Allgemeinheit unmittelbar zugutekommen
  • in Klausur häufig Feuermelder, Telefonzellen, Briefkästen, Bahnwaggons (“zum öffentlichen Nutzen”), nicht Polizeifahrzeuge
20
Q

§ 303a

A
  • schützt Verfügungsgewalt des Berechtigten über Informationen
  • muss sich um fremde Daten handeln (sonst zu weit, zu unbestimmt, systematischer Bruch)
  • in Klausur vor allem bei Manipulation von Speichermedien (Computer, EC-Karte); Schwerpunkt bei § 263a, aber auch bei § 303a, wenn Daten auf der Karte selbst beeinträchtigt werden
    Bsp: Daten werden verändert (Kontonummer ausgetauscht)
  • Unterdrücken immer dann, wenn Täter EC-Karte an sich nimmt = Entziehen des Datenträgers ist Unterdrücken der Daten!