Straftaten gegen das Leben Flashcards
Mordlust ?
= unnatürliche Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens
Befriedigung des Geschlechtstriebs
- = wer mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz Gewalt anwendet, um sich geschlechtlich befriedigen zu können
- = wer in der Tötung geschlechtliche Befriedigung findet (Lustmord); auch wenn Befriedigung erst später durch Videoaufnahmen erreicht wird (Kannibalen-Fälle)
- = wer tötet, um sich danach an der Leiche zu befriedigen
nicht aber, wenn Begleiter getötet wird, um sich an Frau zu vergehen, weil mit Tötung keine Befriedigung erstrebt wird. (Ermöglichungsabsicht)
Begehen durch Unterlassen nach hM möglich
Habgier
= wenn Täter bei Tötung von Streben nach Gewinn um jeden Preis beherrscht ist (wohl nicht, wenn er Anspruch auf Vermögensvorteil hat: echt? Erbenmord aber auch!)
Muss töten, um dadurch Vermögensmehrung herbeizuführen; nicht ausreichend ist der Entschluss nach der Tötung, sich zu bereichern.
durch Unterlassen nach hM möglich
hier oft Motivbündel: Bewusstseinsdominanz entscheidend (gerne mit 216 zusammen)
sonst niedrige Beweggründe
= wenn die Beweggründe nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind.; und von besonderer Eigensucht geprägt sind.
sehr allgemeines Mordmerkmal; quasi Auffangtatbestand –> aber natürlich nie so sagen: reformbedürftig alter!
Täter muss Umstände kennen, die die Tat als besonders verwerflich erscheinen lassen. (auch Langeweile zB)
etwa: Blutrache, wenn keine besondere Nähebeziehung zum Opfer bestand; maßgeblich sind hier (nach mittlerweile hL und Rspr) die Werte der BRD, nicht die der jeweiligen Volksgruppe, daher auch Ehrenmord darunter)
Begehen durch Unterlassen möglich
Heimtücke
= wer in feindlicher Willensrichtung das Opfer unter bewusster Ausnutzung der objektiven Arg- und Wehrlosigkeit tötet
AA verlangt darüber hinaus noch verwerflichen Vertrauensbruch (aber mit Zweck und Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar) dazu später
Arglosigkeit?
= wenn das Opfer sich keines Angriffs von Seiten des Täters versieht.
entfällt nicht deshalb, weil Opfer abstrakt Grund zur Annahme eines Angriffs hat; kommt nur auf konkrete Tatbegehung an;
Zeitpunkt: und da auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (Bsp. Autobahn-Geisterfahrer-Fall)
gegeben, wenn das Opfer nur latente Angst vor Angriffen des Täters hat; und Grund zur Annahme hat, dass Drohungen nicht ernst gemeint sind; vielmehr muss Arglosigkeit zum Angriffszeitpunkt KONKRET aufgehoben sein
nicht gegeben, wenn Täter dem Opfer offen feindselig gegenübertritt; außer wenn Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und Angriff so kurz ist, dass keine Möglichkeit zur Gegenwehr verbleibt. (Autobahn Fall)
auch nicht gegeben, wenn Täter Tat ankündigt oder wenn unmittelbar schon Tätlichkeiten vorausgegangen sind.
nicht gegeben, wenn das Opfer unmittelbar zuvor selbst zum Angriff ansetzt; dann Arglosigkeit verloren
Sinn und Zweck ist die Ausnutzung des Überraschungseffekts! damit argumentieren: in der konkreten Tatsituation
Heimtücke bei der Tötung von Kleinkindern?
Fraglich, weil diese noch nicht in der Lage sind, Argwohn zu entwickeln.
Nur denkbar, wenn Arglosigkeit einer Aufsichtsperson ausgenutzt wird (zum Beispiel des anderen Ehepartners!) oder wenn instinktive Abwehrmechanismen beim Kleinkind umgangen werden (Gift in Nahrung)
Heimtücke bei der Tötung Schlafender?
Ja, weil die Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen werde.
(Schlafende sind also grundsätzlich nicht in der Lage, Argwohn aktuell zu entwickeln; muss aber vor Schlaf vorgelegen haben, weil sie sich sonst nicht schlafen gelegt haben würden)
Ausnahme daher: wenn sie vom Schlaf übermannt wurden, aber argwöhnisch waren.
Heimtücke bei Tötung Bewusstloser/Komapatienten?
Kommt nicht in Betracht, außer wenn schutzbereite Pflegekräfte arglos waren.
–> parallel zu Kleinkindern.
Wehrlosigkeit?
= wehrlos ist das Opfer, das aufgrund seiner Arglosigkeit erheblich in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt ist.
In feindlicher Willensrichtung?
nicht, wenn Täter “zum Besten” des Opfers tätig wird.
Enge Auslegung des Merkmals der Heimtücke
Bei Taten, denen keine besondere Verwerflichkeit anhaftet, muss gewährleistet sein, dass den Täter nicht die unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafe treffe. –> Heimtücke ist ganz schön schnell verwirklicht!!!
1) Einschränkung durch besonderen Vertrauensbruch?
Kritik: dann käme ein Heimtückemord nur noch in Nähebeziehungen in Frage, was weder der Wortlaut noch der Sinn der Vorschrift umfasst.
2) Einzelfallbezogene, negative Typenkorrektur unter Heranziehung konkreter Verwerflichkeitserwägungen? = es liegt Heimtücke vor, es sei denn, dass besondere Umstände es als nicht verwerflich erscheinen lassen.
Kritik: Mordmerkmale werden sehr unbestimmt; am Ende entscheidet richterliche Wertung; verstößt gegen Art. 103 II GG; außerdem hat niedrige Beweggründe keine Indizwirkung für andere Mordmerkmale
3) Positive Typenkorrektur: gleiche Arg.
4) BGH: Rechtsfolgenlösung: durch analoge Anwendung des § 49 I Nr. 1 soll Strafmilderung möglich sein (va in notwehrähnlichen Situationen: Haustyrannenfall)
Kritik: Wortlaut des § 211 lässt dafür keinen Raum; dafür ist eigentlich § 213 da
MERKE FÜR KLAUSUR:
1) immer in jeder Klausur in objektivem TB darstellen!
2) auch im obj. TB darstellen
3) kann auch dort schon dargestellt werden; dann aber auf Strafzumessungsebene nochmal ansprechen!!!
Grausamkeit?
= wenn Täter dem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder (körperliche oder seelische) Qualen zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen
- Begehen durch Unterlassen möglich
Gemeingefährliches Mittel?
= wenn Täter die Auswirkungen seines Tötungsmittels nicht beherrscht und eine Gefahr für einen unbestimmten Personenkreis besteht
st Rspr des BGH und hM: gemeingefährliche Tötung durch Unterlassen ist grundsätzlich nicht möglich; reicht nicht aus, wenn der Täter eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation ausnutzt, weil Unrechtsgehalt erheblich geringer.
(Fraglich, wenn er Situation selbst herbeigeführt hat - Zäsur - und es als Garant unterlässt, die Gefahr wieder abzuwenden; Str, aber iE wohl eher zu bejahen, dass Mord +)
Ermöglichungsabsicht?
= wenn er tötet, um die Begehung weiterer strafbarer Handlungen iSd § 11 I Nr. 5 StGB (Verbrechen oder Vergehen) zu ermöglichen.
muss ANDERE Straftet sein (nach Tätervorstellung)
zweifelhaft, wenn Tötungshandlung und Begehung anderer Straftat zusammenfallen (212 und 251, 252/ 218 und 211)
Verdeckungsabsicht?
= wer die Aufdeckung oder Aufklärung einer anderen strafbaren Handlung iSd § 11 I Nr. 5 verhindern will (nicht bei Ordnungswidrigkeiten)
Tat muss nicht wirklich begangen worden oder strafbar sein; genügt, wenn sich Täter diese irrtümlich nur vorstellt (subjektiver Handlungsunwert maßgeblich : subjektives Mordmerkmal)
Liegt nicht mehr vor, wenn derjenige nur Festnahme verhindern will; dann ist er bereits entdeckt (bei bloßem Verdacht geht es noch)
Wichtig: eine ANDERE Straftat; dies ist nicht der Fall, wenn Verdeckungsabsicht im Laufe der Tötungshandlung dazutritt, aber Teil einer einheitlichen Tötungshandlung ist (dafür muss von Anfang an Tötungsvorsatz vorliegen); Verdeckungsabsicht liegt aber vor, wenn zunächst nur Körperverletzung, dann Zäsur, und dann Tötungsvorsatz hinzutritt: andere Straftat iSd § 11 I Nr. 5 (Lehre von der Doppelspontaneität)
genügt, wenn es ihm um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen geht: Mord ist kein Rechtspflegedelikt, muss ihm nicht um vereitelte Strafverfolgung gehen.
Finalzusammenhang zwischen Tötung und Verdeckung notwendig
Täter muss nur dd 1. Grades bezüglich der Verdeckung, nicht bzgl der Tötung haben (hier reicht dann auch dolus eventualis), wenn Tötung nicht gerade notwendiges Mittel zur Verdeckung ist (wenn ich zum Verdecken töten muss, dann Absicht notwendig; wenn ich verdecken will, und Töten dabei in Kauf nehme, geht es auch)
Problem: Ist Verdeckungsmord durch Unterlassen möglich?
- A1: nein, weil Verdecken aktives Tun erfordert (natürlicher Wortsinn, Wortlaut); keine spezifische Verwerflichkeit des Nichthandelns (§ 13 a.E.)
- A2: Wortlaut uneindeutig; Systematisch gesehen können die anderen Varianten auch durch Unterlassen begangen werden (außer gemeingefährlich); ja, es macht richtigerweise keinen Unterschied, Handlungsunwert ist der gleiche
§ 216: Tötung auf Verlangen: Verhältnis zu anderen Tötungsdelikten
BGH: eigenständiger TB (wie 211)
Lit: Privilegierung (zu 212)
Motivbündel-Fall:
- Erkenntnis: Dasjenige Motiv gibt den Ausschlag, das die Tat prägt (bewusstseinsdominant): § 216 sperrt dann auch § 211!
- Erkenntnis für Teilnehmer: Auch der BGH möchte in diesem Fall seine Lösung mit § 28 I nicht anwenden, weil es zu absurden Ergebnissen führt; Teilnehmer wäre milder bestraft, weil bei ihm Mitleid nicht vorliegt, auch wenn Mordmerkmal vorliegt; möchte auch zu §§ 211, 27 kommen und fragt deshalb, welches Delikt verwirklicht wäre, wenn der Milderungsgrund beim Haupttäter nicht eingreifen würde –> total bescheuert, ernsthaft.
–> definitiv ist Literaturauffassung vorzugswürdig, daher zu 28 II kommen und dahin argumentieren. :) (ist wohl leichter als bei 211)
Welche Strafbarkeit prüft man, wenn ein Motivbündel vorliegt?
Dasjenige Motiv gibt den Ausschlag, das die Tat maßgeblich prägt. = bewusstseinsdominant ist.
(im Motivbündel Fall war es § 211 oder § 216 auch im Kannibalen-Fall)
–> das Delikt prüfen, das am Ende auch vorliegt: klausurtaktisch gedacht
Tatbestand des § 216
- ausdrückliches Verlangen = wenn Opfer seinen Tod zum Tatzeitpunkt ernstlich begehrt und dies unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat; es genügen auch unmissverständliche Zeichen und Gesten
- ernstliches Verlangen = wenn das Opfer in der Lage ist, die Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken (nicht bei Zwang und Irrtum; auch Motivirrtum beachtlich)
Exkurs: bei depressiver Augenblicksstimmung nur, wenn es von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit, also von innerer Reflexion des Opfers über seinen Todeswunsch getragen wird
- Tötung: hier abzugrenzen von der straflosen Beihilfe zum Selbstmord; entscheidend ist, wer die Herrschaft über den Point of no return innehat !!!
Mitwirkung an fremder Selbsttötung
Tötung in mittelbarer Täterschaft
Opfer ist dann Täter gegen sich selbst!
ist grundsätzlich straflos, weil Suizid keine teilnahmefähige strafbare Handlung darstellt.
Denkbar ist jedoch Tötung in mittelbarer Täterschaft = wenn Opfer durch Täuschung oder Zwang dazu gebracht wird, Hand an sich zu legen.
Freiverantwortlichkeit str.:
- Schuldlösung über §§ 19, 20, 35, 16 StGB analog; § 3 JGG analog
- Einwilligungslösung über § 216 analog, sodass jeder Willensmangel beachtlich ist
Mitwirkung an fremder Selbsttötung
Tötung in mittelbarer Täterschaft
(Opfer ist dann Täter gegen sich selbst!)
Fahrlässige Tötung
ist straflos, weil Suizid keine teilnahmefähige strafbare Handlung darstellt (keine vs, rw Haupttat) (Anstiftung oder Beihilfe zum Selbstmord straflos)
Denkbar ist jedoch Tötung in mittelbarer Täterschaft = wenn Opfer durch Täuschung oder Zwang dazu gebracht wird, Hand an sich zu legen. = muss Defekt aufweisen!
Tatherrschaft kraft Irrtums-/Wissensherrschaft
Freiverantwortlichkeit str.:
- Schuldlösung über §§ 19, 20, 35, 17 StGB analog; § 3 JGG analog
- Einwilligungslösung über § 216 analog (jede noch so kleine Täuschung schließt Ernsthaftigkeit aus)
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Anstiftung oder Beihilfe zur freiverantwortlichen Selbsttötung ist straflos, wenn auch makaber
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Fahrlässige Tötung denkbar, wenn jemand einen anderen in den Tod treibt, ohne dies zu bemerken (wenn dieser nicht freiverantwortlich handelt; etwa 10-Jährige, deren Vater ihr immer sagt, wie hässlich sie ist, und sie sich dann umbringt; wenn aber freiverantwortlich, dann keine fahrlässige Tötung gegeben..wenn auch schlimm)
Tötung durch Unterlassen wegen Nichtverhinderung der Vollendung des Selbstmordes?
Rspr: nimmt bei Bewusstloswerden des Opfers einen Tatherrschaftswechsel an, der dazu führe, dass ein Garantenpflichtiger zur Rettung tätig werden muss. (alte Rspr, nun 2019 geändert, daher veraltet)
Lit.: warum soll die freie Entscheidung eines anderen, aus dem Leben scheiden zu wollen, vereitelt werden?
Nichtverhinderung einer Selbsttötung als § 323c? BGH bejaht die Frage, ob Selbsttötung Unglücksfall darstelle; Lit. sagt aber, ist kein plötzliches Ereignis; und auch Argumentation von oben
dh:
- Suizid straflos
- Teilnahme straflos
- kein 216, 13 wegen Selbstbestimmungsrecht
- auch kein 323c mehr
- -> straflos