Beleidigungsdelikte Flashcards

1
Q

Was ist eine Beleidigung?

A

= Kundgabe eigener Miss- oder Nichtachtung einer Person, die geeignet ist, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

–> durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln; wie ein verständiger objektiver Dritter die Äußerung verstehen würde
bei sexuellen Handlungen und tätlichen Beleidigungen restriktiv: muss selbstständigen beleidigenden Charakter haben (Griff in den Schritt, Anspucken)

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2
Q

Welchen Ehrbegriff haben wir?

A

Den dualistischen Ehrbegriff = umfasst die soziale (äußere) (186 ff.) und personale (innere) (185) Ehre

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3
Q

Beleidigungsfähige Subjekte?

A
  • natürliche Personen (Alter egal)
  • Personengesamtheiten
  • Sonderfall: Individualbeleidigung unter einer Kollektivbezeichnung
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4
Q

Voraussetzung für Beleidigungsfähigkeit einer Personengesamtheit?

= Wirken in der Gesellschaft nur möglich, wenn Geltung in der Gesellschaft nicht herabgewürdigt wird

A
  1. Erfüllung einer rechtlich anerkannten gesellschaftlichen Funktion
  2. Fähigkeit, einheitlichen Willen bilden zu können
    (Bundeswehr, Fußballvereine, politische Parteien; nicht Stammtischrunde oder Familie, nicht Polizei)

Arg.: § 194 III 2, 3, IV setzt die Beleidigungsfähigkeit voraus; ist keine abschließende Aufzählung, ist grds. nur Strafantragsvorschrift, aber beinhaltet die grundsätzliche Fähigkeit

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5
Q

Voraussetzungen für Individualbeleidigung unter einer Kollektivbezeichnung?

A
  1. Bezug zu deutlich aus der Allgemeinheit hervortretendem Personenkreis (sonst verliert sich Beleidigung in Anonymität); klar abgrenzbar und überschaubar
  2. Mitglieder müssen sich bestimmen lassen

–> kann auch durch zeitlichen und örtlichen Zusammenhang entstehen; durch Vorkommnis oder Situation

Mitglieder einer bestimmten Gruppe werden beleidigt!

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6
Q

Definition von Tatsachen

A

Ereignisse, Vorgänge und Zustände der Innen- und Außenwelt der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind

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7
Q

Definition von Werturteilen

A

Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme und des Meinens und Dafürhaltens geprägt sind und deren (Un)richtigkeit Sache persönlicher Überzeugung ist

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8
Q

Wie entscheide ich bei gemischten Äußerungen?

Wie entscheide ich bei Satiren?

A

Den Schwerpunkt ermitteln!

Zwischen Aussagekern und Einkleidung unterscheiden; wenn Aussagekern selbst keine Missachtung enthält, dann wohl okay; Grenze erreicht bei:

  • Formalbeleidigung
  • Verletzung der Menschenwürde
  • Schmähkritik
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9
Q

Kundgabe erforderlich:

A

= die Kommunikation der ehrenrührigen Aussage; mündlich, schriftlich, symbolisch, gestikuliert, Tätlichkeiten

nicht ausreichend ist die Schaffung einer kompromittierenden Sachlage

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10
Q

Wann liegt insbesondere keine Kundgabe vor?

A

wenn Beleidigung in beleidigungsfreier Sphäre passiert:
–> Selbstgespräche (keine Außenwirkung, keine Kundgabe, verfassungskonforme Auslegung zugunsten des Persönlichkeitsrechts und eines Raumes freier Entfaltung der Persönlichkeit)

–> innerhalb besonderer Vertrauensverhältnisse auch, Schutz der Privatsphäre, innerhalb der Familie etwa!

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11
Q

Merken: Kein Versuch und keine Fahrlässigkeit

A

vor allem für Aberratio ictus und ETBI relevant.

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12
Q

Prüfungsschema § 185

A

I. Tatbestand
obj.
- Werturteil (ggü Betroffenem oder Dritten) oder unwahre Tatsachenbehauptung (ggü Betroffenem; ggü Drittem ist § 187) (bei § 185 gilt Zweifelssatz, wenn unklar, ob unwahr, im Gegensatz zu § 186)
- gegenüber beleidigungsfähigem Subjekt(s.o.)
- Kundgabe
- (ggf. Tätlichkeit als Quali)

subj.

  • Vorsatz (auch bzgl Unwahrheit!)
  • kein Animus iniuriandi

II. RW

  • Einwilligung
  • § 32
  • § 193

III. Schuld

IV. Straffreiheit, § 199

V. Antragserfordernis, § 194 I 1
–> absolutes Antragsdelikt, dh Strafantrag ganz am Anfang im A-Gutachten prüfen.
(zugleich Privatklagedelikte)

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13
Q

P: Irrtum über die Person des Beleidigten (beliebt in Klausuren)

A

hier error in persona und aberratio ictus unterscheiden: argumentieren!
kann auch in Vorsatz unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufs sein.
—> je nach Klausur entscheiden, kann in verschiedenen Konstellationen verschieden sein.

Ergebnisoffen, deshalb einfach entscheiden und argumentieren.

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14
Q

Bei wahren Tatsachenbehauptungen?

A

§§ 185, 192: Formalbeleidigung

Form: gehässige Einkleidung oder Schimpfwörter

Umstände: va: Reaktualisierung herabwürdigender Geschehnisse und Publikationsexzesse

–> subjektiv muss Täter nur herabwürdigende Umstände kennen, keine Beleidigungsabsicht notwendig

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15
Q

Tätliche Beleidigung, § 185 Alt. 2

A

–> hier ist tatsächliche Berührung notwendig

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16
Q

Prüfungsschema § 186
–> immer Drei-Personen-Konstellation
(unwahrer Tratsch)

A
I. Tatbestand
obj
- verächtliche Tatsache ggü Drittem
- behaupten oder verbreiten
(- Kundgabe)

subj
- Vorsatz

II. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
- Nichterweislichkeit der Wahrheit (also wenn Wahrheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann; bei Wahrheit nur § 192 möglich, bei Unwahrheit 187)

III. RW und Schuld
IV. Strafantrag, § 194

17
Q

Prüfungsschema § 187
(unwahrer Tratsch)

A

I. TB
obj
- unwahre Tatsache gegenüber Drittem
- behaupten oder verbreiten

subj

  • Vorsatz
  • dolus directus 2. Grades bzgl. Unwahrheit

II. Rw
III. Schuld
IV. Strafantrag, § 194

18
Q

Konkurrenzen

A
  • bei mehreren Beleidigungen idR Tateinheit
  • § 185 tritt ggü 186, 187 zurück
  • § 186 tritt hinter § 187 zurück
  • §§ 185, 187 in Tateinheit zur Klarstellung, weil einmal innere und einmal äußere Ehre betroffen ist (wenn dem so sein sollte)
19
Q

Prüfungsschema § 193

–> sauber durchprüfen wie jeden Rechtfertigungsgrund!
andere RF-Gründe bleiben daneben anwendbar

A

I. Anwendbarkeit

  • NICHT auf Tatbestände außerhalb des 14. Abschnitts; keine Analogiefähigkeit
  • NICHT bei § 187, kein Recht zur bewussten Lüge
  • NICHT bei § 192 (§ 193 a.E.)
  • NICHT bei § 185, wenn bewusst unwahre Tatsachenbehauptung (kein Recht zur bewussten Lüge)

II. Objektive Voraussetzungen

  • berechtiges Interesse = jeder öffentliche, private, ideelle oder materielle Zweck; wenn es den Äußernden so nahe berührt, dass er sich “zum Verfechter aufwerfen darf” (eigene, auch Belange Angehöriger; va auch Allgemeininteressen wie Strafverfolgung; Politik auch)
  • Verhältnismäßigkeitsprüfung: legitimer Zweck, geeignet, erforderlich, angemessen; und da dann umfassende Interessenabwägung am Sachverhalt
    (wichtig: für Tatsachenbehauptungen, insbesondere für Presse, besteht Informationspflicht, sonst nicht erforderlich)
    –> Abwägung des Persönlichkeitsrecht auf der einen und der Meinung-/Kunst-/etc.-freiheit auf der anderen Seite

III. Subjektive Voraussetzungen
- in Kenntnis und mit Willen zur Interessenwahrnehmung

20
Q

§§ 188, 192a neu eingefügt, keine besondere Klausurrelevanz

A

aber merke: nach § 194 I 3 ausnahmsweise relative Antragsdelikte

21
Q

Klausurfall von § 193:

A

Beleidigung durch Strafanzeige?
- grundsätzlich TB +
- aber durch § 193 gerechtfertigt
- nur nicht, wenn der Anzeigende die Richtigkeit seiner Strafanzeige nicht hinreichend überprüft hat; dann noch 164, 145d zu prüfen