Restbestand: §§ 113 ff; 331 ff., § 303 ff. Flashcards
Rechtsgut § 113
- Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen und der hierfür berufenen staatlichen Organe (doppeltes Rechtsgut)
- ! besonderes Nötigungsdelikt und Verhältnis zu § 240 umstritten
- -> früher war es Privilegierung, weil man davon ausging, dass sich Bürger bei staatlichen Vollstreckungshandlungen in einem affektähnlichen Zustand befinde; dann hat man Kriminalstatistik angesehen und Strafe erhöht, nunmehr gleicher Strafrahmen wie § 240 und daher fraglich, was § 113 eigentlich ist.
Ist ein Rückgriff auf § 240 möglich (komplett erfüllt), wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 113 (hier “nur” Drohung mit einem empfindlichen Übel) nicht vorliegen?
Auch ansprechen, wenn § 113 wegen Irrtumsregelungen ausscheidet.
Früher: tvA und Rspr griffen auf § 240 zurück, um Strafbarkeitslücken zu schließen, dann aber Strafrahmen aus § 113; AA verneinten § 240, weil § 113 Privilegierung sei und sperre;
Heute: A1 sagt, keine Privilegierung mehr, s. Strafrahmen; A2 sagt, doch, s. vor allem Irrtumsregelungen in Abs. 3, 4
Jäger: Anpassung des Wortlauts spricht dafür, dass Gesetzgeber nur Strafrahmen angleichen wollte, nicht aber die Tathandlungen, daher Sperrwirkung
iErg: eher § 240 komplett ausschließen
Objektiver Tatbestand des § 113
- Vollstreckungshandlung eines Amtsträgers: nur Vollstreckungstätigkeit, wenn konkreter Akt auch erzwingbar ist
- Widerstandleisten mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt = aktives Widerstandleisten mit Gewalt gegen den Beamten; nicht bloßes Losreißen mit unerheblichem Kraftaufwand
- Drohung mit Gewalt ist Ankündigen eines bevorstehenden Gewalteinsatzes
- Vorsatz
- objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (Arg. aus § 113 III 2: auf Vorsatz kommt es nicht an; zwar ist Irrtumsregelung in Abs. 4 schwer erklärbar, aber wird von modifizierter objektiver Bedingung der Strafbarkeit ausgegangen)
–> Rechtmäßigkeit der Diensthandlung bestimmt sich nach dem “strafrechtlichen/formellen Rechtmäßigkeitsbegriff” = sachlich und örtlich zuständig, wesentliche Förmlichkeiten einhalten (vor allem Belehrung), Grundrechte wahren, keine offensichtliche Willkür
Besonders schwere Fälle nach § 113 II
- Nr. 1 gleiche Problematik wie bei § 244, 250 !!! wurde 2017 dahin geändert WOW WIE BLÖD
Irrtümer des Täters
- Irrtum über Amtsträgereigenschaft/Vornahme einer Vollstreckungshandlung (Tatbestandsirrtum)
- -> wenn Täter nicht erkennt, dass Diensthandlung vorgenommen wird und/oder dass Amtsträger ist: § 16, kein Vorsatz, daher § 240 - Täter hält Nichtamtsträger irrig für einen Vollstreckungsbeamten (Wahndelikt)
- -> § 16 II anwendbar, sodass § 113 anwendbar ist? Problematisch, weil § 240 und § 113 verschiedene Rechtsgüter; daher hA? § 240 mit Strafrahmen und Irrtumsregeln analog - Irrtümer über die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung
- -> wenn Amtshandlung objektiv rechtswidrig ist, keine Strafbarkeit, weil § 113 III
- -> wenn Amtshandlung objektiv rechtmäßig, Täter hält sie aber für rechtswidrig: § 113 IV (bisschen wie § 17)
- Unrechtmäßigkeit muss irrig positiv angenommen werden
- erfasst Fehlvorstellungen bzgl. Tat- und Rechtsfragen
- bzgl. Vermeidbarkeit gilt, dass keine Einhaltung von Rechtsrat erforderlich ist, weil eigentlich auch keine Zeit dafür
Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs durch § 115
- Abs. 1 geringer Anwendungsbereich, s. etwa § 152 GVG
- Abs. 2 geringer Anwendungsbereich, etwa Schlosser, der zum Zwecke der Durchsuchung der Wohnung die Tür öffnet
- Abs. 3 schützt Hilfeleistende; TB des § 323c heranziehen; Erfolgsdelikt: behindern muss eintreten, Rettungshandlungen müssen zumindest spürbar, nicht unerheblich erschwert werden –> Rechtsfolgenverweisung auf § 113 I, II, weil sich nicht gegen Diensthandlung richten muss
- Konkurrenz zu § 240 wie oben
§ 114:
- umfasst alle Diensthandlungen, nicht nur Vollstreckungshandlungen
- tätlicher Angriff erforderlich = unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung
- nach BeckOK muss tätlicher Angriff (im Vergleich zur Gewalt in § 113 ?!) eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreichen; körperverletzungsgeeignet sein (auch Anhusten, Anniesen im Moment!)
- Konkurrenzen: lex speciális zu § 223,22,23 und 240; Tateinheit zu §223,224; Tateinheit zu § 113, wenn Vollstreckungshandlung; Grundtatbestand bei sonstiger Diensthandlung
§§ 331 ff.: Rechtsgut und Verhältnis zu anderen Delikten
- geschützt wird das Vertrauen in die Unkäuflichkeit von Amtshandlungen sowie in die Sachlichkeit der Amtsausübung
- §§ 331, 332 = passive Bestechlichkeit; 333, 334 = aktive Bestechung
- 332, 334 sind Qualifikationen
- 336 bestimmt auch Unterlassen als erfasste Tathandlung
- 331, 333 = pflichtgemäße Dienstausübung; 332, 334 = pflichtwidrige Dienstausübung = spiegelbildlich !!!
- 253 kann daneben auftreten
- Teilnehmer zu den 331 ff. kann nur ein Außenstehender sein, wobei maßgeblich ist, auf wessen Seite er genau tätig wird
- fällt oft mit Untreue zusammen!!!
Begriff des Vorteils
= jede Zuwendung, die die wirtschaftliche, rechtliche oder auch persönliche Lage objektiv messbar verbessert;
Angebot zum Geschlechtsverkehr soll darunter fallen; bloße Zärtlichkeiten nicht; Grenzen sehr str
Begriff der Unrechtsvereinbarung
- bei 331 I, 333 I nur noch gelockert (“für die Dienstausübung”), muss also nur Bezug zu irgendeiner, abstrakten Dienstausübung haben; allgemeine Klimapflege reicht aus –> Gesamtumstände miteinbeziehen, weil zumindest gelockertes Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegen muss.
- bei 331 II, 333 II muss eine strikte, konkretisierte Unrechtsvereinbarung vorliegen, die sich auf konkrete Dienstausübung bezieht (“als Gegenleistung dafür”)
Restriktive Anwendung bei:
- § 331 bei Drittmitteleinwerbung von Universitätsprofessoren : schon nicht tatbestandsmäßig, weil sozialadäquates und von ihnen gefordertes Verhalten; müssen aber ordnungsgemäß angezeigt werden
- Parteispenden von Wahlbeamten, wo der BGH strikte Unrechtsvereinbarung wie in 332 fordert, um den Zwiespalt der Wahlbewerber einzudämmen; aber eher Einzelfallentscheidung und nicht übertragbar
Amtsträgereigenschaft
= nicht funktional, sondern organisatorisch zu verstehen, derjenige muss also längerfristig in die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eingebunden sein
Sachbeschädigungsdelikte Allgemeines
- Prüfungsstoff nur §§ 303, 304, 303a
- Strafantrag nach § 303c für §§ 303, 303a erforderlich -> relative Antragsdelikte
- nicht nur Eigentümer, sondern auch Nutzungsberechtigter (zB Mieter) kann Strafantrag nach § 77 StGB stellen, da er Erhaltungsinteresse hat und daher Verletzter ist
- Versuch immer strafbar, § 303 III, 303a II, 304 III StGB
- keine fahrlässige Sachbeschädigung
- in Klausur eher Nebenschauplatz, aber der Vollständigkeit halber auf dem Schirm haben!
Sachbeschädigung, § 303
Schutzgüter
- schützt das Eigentum und das Erhaltungsinteresse an einer für den Täter fremden Sache (s. Antragsberechtigte)
§ 303: Objektiver Tatbestand
fremde Sache beschädigt oder zerstört
fremde Sache = körperliche (un)bewegliche Gegenstände einschließlich Tiere, die weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sind
- auch wirtschaftlich wertlose Gegenstände, auch bereits beschädigte Gegenstände
beschädigen = körperliches Einwirken auf die Sache, wodurch es nicht unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder in seiner bestimmungsgemäßen Gebrauchsmöglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Funktionseinbuße)
zerstören = Vernichtung oder völliger Brauchbarkeitsverlust (nicht aber die Sachentziehung oder Verhinderung des Zugangs; ausnahmsweise nur dann, wenn in unmittelbarem Fortgang zu Beschädigung führt; außer § 248b alles zivilrechtliche Beeinträchtigungen)