Straftaten gegen die persönliche Freiheit Flashcards
Einsperren iSd § 239 I StGB
Eingesperrt ist das Opfer dann, wenn es am Verlassen eines umschlossenen Raumes durch äußere Vorrichtungen gehindert ist.
Dabei ist teilweise zu fragen, ab wann das Opfer tatsächlich gehindert ist; nach hM, wenn ihm andere Auswege nicht möglich bzw. nicht zumutbar sind.
Es muss sich also nicht immer um eine rein faktische, sondern kann sich auch um eine normative Unüberwindbarkeit handeln.
- ganz kurzfristige Freiheitsentziehungen sollen dagegen nicht ausreichen (Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten), das aber nur bei ganz kurzen unter 1 Minute (“Vaterunser”), danach dann wohl schon.
Welches Rechtsgut schützt § 239 I?
typischer Fall: Wenn Schlafender/Bewusstloser eingeschlossen wird
A1: hM: Die potentielle Fortbewegungsfreiheit, dh die Möglichkeit eines Ortswechsels; umfassender Schutz, s. auch Art. 2 II 2 GG; dafür spricht auch der mutmaßliche Wille des Eingesperrten, der sich auch unfrei und eingesperrt fühlt, wenn er sich im Moment nicht fortbewegen möchte; Wortlaut spricht auch dafür (früher stand “Gebrauch der Freiheit”); Täter soll die Fortbewegungsfreiheit des Opfers achten; Strafbarkeit hinge vom Zufall ab, ob der Schlafende erwacht oder nicht
A2: Der aktuelle Fortbewegungswille; andernfalls läge Versuch vor; obige Ansicht verlagert den Vollendungszeitpunkt ins Versuchsstadium; § 239 III erfasst aber den Versuch; der aktuelle Wille ist jedoch schwer feststellbar
§ 239: auf andere Weise der Freiheit beraubt
= Alle Verhaltensweisen, die das Opfer daran hindern, seinen Aufenthaltsort zu verändern (faktisch oder normativ!)
(Bsp: Wegnahme des Rollstuhls; Festhalten; Betäuben; zu schnelles Fahren, sodass Beifahrer am Verlassen des Autos gehindert ist; Wegnehmen der Sachen eines Badenden)
- dafür genügt bereits die nicht ganz unerhebliche und nur vorübergehende Beeinträchtigung der Realisierung des Willens, sich fortzubewegen.
–> beim Würgegriff gegeben! (Dauer eines Vater-Unsers als Richtlinie)
- nicht gegeben, wenn man sich “nur” in einem Land (Syrien) aufhalten darf, weil sonst der Schutzbereich der Norm überdehnt werden würde
- auch möglich: Freiheitsberaubung durch Unterlassen bei Garantenpflicht aus Ingerenz
Verhältnis 239 zu Nötigung?
Verhältnis 239 zu §§ 239a, b?
§ 239 ist Spezialfall zu § 240; § 240 tritt daher im Normalfall im Wege der Spezialität hinter § 239 zurück, wenn nur Duldung der Einsperrung erzwungen wird.
Wenn aber über Einsperrung hinausgehende Verhaltensweise “ernötigt” wird, dann stehen sie in Idealkonkurrenz zueinander.
- die schwereren §§ 239 a, b verdrängen indes § 239
Wichtig!!!:
Wenn Einbrecher die Schlafzimmertür zuschließt, UM seinen Diebstahl zu ermöglichen; wie wirkt sich das dann auf § 239 und § 249 aus ?
§ 249: Gewaltanwendung an Schlafenden durch Einschließen? eher nein laut Jäger, weil es an der physischen, vom Opfer körperlich empfundenen Kraftentfaltung fehlt;
hM ist aber aA: Gewalt muss nicht empfunden werden; es genügt daher, wenn ein erwarteter Widerstand eines Schlafenden verhindert wird
–> hier auf jeden Fall der hM folgen, sodass Raub vorliegt: Raub prüfen !!!
(auch an Fall denken, bei dem der Freund im Klohäuschen eingesperrt wurde)
239 und 242 ergibt 249 !!!
§ 239: zu bejahen, weil Freiheitsberaubung nicht körperlich empfunden werden muss: potentieller Fortbewegungswille wird geschützt.
Tatbestandsausschließendes Einverständnis bei § 239
–> merken: keine Einwilligung, sondern schließt schon den Tatbestand aus! Einsperren oder Berauben geht nur gegen den Willen.
- hier kommt es grundsätzlich auf den natürlichen Willen an, und nicht auf eine etwaige Täuschung
–> Jäger: es kommt darauf an, ob der Getäuschte die rechtsgutsbezogene Komponente erkannt hat (Parallele zur Einwilligung)
= wissentlich und willentlich eingesperrt wird, er weiß, dass er in seiner Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt wird
Etwaige Rechtfertigungsgründe im Rahmen des § 239?
- KEINE Einwilligung, weil schon tatbestandsausschließendes Einverständnis
- Notwehr
- Notstand
- Selbsthilfe nach § 229
- Festnahmerecht nach § 127 S. 1 StPO !
(Erfolgs-)qualifizierte Tatbestände
- § 239 III Nr. 1 ist Qualifikation
- § 239 III Nr. 2 und IV sind Erfolgsqualis: § 18 (bzgl der schweren Folge also nur Fahrlässigkeit notwendig)
–> auch hier grundsätzlich mal an erfolgsqualifizierten Versuch und Versuch der Erfolgsquali denken:
Fälle:
1) erfolgsqualifizierter Versuch ist kaum denkbar
2) Versuchte Erfolgsquali dadurch, dass man jemanden einsperrt und nicht mehr füttert, sodass fast stirbt und Vorsatz auf Tod? Dann aber auf jeden Fall auch versuchter Mord, keine eigenständige Relevanz, aber klausurtaktisch ansprechen.
§ 241
geändert! durch Gesetz Bekämpfung Rechtsextremismus und Hasskriminalität: Anwendungsbereich ausgeweitet und nun nicht mehr nur Verbrechen
ist gegeben, wenn der Täter objektiv den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt (“Ich schwöre, ich bringe dich um.”)
irrelevant ist es indes, ob er die Realisierung wirklich beabsichtigt oder nur das Opfer an die Realisierung glaubt
–> niedrige Schwelle
- 241 tritt hinter 240 zurück
–> immer nett, wenn man das sieht und dazuschreibt.
Definition Entführen iSv §§ 239 a, b
iSv § 239a,b unterwirft das Opfer einer Veränderung seines Aufenthaltsortes mit der Wirkung, dass es der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist (Ortsveränderung erforderlich)
Sich Bemächtigen, § 239 a, b
die physische Herrschaft über jemanden erlangen; auf eine Ortsveränderung kommt es hier nicht an
Restriktive Auslegung der §§ 239 a, b im Zweipersonenverhältnis
Restriktive Auslegung des § 239b im Zwei-Personen-Verhältnis
- mit Aufnahme des Zwei-Personen-Verhältnisses 1989 entstand Gefahr der ausufernden Strafbarkeit sowie Konkurrenzprobleme zu §§ 177, 255
- auch wegen des hohen Strafrahmens von mindestens 5 Jahren angebracht !
Täter muss gerade die durch das Sich-Bemächtigen geschaffene Lage zu einer qualifizierten Nötigung ausnutzen
- Zweiaktigkeit des Geschehens gefordert: Beherrschungssituation und weitergehende Drucksituation, die gerade aus der stabilen Bemächtigungslage resultiert (“ausnutzen”)
Arg: Zweiaktigkeit resultiert schon aus Wortlaut; Funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Situationen, der im Merkmal des Ausnutzens zu sehen ist; auch systematische Stellung dafür
Geschützte Rechtsgüter des § 240
Freiheit der Willensbildung, -entschließung und der Willensbetätigung
- -> daher auch Nötigung durch Betäubung, wenn Opfer nicht mehr in der Lage ist, Entschluss zu fassen (vis absoluta)
- -> wenn Opfer zu bestimmter Entscheidung gezwungen wird, dann vis compulsiva
Der Gewaltbegriff in § 240
= Gewalt ist jede als körperlicher Zwang empfundene Kraftentfaltung zur Ausschaltung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands
unerheblich, ob Einwirkung unmittelbar oder mittelbar als körperlicher Zwang empfunden wird (Bsp: der Vermieter kann seinen Mieter höchstpersönlich mit Gewalt vor die Tür setzen; oder aber die Fenster aushängen, damit dieser aufgrund der unzumutbaren Kälte auszieht)
Gewalt gegen Dritte (Dreiecksnötigung) ist ausreichend, wenn die zu nötigende Person dem Dritten so nahe steht, dass sie sich dadurch beeinflussen lässt, und der zu Nötigende die dem Dritten angetane Gewalt als Zwang empfindet
Die Historie des Gewaltbegriffs
Ausgangspunkt war der klassische Gewaltbegriff des RG –> körperliche Kraftentfaltung von Seiten des Täters zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands (va Täterseite ausschlaggebend: Beibringung von Betäubungsmitteln genügte also nicht)
–> bloßes Sitzen genügte nicht
Erste Aufweichung auf Täterseite durch BGH –> körperliche Tätigkeit genügt, Kraftaufwand nicht mehr erforderlich; bereits geringer körperlicher Aufwand genügte, sofern widerstandshindernd eingesetzt
–> danach war sitzen umfasst
Zweite Aufweichung auf Opferseite durch Laepple-Urteil –> psychisch vermittelter Zwang genügt, dh vergeistigter Gewaltbegriff (Verfassungsmäßigkeit wurde durch die erste Sitzblockade-Entscheidung des BVerfG bestätigt)
–> Sitzen bei ersten Autofahrern genügt (bis dahin war BGH davon ausgegangen, dass Zwang sich physisch auswirken müsse)
Rückbegrenzung durch das BVerfG (Zweite Sitzblockade-Entscheidung: Verstoß gegen Art. 103 II GG, da ein vergeistigter Gewaltbegriff die natürliche Wortlautgrenze überschreite = “Entgrenzung des Gewaltbegriffs”) auf Opferseite –> körperliche Zwangswirkung auf Seiten des Opfers erforderlich (moderner Gewaltbegriff); geistig-seelische Einflüsse allenfalls Drohung
–> genügt doch nicht mehr
Umgehung dieser Einengung durch den BGH –> Zweite-Reihe-Rspr –> in Sitzblockadefällen ist zwar nicht der erste ankommende Autofahrer genötigt, jedoch gilt dies für die in zweiter Reihe und dahinter stehenden Autofahrer, da sie sich einer unüberwindbaren physischen Barriere gegenüber sehen
Diese Rspr wurde durch BVerfG bestätigt und dies ausdrücklich als Nötigung in mittelbarer Täterschaft qualifiziert
// Drohung liegt im Übrigen auch nicht vor.
–> in 5 Schritten merken:
1) Klassischer Gewaltbegriff (körperlicher Kraftaufwand Täter, wenig Opfer)
2) Aufweichung auf Täterseite: nur körperliche Tätigkeit
3) Aufweichung auf Opferseite (Laepple, BGH), vergeistigt: nur psychischer Zwang (1. Sitzblockade Entscheidung)
4) 2. Sitzblockade Entscheidung: Verfassungswidrigkeit vergeistigter = moderner Gewaltbegriff
5) 2. Reihe-Rechtsprechung des BGH Aufweichung