Straftaten gegen das Leben Flashcards

1
Q

Mordlust ?

A

= unnatürliche Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens

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2
Q

Befriedigung des Geschlechtstriebs

A
  1. = wer mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz Gewalt anwendet, um sich geschlechtlich befriedigen zu können
  2. = wer in der Tötung geschlechtliche Befriedigung findet (Lustmord); auch wenn Befriedigung erst später durch Videoaufnahmen erreicht wird (Kannibalen-Fälle)
  3. = wer tötet, um sich danach an der Leiche zu befriedigen

nicht aber, wenn Begleiter getötet wird, um sich an Frau zu vergehen, weil mit Tötung keine Befriedigung erstrebt wird. (Ermöglichungsabsicht)

Begehen durch Unterlassen nach hM möglich

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3
Q

Habgier

A

= wenn Täter bei Tötung von Streben nach Gewinn um jeden Preis beherrscht ist (wohl nicht, wenn er Anspruch auf Vermögensvorteil hat: echt? Erbenmord aber auch!)

Muss töten, um dadurch Vermögensmehrung herbeizuführen; nicht ausreichend ist der Entschluss nach der Tötung, sich zu bereichern.

durch Unterlassen nach hM möglich

hier oft Motivbündel: Bewusstseinsdominanz entscheidend (gerne mit 216 zusammen)

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4
Q

sonst niedrige Beweggründe

A

= wenn die Beweggründe nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind.; und von besonderer Eigensucht geprägt sind.

sehr allgemeines Mordmerkmal; quasi Auffangtatbestand –> aber natürlich nie so sagen: reformbedürftig alter!

Täter muss Umstände kennen, die die Tat als besonders verwerflich erscheinen lassen. (auch Langeweile zB)

etwa: Blutrache, wenn keine besondere Nähebeziehung zum Opfer bestand; maßgeblich sind hier (nach mittlerweile hL und Rspr) die Werte der BRD, nicht die der jeweiligen Volksgruppe, daher auch Ehrenmord darunter)

Begehen durch Unterlassen möglich

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5
Q

Heimtücke

A

= wer in feindlicher Willensrichtung das Opfer unter bewusster Ausnutzung der objektiven Arg- und Wehrlosigkeit tötet

AA verlangt darüber hinaus noch verwerflichen Vertrauensbruch (aber mit Zweck und Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar) dazu später

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6
Q

Arglosigkeit?

A

= wenn das Opfer sich keines Angriffs von Seiten des Täters versieht.

entfällt nicht deshalb, weil Opfer abstrakt Grund zur Annahme eines Angriffs hat; kommt nur auf konkrete Tatbegehung an;

Zeitpunkt: und da auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (Bsp. Autobahn-Geisterfahrer-Fall)

gegeben, wenn das Opfer nur latente Angst vor Angriffen des Täters hat; und Grund zur Annahme hat, dass Drohungen nicht ernst gemeint sind; vielmehr muss Arglosigkeit zum Angriffszeitpunkt KONKRET aufgehoben sein

nicht gegeben, wenn Täter dem Opfer offen feindselig gegenübertritt; außer wenn Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und Angriff so kurz ist, dass keine Möglichkeit zur Gegenwehr verbleibt. (Autobahn Fall)
auch nicht gegeben, wenn Täter Tat ankündigt oder wenn unmittelbar schon Tätlichkeiten vorausgegangen sind.
nicht gegeben, wenn das Opfer unmittelbar zuvor selbst zum Angriff ansetzt; dann Arglosigkeit verloren

Sinn und Zweck ist die Ausnutzung des Überraschungseffekts! damit argumentieren: in der konkreten Tatsituation

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7
Q

Heimtücke bei der Tötung von Kleinkindern?

A

Fraglich, weil diese noch nicht in der Lage sind, Argwohn zu entwickeln.

Nur denkbar, wenn Arglosigkeit einer Aufsichtsperson ausgenutzt wird (zum Beispiel des anderen Ehepartners!) oder wenn instinktive Abwehrmechanismen beim Kleinkind umgangen werden (Gift in Nahrung)

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8
Q

Heimtücke bei der Tötung Schlafender?

A

Ja, weil die Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen werde.
(Schlafende sind also grundsätzlich nicht in der Lage, Argwohn aktuell zu entwickeln; muss aber vor Schlaf vorgelegen haben, weil sie sich sonst nicht schlafen gelegt haben würden)

Ausnahme daher: wenn sie vom Schlaf übermannt wurden, aber argwöhnisch waren.

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9
Q

Heimtücke bei Tötung Bewusstloser/Komapatienten?

A

Kommt nicht in Betracht, außer wenn schutzbereite Pflegekräfte arglos waren.

–> parallel zu Kleinkindern.

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10
Q

Wehrlosigkeit?

A

= wehrlos ist das Opfer, das aufgrund seiner Arglosigkeit erheblich in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt ist.

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11
Q

In feindlicher Willensrichtung?

A

nicht, wenn Täter “zum Besten” des Opfers tätig wird.

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12
Q

Enge Auslegung des Merkmals der Heimtücke

A

Bei Taten, denen keine besondere Verwerflichkeit anhaftet, muss gewährleistet sein, dass den Täter nicht die unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafe treffe. –> Heimtücke ist ganz schön schnell verwirklicht!!!

1) Einschränkung durch besonderen Vertrauensbruch?
Kritik: dann käme ein Heimtückemord nur noch in Nähebeziehungen in Frage, was weder der Wortlaut noch der Sinn der Vorschrift umfasst.

2) Einzelfallbezogene, negative Typenkorrektur unter Heranziehung konkreter Verwerflichkeitserwägungen? = es liegt Heimtücke vor, es sei denn, dass besondere Umstände es als nicht verwerflich erscheinen lassen.
Kritik: Mordmerkmale werden sehr unbestimmt; am Ende entscheidet richterliche Wertung; verstößt gegen Art. 103 II GG; außerdem hat niedrige Beweggründe keine Indizwirkung für andere Mordmerkmale

3) Positive Typenkorrektur: gleiche Arg.

4) BGH: Rechtsfolgenlösung: durch analoge Anwendung des § 49 I Nr. 1 soll Strafmilderung möglich sein (va in notwehrähnlichen Situationen: Haustyrannenfall)
Kritik: Wortlaut des § 211 lässt dafür keinen Raum; dafür ist eigentlich § 213 da

MERKE FÜR KLAUSUR:

1) immer in jeder Klausur in objektivem TB darstellen!
2) auch im obj. TB darstellen
3) kann auch dort schon dargestellt werden; dann aber auf Strafzumessungsebene nochmal ansprechen!!!

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13
Q

Grausamkeit?

A

= wenn Täter dem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder (körperliche oder seelische) Qualen zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen

  • Begehen durch Unterlassen möglich
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14
Q

Gemeingefährliches Mittel?

A

= wenn Täter die Auswirkungen seines Tötungsmittels nicht beherrscht und eine Gefahr für einen unbestimmten Personenkreis besteht

st Rspr des BGH und hM: gemeingefährliche Tötung durch Unterlassen ist grundsätzlich nicht möglich; reicht nicht aus, wenn der Täter eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation ausnutzt, weil Unrechtsgehalt erheblich geringer.
(Fraglich, wenn er Situation selbst herbeigeführt hat - Zäsur - und es als Garant unterlässt, die Gefahr wieder abzuwenden; Str, aber iE wohl eher zu bejahen, dass Mord +)

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15
Q

Ermöglichungsabsicht?

A

= wenn er tötet, um die Begehung weiterer strafbarer Handlungen iSd § 11 I Nr. 5 StGB (Verbrechen oder Vergehen) zu ermöglichen.

muss ANDERE Straftet sein (nach Tätervorstellung)

zweifelhaft, wenn Tötungshandlung und Begehung anderer Straftat zusammenfallen (212 und 251, 252/ 218 und 211)

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16
Q

Verdeckungsabsicht?

A

= wer die Aufdeckung oder Aufklärung einer anderen strafbaren Handlung iSd § 11 I Nr. 5 verhindern will (nicht bei Ordnungswidrigkeiten)

Tat muss nicht wirklich begangen worden oder strafbar sein; genügt, wenn sich Täter diese irrtümlich nur vorstellt (subjektiver Handlungsunwert maßgeblich : subjektives Mordmerkmal)

Liegt nicht mehr vor, wenn derjenige nur Festnahme verhindern will; dann ist er bereits entdeckt (bei bloßem Verdacht geht es noch)

Wichtig: eine ANDERE Straftat; dies ist nicht der Fall, wenn Verdeckungsabsicht im Laufe der Tötungshandlung dazutritt, aber Teil einer einheitlichen Tötungshandlung ist (dafür muss von Anfang an Tötungsvorsatz vorliegen); Verdeckungsabsicht liegt aber vor, wenn zunächst nur Körperverletzung, dann Zäsur, und dann Tötungsvorsatz hinzutritt: andere Straftat iSd § 11 I Nr. 5 (Lehre von der Doppelspontaneität)

genügt, wenn es ihm um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen geht: Mord ist kein Rechtspflegedelikt, muss ihm nicht um vereitelte Strafverfolgung gehen.

Finalzusammenhang zwischen Tötung und Verdeckung notwendig

Täter muss nur dd 1. Grades bezüglich der Verdeckung, nicht bzgl der Tötung haben (hier reicht dann auch dolus eventualis), wenn Tötung nicht gerade notwendiges Mittel zur Verdeckung ist (wenn ich zum Verdecken töten muss, dann Absicht notwendig; wenn ich verdecken will, und Töten dabei in Kauf nehme, geht es auch)

Problem: Ist Verdeckungsmord durch Unterlassen möglich?

  • A1: nein, weil Verdecken aktives Tun erfordert (natürlicher Wortsinn, Wortlaut); keine spezifische Verwerflichkeit des Nichthandelns (§ 13 a.E.)
  • A2: Wortlaut uneindeutig; Systematisch gesehen können die anderen Varianten auch durch Unterlassen begangen werden (außer gemeingefährlich); ja, es macht richtigerweise keinen Unterschied, Handlungsunwert ist der gleiche
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17
Q

§ 216: Tötung auf Verlangen: Verhältnis zu anderen Tötungsdelikten

A

BGH: eigenständiger TB (wie 211)
Lit: Privilegierung (zu 212)

Motivbündel-Fall:

  1. Erkenntnis: Dasjenige Motiv gibt den Ausschlag, das die Tat prägt (bewusstseinsdominant): § 216 sperrt dann auch § 211!
  2. Erkenntnis für Teilnehmer: Auch der BGH möchte in diesem Fall seine Lösung mit § 28 I nicht anwenden, weil es zu absurden Ergebnissen führt; Teilnehmer wäre milder bestraft, weil bei ihm Mitleid nicht vorliegt, auch wenn Mordmerkmal vorliegt; möchte auch zu §§ 211, 27 kommen und fragt deshalb, welches Delikt verwirklicht wäre, wenn der Milderungsgrund beim Haupttäter nicht eingreifen würde –> total bescheuert, ernsthaft.

–> definitiv ist Literaturauffassung vorzugswürdig, daher zu 28 II kommen und dahin argumentieren. :) (ist wohl leichter als bei 211)

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18
Q

Welche Strafbarkeit prüft man, wenn ein Motivbündel vorliegt?

A

Dasjenige Motiv gibt den Ausschlag, das die Tat maßgeblich prägt. = bewusstseinsdominant ist.
(im Motivbündel Fall war es § 211 oder § 216 auch im Kannibalen-Fall)

–> das Delikt prüfen, das am Ende auch vorliegt: klausurtaktisch gedacht

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19
Q

Tatbestand des § 216

A
  • ausdrückliches Verlangen = wenn Opfer seinen Tod zum Tatzeitpunkt ernstlich begehrt und dies unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat; es genügen auch unmissverständliche Zeichen und Gesten
  • ernstliches Verlangen = wenn das Opfer in der Lage ist, die Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken (nicht bei Zwang und Irrtum; auch Motivirrtum beachtlich)

Exkurs: bei depressiver Augenblicksstimmung nur, wenn es von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit, also von innerer Reflexion des Opfers über seinen Todeswunsch getragen wird

  • Tötung: hier abzugrenzen von der straflosen Beihilfe zum Selbstmord; entscheidend ist, wer die Herrschaft über den Point of no return innehat !!!
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20
Q

Mitwirkung an fremder Selbsttötung

Tötung in mittelbarer Täterschaft
Opfer ist dann Täter gegen sich selbst!

A

ist grundsätzlich straflos, weil Suizid keine teilnahmefähige strafbare Handlung darstellt.

Denkbar ist jedoch Tötung in mittelbarer Täterschaft = wenn Opfer durch Täuschung oder Zwang dazu gebracht wird, Hand an sich zu legen.

Freiverantwortlichkeit str.:

  • Schuldlösung über §§ 19, 20, 35, 16 StGB analog; § 3 JGG analog
  • Einwilligungslösung über § 216 analog, sodass jeder Willensmangel beachtlich ist
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21
Q

Mitwirkung an fremder Selbsttötung

Tötung in mittelbarer Täterschaft
(Opfer ist dann Täter gegen sich selbst!)

Fahrlässige Tötung

A

ist straflos, weil Suizid keine teilnahmefähige strafbare Handlung darstellt (keine vs, rw Haupttat) (Anstiftung oder Beihilfe zum Selbstmord straflos)

Denkbar ist jedoch Tötung in mittelbarer Täterschaft = wenn Opfer durch Täuschung oder Zwang dazu gebracht wird, Hand an sich zu legen. = muss Defekt aufweisen!
Tatherrschaft kraft Irrtums-/Wissensherrschaft

Freiverantwortlichkeit str.:

  • Schuldlösung über §§ 19, 20, 35, 17 StGB analog; § 3 JGG analog
  • Einwilligungslösung über § 216 analog (jede noch so kleine Täuschung schließt Ernsthaftigkeit aus)

__

Anstiftung oder Beihilfe zur freiverantwortlichen Selbsttötung ist straflos, wenn auch makaber

__
Fahrlässige Tötung denkbar, wenn jemand einen anderen in den Tod treibt, ohne dies zu bemerken (wenn dieser nicht freiverantwortlich handelt; etwa 10-Jährige, deren Vater ihr immer sagt, wie hässlich sie ist, und sie sich dann umbringt; wenn aber freiverantwortlich, dann keine fahrlässige Tötung gegeben..wenn auch schlimm)

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22
Q

Tötung durch Unterlassen wegen Nichtverhinderung der Vollendung des Selbstmordes?

A

Rspr: nimmt bei Bewusstloswerden des Opfers einen Tatherrschaftswechsel an, der dazu führe, dass ein Garantenpflichtiger zur Rettung tätig werden muss. (alte Rspr, nun 2019 geändert, daher veraltet)

Lit.: warum soll die freie Entscheidung eines anderen, aus dem Leben scheiden zu wollen, vereitelt werden?

Nichtverhinderung einer Selbsttötung als § 323c? BGH bejaht die Frage, ob Selbsttötung Unglücksfall darstelle; Lit. sagt aber, ist kein plötzliches Ereignis; und auch Argumentation von oben

dh:
- Suizid straflos
- Teilnahme straflos
- kein 216, 13 wegen Selbstbestimmungsrecht
- auch kein 323c mehr
- -> straflos

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23
Q

Einseitig fehlgeschlagener Doppelselbstmord:

Strafbare Tötung auf Verlangen, oder straflose Beihilfe zum Suizid?

A

Maßgeblich ist auch hier, wer die Herrschaft über den Point of no return innehatte.

Bsp: Wenn beide selbst Gift genommen haben, dann Suizid.

Wenn einer das Gaspedal gedrückt hat und Türen verschlossen hat, dann eher 216.

24
Q

Aussetzung, § 221 StGB

überhaupt dran denken!

A

Konkretes Gefährdungsdelikt; daher gehen die Tötungsdelikte als Verletzungserfolgsdelikte grundsätzlich vor.

§§ 212, 22, 23, 13 geht § 221 I Nr. 2 vor; dieser tritt dahinter zurück; und hinter Aussetzung tritt § 323c zurück !!! MERKEN

§ 221 III verdrängt § 222; tritt aber hinter § 212 zurück

–> Konkurrenzen immer dazuschreiben!

25
Q

Tatbestand des § 221 I Nr. 1 = in eine hilflose Lage versetzen; Jedermannsdelikt

A

setzt keine Veränderung des Aufenthaltsortes mehr voraus und kann durch Verursachung oder Steigerung der Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen bewirkt werden.

BGH geht davon aus, dass nach der Verwirklichung von Nr. 1 auch Nr. 2 möglich ist; können also auch “im Rudel” auftreten.

26
Q

Tatbestand des § 221 I Nr. 2 = in einer hilflosen Lage im Stich lassen; Sonderdelikt, nur durch Garanten erfüllbar

A

kann nur von Garanten verwirklicht werden!
Im Stich lassen kann räumliches, aber auch geistiges Im-Stich-lassen sein.

–> daher oft hinter §§ 212, 22, 23, 13 zurückgetreten, aber andenken.

27
Q

bei § 221: immer zusätzlich in Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung

A

Gefahr des Todes klar

schwere Gesundheitsschädigung = Folge des § 226, Verfallen in eine ernste langwierige Krankheit sowie die erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft und anderer körperlicher Fähigkeiten

28
Q

Besonderheit: Tun und/oder Unterlassen bei den Tatalternativen

A

Nr. 1 kann sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen begangen werden.

bei Nr. 2 ist Natur umstritten: ausnahmsweise normiertes unechtes Unterlassungsdelikt, oder echtes Unterlassungsdelikt?

29
Q

Besonderheit: Tun und/oder Unterlassen bei den Tatalternativen

A

Nr. 1 kann sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen begangen werden.

bei Nr. 2 ist Natur umstritten: ausnahmsweise normiertes unechtes Unterlassungsdelikt, oder echtes Unterlassungsdelikt?
BGH sagt echtes Unterlassungsdelikt…(wie 323c)

30
Q

Nicht vergessen!

A

§ 221 II Nr. 2, III als erfolgsqualifizierte Delikte !!! (§ 18 StGB)

–> hier muss man Erfolgsqualifikation (besonders als Versuch) erstmal sehen; merken: Bsp: Vater mit Baby im Kofferraum; untauglicher Versuch Frau unter Auto

31
Q

Sonderproblem: Erfolgsqualifizierter Versuch nach § 221 III möglich ?

Vater A möchte sein Baby im Wald aussetzen. Auf dem Weg in den Wald wird das Baby im Kofferraum zu Tode gequetscht.

A
  1. Problem: Frage, ob sich Todeserfolg aus Aussetzungserfolg oder aus Aussetzungshandlung ergeben muss. (Vorschrift auslegen)
  2. Man muss es für möglich halten, obwohl das versuchte Grunddelikt des § 221 I Nr. 1 nicht strafbar ist (hM sagt, dass das unbeachtlich ist, weil sich Versuchsstrafbarkeit aus Gesamtunrecht des Verbrechens ableitet); dann muss man davon ausgehen, dass Versuch der Aussetzung bereits mit Fahrt begonnen hat für unmittelbares Ansetzen

verneint man das, bleibt es nur bei § 222, kein 221 III (kein 239 I, IV, weil Baby keine natürliche Fähigkeit zu Willen zu Ortsveränderung hat, daher kein geeignetes Tatobjekt)

32
Q

Arglosigkeit bei vorangegangener Auseinandersetzung

A

Merke: extrem einzelfallabhängig, daher umfassend argumentieren mit SV!

  • nicht jede Auseinandersetzung/ jeder Streit hebt die Arglosigkeit auf
  • vielmehr muss sich das Opfer konkret eines Angriffs versehen
  • unschädlich, wenn Opfer die Intensität des Angriffs verkennt (muss also nicht gerade denken, dass er sie/ sie ihn umbringen will, Wachsamkeit insgesamt reicht aus: Ziel: Überraschungsmoment ausnutzen wird bestraft)
  • Arglosigkeit kann aber auch wieder eintreten, wenn die Auseinandersetzung beendet ist, kommt eben auf die konkrete Situation an!
33
Q

bei § 30 II:

A

Objektiver Tatbestand:
- Bereiterklären, Annehmen, Verabreden der Begehung eines Verbrechens iSd § 12 I StGB

Subjektiver Tatbestand:
- nicht nur Wissen und Wollen um die Erklärung als solche
- vielmehr wird durch § 30 II die Vorbereitung der Täterschaft und Teilnahme unter Strafe gestellt
= Strafgrund ist der Einflussverlust wegen des angestoßenen Geschehens und die innere Bindung zur verabredeten Tat
–> dh Wissen und Wille muss auf die Ausführung und Vollendung der Tat gerichtet sein!

34
Q

Beginn des Lebens

Zur Bewertung ist Zeitpunkt der Tathandlung entscheidend

A

ab Geburt: mit Beginn der Eröffnungswehen; bei Kaiserschnitt mit Öffnung des Uterus;
kommt nicht darauf an, ob Kind lebensfähig ist; es reicht, wenn das Kind nur kurz unabhängig von der Mutter lebt

§ 218 schützt vorgeburtliches Leben ab Zeitpunkt der Nidation

35
Q

Ende des Lebens

A

Hirntod = irreversibler und totaler Ausfall der Hirnfunktionen = das, was das Menschsein ausmacht, fällt völlig aus

36
Q

Verhältnis von 211 und 212

A

Rspr: zwei selbstständige Tatbestände
Arg:
1) Wortlaut: Mörder; und Totschläger, ohne Mörder zu sein; spricht für Exklusivitätsverhältnis der beiden
2) Systematik spricht gegen Qualifikation
3) dass 212 in 211 enthalten ist, steht nicht entgegen; 242 ist auch in 249 enthalten und es ist keine Qualifikation
4) durch Quali würde herausragende Bedeutung untergraben
5) sonst würde Mord “besonders schwerer Fall des Totschlags” heißen

Lit: Qualifikationsverhältnis
1) Wortlaut ist noch aus Tätertypenlehre des Nationalsozialismus und daher total überholt
2) wegen besonderer Bedeutung steht Mord systematisch am Anfang
in jeden Mord steckt ein Totschlag, und der Mord enthält einfach strafschärfende Merkmale

37
Q

Habgier, wenn jemand tötet, um Aufwendungen zu ersparen?

A

eA: Nein, heißt ja auch “HABgier” und nicht “Behaltegier”; muss um Vermehrung und nicht um Sparen gehen; Vermögenserhaltungsabsicht sei etwas Anderes und daher eher unter niedrige Beweggründe zu fassen

hM: gleiche Verwerflichkeit, beides ist Instrumentalisierung menschlichen Lebens zu wirtschaftlichen Zwecken

38
Q

Habgier, wenn man Anspruch durchsetzt?

A

eigentlich handelt es sich dann nicht um ein Gewinn-streben, weil einem der Anspruch zusteht.

Tendenz eher (-), weil kein besonders verwerfliches Handeln vorliegt; auch systematischer Vergleich mit 242, 249, 253, 255: da ist Rechtswidrigkeit Tatbestandsmerkmal
--> hier eher restriktive Auslegung, daher -

andererseits: ist es trotzdem ein rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis, auch wenn Anspruch zusteht, dann kann man immer noch keinen töten?!

39
Q

Ehrenmord als niedriger Beweggrund?

A

Problem:
Wenn man die dortigen Kultur- und Wertvorstellungen zugrunde legt, dann rettet der Täter die Ehre der Familie und das Motiv steht sittlich nicht auf tiefster Stufe.

Jedoch BGH: Die Wertvorstellungen der BRD sind zugrundezulegen; bei uns ist das besonders verwerflich; warum? weil man nicht auf Schuldebene persönliche Verwerflichkeit argumentiert, sondern auf Tatbestandsebene, und man dort allgemeingültige Kriterien zur Bestimmung (Art. 103 II GG) benötigt

40
Q

Lebensbeginn?

A

Da die Aufhebung des bis zum 1.4.1998 geltenden § 217 StGB durch das 6. StrRG lediglich der Beseitigung einer nicht mehr als zeitgemäß empfundenen Privilegierung von Tötungen nichtehelicher Kinder dienen sollte, ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Zeitpunkt des Lebensbeginns mit Einsetzen der Eröffnungswehen in Frage stellen wollte.

vorher sind die §§ 218 ff. anwendbar; 212, 222, 229 gesperrt, selbst wenn pränatale Einwirkung zu postnataler Schädigung führt;
maßgeblicher Zeitpunkt ist die strafrechtlich relevante Handlung! (dürfe keinen Unterschied machen, ob Leibesfrucht im Mutterleib oder erst danach versterbe)

btw: bei Kaiserschnitt ist Öffnung des Uterus der entscheidende Zeitpunkt

Kind muss zum Zpkt der Geburt gelebt haben (weitere Lebensfähigkeit ist irrelevant)

41
Q

Das Lebensende

A

= der Hirntod als vollständiger Funktionsausfall des Gesamthirns

42
Q

Das Verhältnis der Tötungsdelikte untereinander?

A

Nach hL: § 212 Grundtatbestand - § 211 Qualifikation - § 216 Privilegierung –> MM sind straferhöhend –> § 28 II StGB

BGH: §§ 211, 212, 216 jeweils eigenständige Tatbestände –> MM sind strafbegründend –> § 28 I StGB mit der Frage, ob der Teilnehmer das MM kannte, aber selbst nicht hat, dann Teilnahme am Mord, mit Milderungsmöglichkeit, wenn er es nicht selbst hat; bei Unkenntnis § 16 StGB und nur Teilnahme am Totschlag ! (auch seltsame Lösung)

  • relevant wird diese Konstellation nur bei täterbezogenen MM (1. und 3. Gruppe), da dies besondere persönliche Merkmale iSd § 28 StGB sind; bei tatbezogenen MM gelten allgemeine Akzessorietätsregeln, sodass der Teilnehmer das Mordmerkmal gekannt haben muss, § 16 StGB
43
Q

A stiftet B an, C zu erschießen. B greift jedoch ohne Wissen des A nicht zur Pistole, sondern wirft eine Handgranate in einen voll besetzten Bus, in dem sich C befindet. C wird neben anderen Opfern bei dem Anschlag getötet.

A

B des Mordes, gemeingefährliches Mittel. A wegen Anstiftung zum Totschlag unstreitig, weil tatbezogenes Merkmal und er davon keine Kenntnis hatte.

44
Q

B tötet den C entgegen der Vorstellung des Anstifters A nicht durch eine Granate, sondern durch Erschießen.

A

B Totschlag. A wegen Anstiftung zum Totschlag und wegen versuchter Anstiftung zum Mord.

45
Q

B tötet seinen Vater C, um früher in den Genuss der Erbschaft zu kommen. Angestiftet wurde er von A, der selbst keine Vorteile aus der Erbschaft hat.

A

B wegen Mordes aus Habgier.

A:
BGH: Wenn A das Motiv nicht gekannt hat, so kann A nur wegen Anstiftung zum Totschlag strafbar sein. Hat A das Motiv gekannt, so ist A nach §§ 211, 26 strafbar und es kann nur eine Strafmilderung stattfinden nach §§ 28 I, 49 I

Lit: nur nach §§ 212, 26, 28 II, Tatbestandsverschiebung

46
Q

A möchte an die Erbschaft des Vaters C. Deshalb stiftet er B an, C zu töten. B tut dies, weil C die Tochter des B vergewaltigt hat.

A

B wegen Totschlags, kein niedriger Beweggrund.

BGH kann nur nach §§ 212, 26 bestrafen, weil Akzessorietät!

Lit kommt über § 28 II zu §§ 211, 26

47
Q

A stiftet den B zur Tötung des C an, weil A seinen Nachbarn C wegen seines Reichtums hasst und loswerden will (niedrige Beweggründe). B tötet den C, weil er Sachen mitgehen lassen will (Habgier).

A

B wegen Mordes aus Habgier.

BGH: A kennt das MM des B (Vorsatz +), bei ihm fehlt es aber, dann müsste der BGH eigentlich nach § 28 I Strafe mildern, das will er aber nicht. Daher Theorie der gekreuzten Mordmerkmale: Strafmilderung ist ausgeschlossen, wenn zwar MM des Haupttäters fehlt, Teilnehmer aber in seiner Person ein vergleichbares MM erfüllt.
Hier +, weil Habgier nur ein Unterfall von niedrigen Beweggründen

Lit: § 28 II problemlos zu §§ 211, 26

48
Q

Meinungsstreit Verhältnis Mordmerkmale Literatur und BGH

A

Gegen BGH: spricht der Fall, in dem Anstifter täterbezogenes MM hat, der Haupttäter aber nicht; über § 28 I kommt man dennoch nur zu §§ 212, 26; dem widerspricht das Schuldprinzip des deutschen Strafrechts;
außerdem kommt man bei Strafmilderung von §§ 211, 26, 28 I, 49 I Nr.1 zu geringerer Strafe als bei Anstiftung zum Mord, BGH korrigiert.

–> BGH ist immer wieder zu Schönheitskorrekturen gezwungen, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden

Hauptargumente:
BGH: Gesetzessystematik (Quali steht nie vor 212); Wortlaut der Vorschriften (Tätertypenlehre); egal, dass Tötung in 211 enthalten ist, 242 ist auch in 249 enthalten und ist keine Qualifikation davon

Lit: Systematik zeigt einfach nur Bedeutung von 211; Tätertypenlehre völlig veraltet; strukturell kommt 211 einfach durch unrechtserhöhende Merkmale zustande, wie bei allen anderen Qualifikationen auch

49
Q

Sonderproblem: Mittäterschaft im Verhältnis Mord und Totschlag möglich?

A

Nach Lit unproblematisch, Grundtatbestand und Qualifikation; wendet § 28 II an. und schaut jeden Mittäter gesondert an.

Nach BGH eigentlich problematisch, weil zwei verschiedene Strafgesetze verletzt; kann auch § 28 I nicht anwenden, weil dieser von Teilnehmern spricht;
BGH hat es aber bejaht, “wenn die eine Strafnorm vollständig in der anderen enthalten ist.” und daher geht auch Mittäterschaft, crazy.

50
Q

Tötungsdelikte und KV-Delikte 223, 224

A

1) Wenn Tötungsdelikt vollendet, dann tritt das notwendig mitverwirklichte KVDelikt hinter diesem als subsidiär zurück (Einheitstheorie)

2) Wenn Tötungsdelikt versucht, dann KVDelikt in Idealkonkurrenz, weil nur so der Unrechtsgehalt des vollendeten Delikts im Urteilstenor zum Ausdruck kommt.
- -> aus Klarstellungsgründen

51
Q

Tötungsdelikte und 226, 227 (218 ff)

A

1) Bei vollendeter Tötung ist 226 tatbestandlich ausgeschlossen, weil die geschilderten Folgen ein Überleben voraussetzen
2) Idealkonkurrenz bei vollendetem 226 und versuchter Tötung denkbar
3) 226 II gilt Gegensatztheorie, weil entweder Tötung oder Überleben gewollt ist
3) 227 hat im Falle einer vorsätzlichen vollendeten Tötung keinen eigenständigen Anwendungsbereich (strukturell zwar gegeben, aber konsumiert durch 212)
4) 218 bei Einwirkung vor Eintritt der Eröffnungswehen; 212 danach; bei Herbeiführen einer Frühgeburt gilt:

  • -> wenn Kind trotz Eingriffs lebensfähig ist und erst durch weitere Handlungen stirbt, dann versuchte Abtreibung mit Tötungsdelikt, § 53
  • -> wenn Kind nach Geburt stirbt, weil nicht lebensfähig, 218 ff; wenn nach Geburt weitere Handlungen vorgenommen werden, die zur Beschleunigung des Todeseintritts führen, dann 218, 211, 52
52
Q

Sonderproblem: Sperrwirkung der Privilegierung des § 216 ggü 224, 226 im Falle des Rücktritts

B bittet A, sie zu töten. A tut dies aus Mitleid. Er verabreicht ihr jedoch noch rechtzeitig ein Gegengift. B verfällt jedoch in Siechtum. Strafbarkeit?

A

216 II, 22, 23 - wegen Rücktritts.

  • 224 ? könnte gesperrt sein, weil höheres Strafmaß erlaubt; aber einfach minder schweren Fall annehmen
  • 226: scheidet aus, weil der Rücktritt vom Versuch eines Vergehens dann zu einer Verbrechensstrafbarkeit führen würde: unbillig
53
Q

Merkschema Beteiligte am Mord und subjektive MM; § 28 StGB.

wichtig: nur RELEVANT BEI TÄTERBEZOGENEN MM, NICHT BEI TATBEZOGENEN, DA NORMAL AKZESSORIETÄT!!!

(Sonderproblem: Mittäterschaft Mord und Totschlag; 28 I nur bei Teilnehmern anwendbar, lesen!)

A
  1. Haupttäter prüfen
  2. Teilnehmer prüfen, ganz normal TB durchprüfen. (obj und subj)
    Dann Tatbestandsverschiebung, § 28 II StGB prüfen. (nur bei dem Beteiligten, bei dem die Subj MM selbst vorliegen).
    Dann Frage, ob 28 II anwendbar, nur dann anwendbar, wenn 211 Quali zu 212 ist, weil nur dann MM strafschärfend. Dann Streit 211 212 Verhältnis. Darstellen, wie es wäre, wenn 211 eigener Straftatbestand wäre, dann 28 I, dann ist nämlich Akzessorietät weiterhin maßgebend = Vorsatz und ggf. Strafmilderung, wenn MM bei Teilnehmer nicht vorliegt. (28 I wäre in Strafzumessung zu prüfen) (gekreuzte MM andenken als Korrektur des BGH, aber Streit entscheiden; Korrektur bei 216 kennen; wenn irrig MM angenommen, dann 211, 30 I möglich.)

Streitentscheid, für Lit. entscheiden.

–> wichtig: sauberer Aufbau, sauberer Gedankengang, richtige Erwägungen.

54
Q

Zu Sterbehilfe merken:

Mittlerweile werden die schwierigen Fälle über die Einwilligung gelöst (indirekte und passive Sterbehilfe): also auf RW-Ebene entscheidet es sich.
Nicht mehr nach Tun oder Unterlassen abgrenzen, nicht mehr von Relevanz.
Aktive Sterbehilfe weiterhin strafbar.

A
  • aktive Sterbehilfe = weiterhin strafbar, §§ 211, 212, 216, normal (ggf übergesetzlichen Notstand andenken) (Tatherrschaft beim point of no return weiterhin maßgeblich, ob Suizid oder 216)
  • wenn ein schwerkranker, über den Sachverhalt aufgeklärter Patient, der noch fähig ist, einen eigenverantwortlichen Willen zu bilden, den Abbruch der Behandlung fordert, so ist auch der Arzt an diesen Willen gebunden, weil er nicht Vormund oder Garant des Patienten ist. –> neue Rspr des BGH zum Behandlungsabbruch. : (Fall Putz 2010)

–> BGH seit neuestem, dass Abbruch durch Einwilligung gerechtfertigt sein kann. (Seit Fall Putz, nicht mehr Unterlassen/Tun von Bedeutung:)
–> also Einwilligung geht, Rechtsgut disponibel ausnahmsweise, Vss merken:
Behandlungsabbruch:
1) Lebensbedrohliche Erkrankung
2) Tathandlung durch Arzt, Betreuer, oder Bevollmächtigten
3) entspricht dem Willen des Getöteten, insb. Patientenverfügung, §§ 1901 ff. BGB
4) Subjektives Rechtfertigungselement

  • indirekte Sterbehilfe: wenn schmerzlindernde Maßnahmen zu Lebensverkürzung führen, dann wird angenommen, dass es von mutmaßlicher Einwilligung gedeckt ist (BeckOK)
  • komplett umstritten ist ärztlicher Behandlungsabbruch; Arg aus § 216, stets verboten; andere Möglichkeit ist, darin Unterlassen zu sehen und Garantenpflicht abzulehnen (veraltet, über Einwilligung gehen)

BGH Entscheidungen 2019: ein Arzt ist auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit des Patienten nicht verpflichtet, Rettungsmaßnahmen einzuleiten: daher keine Strafbarkeit aus §§ 216, 13 I, weil Selbstbestimmungsrecht des Patienten entgegensteht = Rechtsprechungsänderung! –> verliert seine Garantenstellung dabei.
auch 323c -

55
Q

§ 217 ist seit BVerfG Urteil v. 26.2.2020 verfassungswidrig

A

= weil durch § 217 in die durch Art. 2 I iVm 1 I GG gegebene Garantie, seinem Leben ein selbstbestimmtes Ende zu setzen, eingegriffen werde

umfasst auch die Freiheit, bei Dritten Hilfe zu suchen und Angebote in Anspruch zu nehmen.

§ 217 macht es den Sterbewilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen.

Kollision von Recht aus APR mit Schutzpflicht des Staates bzgl Autonomie Sterbewilliger und Schutz des Lebens andererseits.

Zwar ist Verbot grundsätzlich möglich; es muss aber gewährleistet sein, dass reale Möglichkeit der Zuhilfenahme von Suizidhilfe möglich bleibt.

–> 217 seitdem verfassungswidrig und nichtig. (mittelbar-faktischer Eingriff!)

Interessant: Gesetzgeber wollte einer Normalisierung von Suizidhilfe entgegenwirken, um soziale Pressionen und damit Gefährdung der Autonomie zu verhindern; Angehörigen nicht zur Last zu fallen!